Autostraßenraub: Aufhebung wegen fehlerhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 408/62
- Datum
- 14.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine die Schuldfähigkeit ausschließende alkoholbedingte Bewusstseinsstörung kann im Einzelfall auch bei Blutalkoholwerten deutlich unter 3 ‰ vorliegen; starre Promillegrenzen sind unzulässig.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung erfordert eine Gesamtwürdigung einzelfallbezogener Umstände wie Alkoholverträglichkeit, körperlich-seelische Verfassung, Ermüdung, Trinkgeschwindigkeit sowie Nahrungsaufnahme.
Bewusstes Handeln ist nicht ohne Weiteres mit Einsichtsfähigkeit in das Unrecht gleichzusetzen; auch bei bewusstem Handeln kann die Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert sein.
Verhaltensweisen nach der Tat (z.B. scheinbares Schlafen, Widerstand gegen Blutentnahme) tragen für sich genommen regelmäßig nicht die Schlussfolgerung, der Täter habe auch zur Tatzeit sicher mit Unrechtseinsicht gehandelt; sie bedürfen einzelfallbezogener Begründung.
Bleibt bei alternativen Tatmotiven ungeklärt, ob der Täter ein wesentlich schwerer wiegendes Ziel verfolgte, liegt ein durchgreifender Mangel der Strafzumessung vor, wenn das Gericht diese Unklarheit nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt oder erkennbar verarbeitet.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Hilfsarbeiter Alfred Georg, zuletzt wohnhaft gewesen in ███████, geboren ████ in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes (Verbrechen nach § 316a StGB) zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht zugelassen.
I.
Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte in der Nacht vom 30./31. Januar 1962 gegen 3 Uhr morgens eine Krad-Droschke zur Fahrt von ███ nach ██ zum Hafenbahnhof. Dessen Fahrer nahm noch einen weiteren Fahrgast mit, der zu seiner ████████ Wohnung gebracht werden wollte. Als dieses Ziel erreicht war, stieg der Taxifahrer mit aus, um dem Fahrgast, der betrunken war, beim Öffnen der Haustür zu helfen. Diese kurze Abwesenheit (von etwa zwei Minuten) nutzte der Angeklagte, der auf dem hinteren rechten Sitz Platz genommen hatte, um aus der Seitentasche der Tür neben dem Fahrersitz, über diesen hinweggreifend, eine mit fünf Gaspatronen geladene Gaspistole an sich zu nehmen. Als der Taxifahrer nach seiner Rückkehr die Fahrt fortsetzte und langsam durch die gut beleuchtete ████████ Straße in ██ ██ █████ fuhr, zog der Angeklagte die Gaspistole hervor, hielt sie dem Taxifahrer „auf etwa 15 bis 20 cm gegen den Hals“ und sagte mit klarer und deutlicher Stimme in leicht lispelndem Ton:
„Nimm mal Deine Hand hoch, Du brauchst nicht mehr weiterzufahren.“
Nach der Überzeugung des Landgerichts beabsichtigte der Angeklagte „mit aller Wahrscheinlichkeit“, den Taxifahrer um das Geld, das er bei diesem vermutete, „zu schröpfen“, wobei er es der Reaktion des Taxifahrers überlassen wollte, ob er diesen zur Herausgabe des Geldes zwingen oder ihm selbst das Geld wegnehmen müsste. Möglicherweise aber beabsichtigte der Angeklagte auch nur, den Fahrer zum Halten zu bewegen, um den Mietwagen ohne Bezahlung des Fahrpreises verlassen zu können.
Bei den Worten des Angeklagten wandte sich der Bedrohte um. Als er die Pistole erblickte, bremste er seinen Wagen scharf ab. Dadurch fiel der Angeklagte nach vorne. Nun ergriff der Taxifahrer die Hand des Angeklagten, entwand ihm die Pistole und schlug so lange auf ihn ein, bis er sich nicht mehr rührte. Dann zog er den Angeklagten aus dem Wagen und legte ihn hinter diesem auf die Straße, bis die über Sprechfunk herbeigerufene Polizei erschien und den Angeklagten zur Wache mitnahm. Dort verhielt sich der Angeklagte zunächst ruhig und „stellte sich schlafend“. Als ihm jedoch eine Blutprobe abgenommen werden sollte, leistete er „heftigen und gezielten Widerstand“.
Die Blutuntersuchung ergab für die Tatzeit einen Alkoholgehalt von 2,45 ‰.
2.
Im Strafverfahren hatte der Angeklagte vorgebracht, sich an die Tat nicht erinnern zu können. Er wisse nur noch, dass er ab 11 Uhr morgens getrunken, dann ein Taxi gemietet habe, in dem zunächst noch ein weiterer Gast mitgefahren sei, und dass er später in eine Schlägerei verwickelt worden sei, deren Anlass er nicht kenne.
Das Landgericht erachtete diese Einlassung für widerlegt, „soweit der Angeklagte hiermit geltend machen will, er habe in einem die Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1 StGB ausschließenden Zustand der Volltrunkenheit gehandelt“. Es sei ihm nur zuzubilligen, dass er „keineswegs volltrunken“ und „in kalter Erkenntnis des Unrechts seines Tuns“ handelnd möglicherweise infolge des genossenen Alkohols nicht mehr das volle Hemmungsvermögen hatte (§ 51 Abs. 2 StGB). Volltrunkenheit liege „erfahrungsgemäß“ erst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 ‰ vor. Der Angeklagte leide zwar an einer Magenkrankheit – nach den Feststellungen ist er im April 1961 wegen eines durchgebrochenen Magengeschwürs, das übernäht war, operiert worden, und er sollte nun wegen neu aufgetretener Beschwerden im Krankenhaus nachbehandelt werden (S. 4 UA) –, diese habe aber nach dem Gutachten des als sachverständigen vernommenen Professors Dr. med. Ponsold keinen Einfluss auf den Trunkenheitsgrad gehabt, weil das Übernähen des Magengeschwürs „allenfalls zu einer Verlangsamung der Absorption des Alkohols im Blute führen kann“. Entscheidend für die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte „in dem Bewusstsein, Unrecht zu tun, und mit Überlegung handelte“, sei, so fährt die Strafkammer fort, der Tatverlauf selbst. Der Angeklagte habe die kurze Abwesenheit des Taxifahrers entschlossen ausgenutzt, um dessen Gaspistole an sich zu nehmen. Ein solches Verhalten wäre, so folgert das Landgericht, einem Volltrunkenen nicht möglich. Weiter habe der Angeklagte, sobald der Taxifahrer wieder etwas gefahren sei, die Pistole gezogen und seine drohenden Worte gesprochen. Auch dieser Vorgang könne nicht als eine „sich im Unbewussten abspielende Impulshandlung“ gedeutet werden, weil dieses Tun nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Ponsold zu bedeutsam und ungewöhnlich gewesen sei, als dass es sich außerhalb des Bewusstseins und der Erkenntnis des Angeklagten abgespielt haben könne. Die Überzeugung hiervon werde dadurch gestützt, dass der Angeklagte seine drohenden Worte mit ruhiger und klarer Stimme in lispelndem Ton gesprochen habe. Auch sein Verhalten nach der Festnahme – das Vortäuschen von Schlaf und der heftige und gezielte Widerstand gegen die Entnahme einer Blutprobe – spreche dafür, dass er „auch vorher wusste, was er tat“. Allerdings sei, so meint das Landgericht, abweichend vom Gutachten des Sachverständigen, die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge des Alkoholgenusses erheblich herabgesetzt gewesen (§ 51 Abs. 2 StGB).
Für ausgeschlossen hält es die Strafkammer, dass der Angeklagte die Bedrohung des Taxifahrers nicht ernst meinte, sondern nur einen Scherz machen wollte. Das widerspreche nach der Ansicht des Landgerichts „sämtlicher Lebenserfahrung“.
II.
Der Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält allerdings der Einwand der Revision, die Strafkammer habe aus dem Verhalten des Angeklagten nicht folgern können, dass dieser in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Gegen diese Annahme spreche, so meint die Revision, dass der Angeklagte, wie ihm das Landgericht zugebilligt habe, die Gaspistole für überhaupt nicht oder nur mit Platzpatronen geladen hielt und sie weder als Schuss- noch als Schlagwaffe benutzen wollte. Hierbei übersieht die Revision, dass als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben jede Ankündigung genügt, die geeignet ist, in den Überfallenen die Furcht vor einem entsprechenden Übel hervorzurufen, und die von dem Opfer ernst genommen wird. Dass das Vorhalten der Gaspistole eine solche Drohung war, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen.
2.
Auch sonst halten die Darlegungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite eines Verbrechens des Autostraßenraubes an sich der rechtlichen Prüfung stand. Bedenken begegnen jedoch die Urteilsausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.
Das Landgericht kam (S. 7/8 UA) zu dem Ergebnis, dass
a) die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten trotz des vorausgegangenen etwa 16-stündigen Zechens voll erhalten und nur sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Gleichwohl spricht es S. 12 UA davon, dass „die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“, zur Zeit der Tat erheblich vermindert war. Das stimmt mit dem S. 7/8 UA Dargelegten nicht überein. Dieser Widerspruch vermöchte den Schuldspruch freilich nicht zu gefährden.
Das Landgericht geht von der Annahme aus, dass Volltrunkenheit „erfahrungsgemäß“ erst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 ‰ eintrete.
b) Dem kann im Sinne eines ausnahmslos geltenden Erfahrungssatzes nicht beigepflichtet werden. Es ist anerkannt, dass im Einzelfall eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewusstseinsstörung (§ 51 Abs. 1 StGB) schon bei einem geringeren Blutalkoholgehalt, unter besonderen Umständen sogar schon bei einem solchen von 2 ‰, eintreten kann (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957 S. 270, und statt vieler BGH 4 StR 470/60 vom 9. Dezember 1960). Das hat der erkennende Senat erst jüngst in dem Urteil 4 StR 126/62 vom 8. Juni 1962 (abgedruckt in VRS 25, 209) erneut klargestellt. Er hat dabei auf die Bedeutung der Umstände des Einzelfalles, vor allem der Alkoholverträglichkeit des Täters, seiner allgemeinen körperlichen und seelischen Verfassung zur Tatzeit, des Grades seiner Ermüdung, der Zeit, Menge und Art der vorausgegangenen Nahrungsaufnahme sowie der Trinkgeschwindigkeit, hingewiesen und für den damals entschiedenen Fall bemerkt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten schon bei einem Blutalkoholgehalt von 2,4 ‰ ausgeschlossen gewesen sein könne.
Das angefochtene Urteil lässt die Erörterung dieser Umstände vermissen. Allerdings hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat daraufhin geprüft, ob es Schlüsse in Richtung auf dessen Einsichts- und Willensfähigkeit zulässt. Sie hat sich hierbei im Wesentlichen dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen angeschlossen. Dabei fällt jedoch auf, dass es das Landgericht als unmöglich bezeichnet, dass der Angeklagte, wäre er volltrunken gewesen, „schnell entschlossen die sich ihm bietende Gelegenheit“ die erkannte Gaspistole an sich zu bringen, „über die Vordersitze des Wagens hinweggegriffen und die Pistole an sich genommen“ haben würde (S. 7 UA). Dass ein „sinnlos Betrunkener“ hierzu möglicherweise nicht imstande gewesen wäre, ist dem Landgericht einzuräumen; Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB tritt aber nach ständiger, unangefochtener Rechtsprechung nicht erst bei so schwerer Trunkenheit ein (statt vieler BGHSt 1, 384, 385). Im vorliegenden Falle könnte das schnelle Handeln des Angeklagten gerade für eine mangelnde Überlegung der Verwerflichkeit und der Folgen seines Vorhabens und damit für eine stärkere Alkoholbeeinflussung sprechen, als sie der Sachverständige und mit ihm das Landgericht angenommen haben.
Auch die folgenden Erwägungen der Strafkammer (S. 7 UA) sind nicht denkfehlerfrei. So führt das Landgericht aus, dass das Ziehen der Pistole und das Aussprechen der drohenden Worte nicht als eine „im Unbewussten“ sich abspielende Impulshandlung gewertet werden könnten. Das mag richtig sein; jedoch ist „bewusstes“ Handeln nicht schlechthin einem solchen mit Einsichtsfähigkeit des Täters in das Unerlaubte gleichzusetzen. Außerdem könnte selbst voll „bewusstes“ Handeln mit völligem Ausschluss des Hemmungsvermögens einhergehen. Das zunächst ruhige Verhalten des Angeklagten nach der Tat hat die Strafkammer als „Markieren“ eines Schlafenden gedeutet, ohne diese Annahme näher zu begründen. Einer solchen Begründung bedurfte es aber unter den vom Landgericht festgestellten Umständen. Der Angeklagte hatte anhaltend gezecht und nicht geschlafen, so dass eine starke Ermüdung nahe lag; er war außerdem kurz vorher von dem Taxifahrer, bis er „sich nicht mehr rührte“, geschlagen worden. „Heftiger und gezielter Widerstand“ gegen die Entnahme einer Blutprobe ist nichts Ungewöhnliches und lässt ebensowenig wie der bloße Eindruck von Zeugen den Schluss zu, dass der Angeklagte „auch vorher wusste, was er tat“.
3.
Auch der Strafausspruch leidet an einem Rechtsfehler.
Das Landgericht vermochte nicht zu klären und ließ deshalb dahingestellt, ob der Angeklagte beabsichtigte, den Taxifahrer dessen Geld abzunehmen oder ihn nur um den Fahrpreis zu prellen. Für die rechtliche Wertung der Tat als Autostraßenraub ist diese Verschiedenheit der „Begehungsweisen“ an sich unerheblich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Sie ist es dagegen nicht für das Gewicht des gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurfs und damit für die Bemessung der Strafe. Die Absicht des Angeklagten, dem Taxifahrer sein Geld abzunehmen, wäre als weitaus verwerflicher zu beurteilen als die, nur einen geringen Fahrpreis nicht entrichten zu müssen. Hierauf ist das Landgericht bei der Strafzumessung nicht eingegangen. Damit bleibt offen, ob es die Strafe auf der Grundlage der den Angeklagten günstigeren Möglichkeit ermittelt hat.
III.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
1. Das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil nicht mit dem Umstand befasst, dass der Angeklagte den Überfall auf der „gut beleuchteten“ Rheinischen Straße in Dortmund ausgeführt hat. Es ist zwar nicht schlechthin erfahrungswidrig, aber doch ungewöhnlich, dass ein Autostraßenräuber als Tatort eine beleuchtete Großstadtstraße wählt, es sei denn, diese liegt in einer besonders abgelegenen und verkehrsarmen Gegend. Die Strafkammer wird hierzu Feststellungen zu treffen und zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Hinzukommen anderer Kraftfahrzeuge, einer Polizeistreife oder von Fußgängern und deshalb mit seiner schnellen Entdeckung als Täter rechnen musste. Bejahendenfalls könnte der Umstand, dass der Angeklagte diese Gefahr nicht erkannt oder missachtet hat, für die Beurteilung der inneren Tatseite einschließlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedeutsam sein.
2. In diesem Zusammenhang kann auch erheblich sein, dass der Angeklagte die Droschke zu einer Fahrt nach █████ gemietet hatte. Falls er tatsächlich dorthin fahren wollte und den Fahrer nur um das Fahrgeld hatte prellen wollen – dieses Tatmotiv glaubte das Landgericht nicht völlig ausschließen zu können –, so wäre zu klären, warum er die Tat nicht erst am Fahrtziel oder doch in dessen Nähe ausführte.
Als sinnvolle Erklärung wäre allenfalls denkbar, dass der Angeklagte den Tatentschluss erst während der kurzen Abwesenheit des Taxifahrers fasste, seinem Fahrtziel schon ein erhebliches Stück näher gekommen war und den Überfall sofort ausführen zu müssen glaubte, weil er besorgte, der Taxifahrer würde auf der Weiterfahrt das Verschwinden der Gaspistole aus der Wagentasche bemerken.
3. Das Landgericht hat dem Angeklagten zugebilligt, dass er möglicherweise die Pistole für nicht oder nur mit Gaspatronen geladen hielt und auch nicht als Schlagwerkzeug benutzen wollte. Das schließt zwar das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben denkgesetzlich nicht aus (vgl. oben II 1). Es legt aber die Prüfung der Frage nahe, ob der Angeklagte sich dessen bewusst war und es in seinen Willen aufnahm, dass der Taxifahrer die Drohung ernst nahm. Das besonders dann, wenn der Angeklagte etwa damit gerechnet haben sollte, dass der Bedrohte die ihm entgegengehaltene Pistole als die seine und damit als (möglicherweise) ungeladene Waffe erkennen würde.
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