Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender individualisierter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 409/84
Datum
02.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Totschlagsurteil des Landgerichts. Der BGH hebt den Strafausspruch und die Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Landgericht die Strafzumessung nicht individuell begründet hat. Zudem fehlte die Festlegung des Maßstabs zur Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen (§51 Abs.4 S.2 StGB). Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist eine individuelle Würdigung der Persönlichkeit des Täters und der tatbezogenen Umstände erforderlich; die bloße rechnerische Festlegung der Strafe (z. B. die Mitte des Strafrahmens) ohne inhaltliche Bewertung verstößt gegen § 46 StGB.

2

Das Revisionsgericht darf eine vom Tatrichter unterlassene oder fehlerhafte individualisierende Strafzumessung nicht selbst ersetzen; liegt ein solcher Rechtsfehler vor und kann der Senat keine fehlerfreie Neubewertung vornehmen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Ein Urteil, das die Anrechnung von inländischen oder ausländischen Freiheitsentziehungen betrifft, hat gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung festzulegen; die Unterlassung dieser Festlegung ist rechtsfehlerhaft.

4

Die Prüfungsbefugnis der Revision beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern; die tatsächliche Würdigung von Persönlichkeit und Tat bleibt dem Tatrichter vorbehalten und darf vom Revisionsgericht nicht ersetzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 6. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 409/84 in der Strafsache gegen

███ ██ Mustafa, zuletzt wohnhaft: C/ Rue ██, ██ AP 01, ██ La Chist. ██████ (Frankreich), z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. April 1984 im Strafausspruch, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; der Senat nimmt insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Juli 1984 Bezug.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar lässt die Begründung, mit der die Strafkammer die Anwendung des Strafrahmens aus § 213 StGB abgelehnt hat, keinen Rechtsfehler erkennen. Zur Strafzumessung im engeren Sinne führt sie aber (lediglich) aus: *"Da weder das Vorleben des Angeklagten, noch die Umstände der Tat noch das Verhalten nach der Tat über das Ausmaß seiner Schuld Aufschluss zu geben vermögen, hat die Kammer auf das Mittel von 40 Jahren Freiheitsstrafe erkannt."* Mit dieser rechnerischen Festlegung an der Mitte des Strafrahmens hat sich das Landgericht einer individuellen Strafzumessung entzogen und dem Angeklagten die Bewertung seines persönlichen Versagens vorenthalten. Das verstößt hier schon deshalb gegen § 46 StGB, weil die Annahme des Landgerichts, es fehle an bewertbaren Umständen, unzutreffend ist.

Der Tathergang steht fest. Der Angeklagte hat Anita Vierwinden stranguliert und die bewusstlose oder schon tote Frau in den Bettkasten ihres Schlafzimmers verstaut, wo sie von dem Ehemann gefunden wurde. Wenn auch das unmittelbare Tatmotiv im Dunkeln geblieben ist (UA 10), so ist doch die Entwicklung des intimen Verhältnisses des Angeklagten zu dem Tatopfer weithin aufgeklärt (UA 3, 4). Der Lebensweg des Angeklagten ist im Urteil dargelegt; er weist außer einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz keine früheren Verurteilungen auf. Bis zu einem Arbeitsunfall 1977 hat der Angeklagte stets gearbeitet (UA 2). Wegen der Tat stand der Angeklagte in der Türkei bereits einmal vor Gericht: dort ist er freigesprochen worden. Danach hat er geheiratet, seine Frau aber alsbald durch Tod verloren.

Alle diese – hier nicht vollständig aufgezählten – Umstände konnte das Landgericht würdigen (§ 46 Abs. 2 StGB). Der Senat kann dies nicht nachholen, da die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters ist und von dem Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden darf. Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, dass eine fehlerfreie Würdigung der Persönlichkeit und der Tat des Angeklagten zu einer geringeren als der verhängten Strafe geführt hätte. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.

Rechtsfehlerhaft hat es das Landgericht auch unterlassen, im Urteil gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der in der Türkei und in Frankreich aus Anlass der Tat erlittenen Freiheitsentziehungen festzulegen (BGH wistra 1984, 21; BGH bei Miebach NStZ 1983, 493, 495). Der neue Tatrichter wird dies nachzuholen haben.

SalgerRußJahnke
KnoblichGoydke

Zitiert von (1)