BGH: Abgrenzung Täterschaft/Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 281/81
- Datum
- 21.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine maßgebliche und für den Geschäftsabschluss unverzichtbare Mitwirkung (z.B. lang andauernde Verhandlungen, wiederholtes Vermitteln von Probe und Geld, fortwährendes Hin- und Herpendeln) kann Täter- statt lediglich Gehilfenschaft begründen.
Bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist das Interesse und der Wille des Beteiligten am Abschluss des Geschäfts (insbesondere eigennützige Motivation) von der Strafkammer zu prüfen und in die wertende Beurteilung einzubeziehen.
Widersprüche zwischen den Feststellungen zur tatsächlichen Beteiligung und der rechtlichen Würdigung erfordern die Aufhebung der Entscheidung und eine erneute Prüfung durch das Tatgericht.
Die Abgabe oder der Besitz einer (auch geringfügigen) Probe kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BtMG eine selbstständige tatbestandliche Handlung darstellen; gegenüber einer Beihilfe zum großangelegten Handel kann unter den gegebenen Umständen Tateinheit zwischen Abgabe/Besitz der Probe und dem Handeltreiben eintreten, während bei täterschaftlichem Handeltreiben die Abgabe oder der Besitz aufgehen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 18. Dezember 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Peter ███ aus █████████████████, geboren am ██████████ 1954 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Schikora, Foth,
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 18. Dezember 1980, soweit es den Angeklagten Peter ███ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Fall Nr. II 4 (Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln am 24. Juli 1978), 2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt (Fall Nr. II 4). Die Staatsanwaltschaft erhebt mit der Revision die Sachrüge und bemängelt, dass nicht wegen Täterschaft verurteilt wurde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht wertet die Tätigkeit des Angeklagten als Beihilfe, weil er „keinen maßgeblichen Einfluss auf den Abschluss des Heroinverkaufs hatte und auch kein Wille zur eigenen Tatherrschaft bei ihm vorlag“ (UA S. 48). Diese Wertung verträgt sich nicht mit den im angefochtenen Urteil an anderer Stelle enthaltenen Feststellungen. Danach bestand die Tätigkeit des Angeklagten in „zähen, rund 5-stündigen Verhandlungen“, während derer er mit dem Motorrad insgesamt sechsmal zwischen dem sich im Hintergrund haltenden Heroinbesitzer und dem in Aussicht genommenen Käufer hin- und herpendelte, einerseits eine Probe des zu verkaufenden Heroins, andererseits einige Geldscheine überbrachte, darüber hinaus eigene, dem Handel förderliche Erklärungen abgab (UA S. 16, 43). Hinzu kam, dass der Auftraggeber des Angeklagten sich – aus was für Gründen auch immer – offenbar gehindert sah, selbst unmittelbar in die Kaufverhandlungen einzugreifen, sodass die Tätigkeit des Angeklagten für das angestrebte Geschäft unabdingbar war. Was der Angeklagte tat, stellt sich in seiner äußeren Form als Handeltreiben dar (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Oktober 1977 – 4 StR 408/77 –; BGH NStZ 1979, 1259).
Ob der Angeklagte unter diesen Umständen Gehilfe oder Mittäter war, unterlag der Beurteilung der Kammer in wertender Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979 – 1 StR 384/79 –). Hierbei war das Interesse des Angeklagten am Abschluss des Geschäfts von wesentlicher Bedeutung. Die Kammer hat sich mit der Frage, aus welchen Gründen der Angeklagte tätig wurde, insbesondere, ob er eigennützig handelte, nicht befasst. Erörterungen hierzu hätten aber umso weniger unterbleiben dürfen, als gerade die zähe und lang dauernde Verhandlungsführung, die große Menge des zu verkaufenden Heroins und das mit dem Geschäft für den Angeklagten verbundene Risiko dafür sprechen könnten, ein Abschluss des Geschäfts habe (auch) im eigennützigen Interesse des Angeklagten gelegen.
Sollte die neue Verhandlung erneut zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben führen und sich wiederum ergeben, dass der Angeklagte eine Heroinprobe überbrachte, so wird zu beachten sein, dass der Angeklagte insoweit als Täter Heroin abgegeben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder jedenfalls besessen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) haben könnte. Dann käme unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles – zumal die Probe offenbar nur von kleiner Menge war, der Handel sich dagegen auf ein Kilogramm bezog – Tateinheit zwischen Abgabe oder Besitz einerseits, Beihilfe zum Handeltreiben andererseits in Betracht (BGH, Urteil vom 18. September 1979 – 1 StR 384/79 –). Im täterschaftlichen Handeltreiben dagegen würde Abgabe oder Besitz aufgehen (BGHSt 25, 290).
Weil im Fall Nr. II 4 Aufhebung erfolgt, kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
| Herdegen | Pikart | Schikora | |||
| Woesner | Foth |