Revision: Unklare Täterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 408/77
- Datum
- 13.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts umfasst auch gelegentliche, bloß vermittelnde oder fördernde Tätigkeiten, nicht jedoch eine nur ganz untergeordnete Tätigkeit.
Zur Annahme von Täterschaft bei vermittelnden Handlungen sind konkrete Feststellungen erforderlich, die über bloße Entlohnung hinaus aufzeigen, dass der Täter Verfügungsgewalt oder eine übergeordnete Rolle hinsichtlich der Betäubungsmittel innehatte.
Allein die Tatsache, dass eine Tätigkeit entlohnt wurde und ohne ihren Beitrag der konkrete Handel nicht zustande gekommen wäre, begründet nicht automatisch Täterschaft.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Art und Intensität des Tatbeitrags in einzelnen Fällen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Gesamtstrafe beeinflusst hat, zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 11. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 408/77
in der Strafsache gegen Wolfgang R., geboren am ██████████ 1954 in ███████████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Beschwerde des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Verteidigers am 13. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 11. Mai 1977 aufgehoben, soweit der Angeklagte mit den Feststellungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in [REDACTED] Fällen in Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen im gesamten Strafaussprache verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Annahme eines fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln in allen II 1 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Schuldumfang ist mit dem Hinweis auf die durchschnittliche tägliche Verbrauchsmenge hinreichend festgestellt.
An sich bestehen gegen die Annahme von Handeltreiben in den Fällen II 2 und gegen die übrigen Beteiligten keine Bedenken. Da die knappen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten als Täter nicht tragen, ist aufzuheben.
Der Begriff „Handeltreiben“ umfaßt zwar auch die nur gelegentliche oder einmalige, bloße vermittelnde oder fördernde, jedoch nicht eine nur ganz untergeordnete Tätigkeit (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 – 3 StR 245/74 –, zitiert von Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BetMG Anm. 6). Ob das Überbringen einer Plastiktüte von einem Fahrzeug zu einem anderen im Auftrag eines Dritten (Fall II 2) mehr als eine nur untergeordnete Tätigkeit gewesen ist, kann aus den bisherigen Feststellungen nicht sicher entnommen werden. Das Urteil enthält keine Angaben darüber, wie weit die Fahrzeuge voneinander entfernt waren, möglicherweise sogar unter den Augen des Auftraggebers, ob der Angeklagte eine reine Botentätigkeit ausgeübt hat oder ob er eine gewisse Verfügungsgewalt über die Ware besaß, ohne daß der Umstand, daß der Angeklagte entlohnt wurde und ohne seinen Tatbeitrag der konkrete Handel nicht zustande gekommen wäre, noch keine Täterschaft begründet.
Auf den von der Revision behaupteten, jedenfalls nicht erwiesenen Verfahrensverstoß kommt es nicht mehr an.
Gleiche Bedenken bestehen im Fall II 46 wie in den Fällen II 2 und 3. Die Aufhebung des Urteils aus diesen Gründen führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung in diesen Fällen auch die Strafe im Fall II 1 beeinflußt hat.
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