Treffer
BGH Urteil

Strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung; Zurückverweisung wegen Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 410/54
Datum
21.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verursachte bei Einfahrt in eine als Hauptstraße gekennzeichnete Kreuzung einen tödlichen Unfall und wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der BGH bestätigt die Schuld- und Strafzumessungsgründe, hebt jedoch den Ausspruch zur teilweisen Strafaussetzung zur Bewährung auf. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Gewährung der Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Begründung und die rechtliche Zulässigkeit unklar sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) darf nicht in einer Weise gewährt werden, die rechtlich nicht zulässig ist; ein Teilgewährungssatz ist unzulässig, soweit das Tatgericht hierzu nicht befugt ist.

2

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung erfordert eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Darlegung; pauschale oder allgemein gehaltene Erwägungen genügen nicht.

3

Wer aus einer Nebenstraße in eine als Hauptverkehrsstraße gekennzeichnete Straße einfuhr, hat erhöhte Sorgfaltspflichten; er muss sich insbesondere bei Dunkelheit und bei Sichtbehinderungen so vergewissern, dass das Einfahren ohne Gefährdung Dritter möglich ist.

4

Unterlässt ein Fahrzeugführer die gebotene Beobachtung des Verkehrs an einer Stelle, von der aus die Übersicht möglich gewesen wäre, begründet dies Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter █, geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. April 1954 im Ausspruch über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte fuhr am Abend des 30. Oktober 1953 auf seinem Kraftdreirad mit abgeblendetem Licht durch die Brauerstraße in Bottrop und wollte dabei die Prosperstraße, die als Hauptverkehrsstraße gekennzeichnet ist, überqueren. Auf der der Brauerstraße zugewandten Seite der Prosperstraße war links vor der Kreuzung beider Straßen Baumaterial gelagert, welches die Prosperstraße etwa bis zur Hälfte bedeckte. Dieses Hindernis war durch einen mit roter Beleuchtung versehenen Sperrbalken gekennzeichnet. Nachdem der Angeklagte die Prosperstraße zur Hälfte überquert hatte, prallte er mit einem Motorrad, das von links kam und von dem früheren Mitangeklagten Muche gesteuert wurde, zusammen. Dabei erlitt dessen Soziusfahrer so schwere Verletzungen, dass er nach einiger Zeit verstarb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Es geht von der Einlassung des Angeklagten aus, er habe kurz vor der Kreuzung sein Fahrzeug angehalten. Es macht ihm zum Vorwurf, dass er das Herannahen des Motorrads nicht bemerkt habe, obwohl das leicht hätte geschehen können. Der Angeklagte hatte nämlich sein Fahrzeug ungefährdet bis zum Rande der Sperrung heranrollen lassen und dann in Ruhe den von links und rechts herankommenden Verkehr beobachten können.

Er habe also aus Unachtsamkeit die Vorfahrt des Muche verletzt. Habe er aber entgegen seiner Einlassung an der Kreuzung nicht angehalten, so habe er es gleichfalls an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Er hätte mit Rücksicht auf die halbseitige Sperrung der Prosperstraße und die möglicherweise dadurch herbeigeführte Unübersichtlichkeit der Kreuzung erst dann in die Prosperstraße einfahren dürfen, wenn er sich Gewissheit verschafft hatte, dass er das ohne Störung anderer tun könne.

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten hervortreten. Wer, aus einer Seitenstraße kommend, in eine Hauptverkehrsstraße einfahren will, um diese zu überqueren, muss dies mit größter Vorsicht tun. Das gilt insbesondere für die Zeit der Dunkelheit, weil dann die Übersicht über die Straßenlage nicht so schnell gewonnen werden kann wie bei Tage. Diesen gesteigerten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrzeugführers ist der Angeklagte schuldhaft nicht nachgekommen. Der Hinweis der Revision, der Beschwerdeführer habe das Motorrad nicht sehen können, weil ihm das hinter dem Sperrbalken gelagerte Baumaterial die Sicht versperrte, versagt. Der Angeklagte hatte, wie das Landgericht ausführt, sein Kraftdreirad am Ende des Sperrbalkens zum Halten bringen sollen; von da aus hätte er eine Übersicht über die Straße gewinnen können. Mit dieser Forderung hat das Landgericht die einem Kraftfahrer obliegenden Pflichten keineswegs überspannt, wie dies die Revision meint.

Auch gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters lassen sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken erheben.

Dagegen kann der Ausspruch über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben. Die Staatsanwaltschaft weist mit Recht in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass das Landgericht nicht befugt war, die Wohltat des § 23 StGB für einen Teil der erkannten Strafe zu gewähren (BGHSt 6, 162). Da aber die Begründung, mit der die Strafkammer die Aussetzung der vollen Strafe abgelehnt hat, möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflusst ist, kann es nicht dabei sein Bewenden haben, diesen Teil des Urteilsspruches wegfallen zu lassen; vielmehr muss auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten die Sache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Der Tatrichter begründet nämlich die Versagung einer vollen Aussetzung mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung. Inwiefern dieses im vorliegenden Fall, bei dem die Unübersichtlichkeit in einer Straßenkreuzung, bedingt durch vorgelagertes Baumaterial, eine Rolle spielt, die Strafvollstreckung verlangt, hat das Landgericht aber nicht näher dargetan; es führt andererseits zugunsten des Angeklagten an, dass er seit 23 Jahren ein Kraftfahrzeug führt und nicht einschlägig vorbestraft ist. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschließen, dass der Tatrichter von der unzutreffenden Auffassung ausgegangen ist, bei jedem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang erfordere das öffentliche Interesse die Vollstreckung mindestens eines Teiles der erkannten Strafe. Maßgebend sind jedoch die jeweils gegebenen Umstände des einzelnen Falles.

Die Revision des Angeklagten hat mithin nur in diesem Umfang Erfolg. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war auf den Ausspruch über Gewährung von Strafaussetzung beschränkt; es erwies sich, wie sich aus vorstehendem ergibt, als begründet. Demgemäß ist über beide Revisionen, wie geschehen, erkannt worden.

EngelsHilleSeibert
GroßDr. Augustin

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