Revision wegen unterlassener Zeugenvernehmung: Aufhebung und Rückverweisung (Anstiftung zum Meineid)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 227/53
- Datum
- 24.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Vernehmung eines zur Aufklärung des Tatvorwurfs notwendigen Zeugen verletzt die gerichtliche Aufklärungspflicht und kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen, wenn der Zeuge als einziger die Richtigkeit belastender Aussagen in Zweifel ziehen kann.
Über Beweisanträge, auch Hilfsanträge der Staatsanwaltschaft, ist im Urteil oder durch erkennbare Entscheidung der Hauptverhandlung zu verfügen; die rechtsirrige Nichtentscheidung über einen Beweisantrag kann Revisionsgrund sein.
Die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen angeblicher Verspätung ist unzulässig, wenn bei Zustellung der Anklageschrift die nach § 140 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Belehrung nicht aktenkundig erfolgt ist; in diesem Fall gilt der Antrag als nicht verspätet.
Bei der Prüfung des Tatbestands der Anstiftung ist § 157 StGB auf den Anstifter grundsätzlich nicht anzuwenden; die Tatsachenfeststellung muss erklären, weshalb der Entschluss des Getäuschten nicht bereits vorher bestanden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 13. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Erna H███, geb. M██████ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1920, wegen Anstiftung zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Landgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 13. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Anstiftung zum Meineid zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision, mit der die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.
1.) Der Eröffnungsbeschluss hatte der Angeklagten und dem Hermann ██████ gemeinschaftliche Anstiftung zum Meineid zur Last gelegt. Die erste Hauptverhandlung führte zur Verurteilung des Otto █████ wegen Meineids und zum Freispruch der Angeklagten und des Hermann ██████. Das Urteil gegen █████ wurde rechtskräftig. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf, soweit die Angeklagte freigesprochen worden war. Zu der neuen Hauptverhandlung wurden neben anderen Zeugen die früheren Mitangeklagten ███████ und ███ geladen. ███████ erschien nicht zur Hauptverhandlung. Sie wurde gleichwohl durchgeführt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Meineid. Hilfsweise stellte er den Antrag, den Zeugen ████ noch darüber zu hören, wie es zu der ersten Zusammenkunft zwischen der Angeklagten und dem Zeugen ████ gekommen sei. Das Urteil nimmt zu diesem ███████████ keine Stellung.
Die Revision rügt Verletzung des § 244 StPO. Ihre Behauptung, die Angeklagte habe im Termin einen Antrag auf Vernehmung des Zeugen █████ gestellt, ist zwar unrichtig, da ein solcher Antrag in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet ist. Daran ändert nichts die Tatsache, dass die Angeklagte im Hauptverhandlungstermin das ärztliche Attest über die Reiseunfähigkeit des Zeugen ██████
vorgelegt hat. Ob ein Beweisantrag gestellt worden ist, durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann nur die Revision bezieht sich ausserdem auf den Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft und rügt, dass über diesen Antrag im Urteil nicht entschieden worden sei (§ 244 Abs. 6 StPO), und will die unrichtige Behandlung dieses Beweisantrags auch zu ihren Gunsten geltend machen. Ferner rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung des Zeugen ███████.
Die rechtsirrige Ablehnung eines Beweisantrags der Staatsanwaltschaft kann auch für den Angeklagten einen Revisionsgrund bilden, wenn der Beweisantrag nicht ausschließlich zur Belastung des Angeklagten gestellt war und dieser ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen den Willen erkennen ließ, der Klarung der Beweisfrage dienen zu wollen (BGH 2 StR 273/53). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn es sich um einen Hilfsantrag handelt, der nur in den Urteilsgründen beschieden werden muss. Die Strafkammer hat jedenfalls ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Angeklagte hat bis zuletzt bestritten, bei der Zusammenkunft mit ████ diesen zu einem Meineid angestiftet zu haben, und behauptet, das Gespräch habe einen ganz anderen Inhalt gehabt, als von ██████ bekundet worden sei. Die einzige Möglichkeit, die der Angeklagten zum Beweis ihrer Behauptung zur Verfügung stand, war die Vernehmung des Zeugen ██████, der bei der Unterredung mit █████ zugegen gewesen war. Ersichtlich war der Vorsitzende der Strafkammer ursprünglich auch der Ansicht, dass der Zeuge ██████ ein notwendiges Beweismittel sei; er hat deshalb seine Ladung angeordnet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Angeklagte allein auf Grund der Aussagen des rechtskräftig
wegen Meineids verurteilten Zeugen ███████ der Anstiftung zum Meineid schuldig gesprochen wurde. Die übrigen Zeugen waren für das Hauptbeweisthema ohne wesentliche Bedeutung. Unter diesen Umständen drängte sich die Vernehmung des Zeugen ██████ als des einzigen, der die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen ███████ hätte in Zweifel stellen können, unmittelbar auf. Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.
2.) Die Revision rügt ferner rechtsirrige Ablehnung des Antrags der Angeklagten, ihr einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Das Gericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass er verspätet gestellt sei. Gegen diesen Beschluss bestehen ebenfalls Bedenken. Nach § 140 Abs. 3 StPO ist der Antrag nur dann verspätet, wenn die Angeklagte bei der Zustellung der Anklageschrift auf ihr Recht, binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen worden ist. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass dieser Belehrungspflicht bei Zustellung der Anklageschrift entsprochen wurde. Der Vorsitzende der Strafkammer hat lediglich verfügt: „Anklage zustellen wie üblich.“
Auch aus dem Ausführungsvermerk des Leiters der Geschäftsstelle lässt sich keine Aufklärung gewinnen. Ohne Prüfung dieser Frage durfte daher das Gericht den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht ablehnen. Die Angeklagte hat den Antrag auch in der Hauptverhandlung noch rechtzeitig gestellt, wenn sie nicht belehrt worden war. Zur Vermeidung von Verfahrensbeschwerden der vorliegenden Art sei darauf hingewiesen, dass die nach § 140 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Belehrung in zweckmäßiger und eindeutiger Weise aktenkundig gemacht werden muss. Für die neue Hauptverhandlung sei bemerkt, dass der in der Hauptverhandlung
vom 15. Januar 1953 gestellte Antrag auch jetzt noch besteht und vom Landgericht erneut beschieden werden muss.
3.) Die Sachbeschwerde ist nach den bisherigen Feststellungen unbegründet.
Zu Unrecht vermisst die Revision die Feststellung, dass ██████ nicht schon vor der Beeinfl ussung durch die Angeklagte zum Meineid entschlossen gewesen sei. Die Strafkammer bemerkt ausdrücklich, dass nach ihrer Überzeugung █████ den Entschluss ohne Beeinflussung durch die Angeklagte nicht gefasst hätte. Damit ist gleichzeitig festgestellt, dass ██████ nicht schon vorher zum Meineid entschlossen war. § 157 StGB ist nicht anzuwenden. Die Strafkammer hat das zwar ist schon deshalb bedenkenfrei, weil diese Vorschrift auf den Anstifter nicht zutrifft (vgl. BGHSt 1, 28). Unrichtig ist die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe den Tatbestand der Anstiftung darin gesehen, dass die Angeklagte die falschen Bekundungen des █████ mit angehört und ihnen in keiner Weise widersprochen habe. Diese Tatsache hat die Strafkammer lediglich als Hilfstatsache für den Nachweis des Vorsatzes der Anstiftung bei der vorausgegangenen Unterredung mit ███████ verwertet.
4.) Falls die neue Hauptverhandlung wiederum zu einer Verurteilung der Angeklagten führen sollte, wird § 23 StGB zu beachten sein.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Werner | Martin |