Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Grundsatz in dubio pro reo bei Strafzumessung beachtet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 149/85
Datum
15.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung nach Verurteilung wegen Totschlags. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht unklare Feststellungen (Motiv, tatauslösende Faktoren, Zeitpunkt der verminderten Schuldfähigkeit) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt uneingeschränkt auch für die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz in dubio pro reo gilt uneingeschränkt auch für die Strafzumessung; bei unklaren Feststellungen ist von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen.

2

Fehlen sichere Feststellungen zu Motiv oder tatauslösenden Faktoren, dürfen diese Unklarheiten nicht zu Lasten des Angeklagten in die Bestimmung des Strafrahmens oder die Strafzumessung einfließen.

3

Lässt ein psychiatrisches Gutachten eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen, ist diese Möglichkeit bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Strafzumessung ernsthaft zu berücksichtigen.

4

Eine Kammer darf wegen Mangels an Feststellungen nicht einseitig annehmen, eine verminderte Schuldfähigkeit sei erst im Zuge der Tatausführung eingetreten, wenn dafür tragfähige Anhaltspunkte fehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Abdulvahap C), geboren am █ in █ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. September 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Diese Entscheidung, die allein noch den Strafausspruch betrifft, greift der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision an.

II. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der 26 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte tötete seinen 63 Jahre alten ehemaligen Arbeitgeber in dessen Schlafzimmer mit insgesamt 102 Messerstichen. Die näheren Einzelheiten des Tatablaufs und das Motiv des Angeklagten konnten nicht geklärt werden. Zwischen Täter und Opfer bestand ein enges persönliches Verhältnis; der Angeklagte hatte den später Getöteten sogar mit „Vater“ angesprochen und war von diesem wie ein Familienmitglied behandelt worden.

III. 1. Nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten klafft zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und der Ausführung der Tat ein „weiter Raum“. Da der Angeklagte nur über wenig Aggressionspotential verfüge, müsse eine außergewöhnliche Belastungssituation vorgelegen haben, wenngleich Komplikationen, die einen Affekt hätten aktivieren können, sich nicht gefunden hätten. Da zum Motiv keine Feststellungen getroffen werden konnten und die Frage nach dem tatauslösenden Reizfaktor nicht zu beantworten sei, könne die ungewöhnliche Tatausführung nur so erklärt werden, dass der Angeklagte im Zuge der Tatbegehung in einen affektiven Erregungszustand geraten sei, bei dem eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen sei (UA S. 13).

2. Diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Strafkammer angeschlossen.

a) Auf der Grundlage dieser Bewertung verneint sie zunächst einen minder schweren Fall des Totschlags, denn die Tat des Angeklagten erhalte nicht dadurch ihr besonderes Gepräge, dass eine Minderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschließen sei; das gelte erst recht deswegen, weil nur habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte erst im Zuge der Tatausführung möglicherweise in einen Zustand verminderter Schuldfähigkeit geraten sei.

b) Zur Strafzumessung im engeren Sinne bemerkt das Landgericht unter anderem, dass das Tatmotiv und die Vorgeschichte der Tat nicht geklärt werden könnten, seien die bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, was die Tatausführung und die Täterpersönlichkeit betreffe, zu „indifferent“, um eine erhebliche Abweichung vom Mittelmaß des Strafrahmens zu rechtfertigen (UA S. 15); angesichts der verminderten Schuldfähigkeit sei eine Strafe angemessen, die knapp über dem Mittelmaß des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens liege (UA S. 16).

IV. Diesen Ausführungen begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat verkannt, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt. Zwar sind nicht alle nur denkbaren strafmildernden Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Kann das Gericht aber keine sicheren Feststellungen zu Einzelheiten des inneren und äußeren Geschehens treffen, dann darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist vielmehr nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1983 – 2 StR 780/82). Dabei kann allein daraus, dass der die Tat leugnende Angeklagte keine Umstände behauptet hat, die eine Strafrahmenmilderung nach § 213 StGB rechtfertigen, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass solche nicht vorlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1981 – 3 StR 186/81).

Das gilt hier nicht nur für das Motiv und die Umstände der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1984 – 1 StR 777/84), sondern auch für die Frage, warum und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte in einen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit erheblich vermindernden Geisteszustand geriet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1983 – 2 StR 597/83; Beschluss vom 19. Juni 1984 – 1 StR 297/84; und Beschluss vom 3. Mai 1984 – 4 StR 224/84). Die Bewertung des Landgerichts, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten nicht auszuschließen sei, ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschränkung dieser Bewertung dahin, dass der Angeklagte erst im „Zuge der Tatausführung angesichts der Gegenwehr des Opfers in einen seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden affektiven Erregungszustand geraten“ sei, hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie beruht allein darauf, dass die Frage nach dem Motiv und den „tatauslösenden Reizfaktoren“ nicht beantwortet werden konnte (UA S. 13, 14). Damit wirken sich die Unklarheiten über das Tatmotiv und die tatauslösenden Faktoren sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten aus.

Zu beanstanden ist auch, dass die Strafkammer aus den unter III 2 b genannten Gründen eine Strafe aus der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens verhängt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 2. August 1984 – 4 StR 409/84).

HerdegenMeyerNiemöller
MüllerTheune
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