Treffer
BGH Urteil

BGH-Aufhebung: Zweifel an Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholfahrt – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 126/62
Datum
08.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer Verkehrsdelikte einschließlich fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit im Zustand der Alkoholisierung unzureichend sind. Insbesondere seien Abbauwerte, individuelle Alkoholverträglichkeit und Wirkung auf das Hemmungsvermögen nicht hinreichend geprüft. Das Verfahren wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurechnungsfähigkeit bei alkoholbedingter Beeinträchtigung bemisst sich nicht allein an einem festen Blutalkoholwert; maßgeblich sind die Wirkung des Alkohols auf das Hemmungsvermögen unter Berücksichtigung individueller Umstände (Alkoholtoleranz, körperlicher und seelischer Zustand, Ermüdung, Nahrungsaufnahme, Trinkgeschwindigkeit, Stimmungslage).

2

Bei Unsicherheit über die zur Rückrechnung heranzuziehende Eliminationsrate der Blutalkoholkonzentration ist zugunsten des Angeklagten der höchst mögliche, aus den vorliegenden Werten ableitbare Abbauwert zu berücksichtigen.

3

Die Blutalkohol-Elimination verläuft nicht stets gleichmäßig; liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Abbau und Aufnahmephasen unterschiedlich darstellen, ist ein sachverständiges Gutachten zur individuellen Abbaukinetik einzuholen.

4

Überlegtes und folgerichtiges Verhalten nach der Tat ist nur ein schwaches Indiz für erhaltenes Hemmungsvermögen zur Tatzeit und muss bei der Beweiswürdigung mit besonderer Vorsicht gewürdigt werden.

5

Wurde die Alkoholisierung freiwillig herbeigeführt und war das Risiko eines schädigenden Erfolgs vorhersehbar, kommt actio libera in causa in Betracht, wodurch Entschuldigungs- oder Milderungsgründe entfallen können.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 9. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Bernd H. aus K___, geboren am ███ 1922 in B___, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, ██rat Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und ferner wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefangnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und die Erteilung einer neuen für immer untersagt. Der ihm ausgestellte Ersatzführerschein wurde eingezogen.

Mit der Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit das Landgericht die oben genannten Tatbestände als erfüllt angesehen hat, weist das Urteil keine Rechtsfehler auf. In dieser Hinsicht hat auch die Revision Hinzelangriffe nicht erhoben.

Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch zur Frage der Zurechnungsfähigkeit, insbesondere in der Richtung, ob der Angeklagte sich zur Zeit der Taten im Zustand des Vollrausches (§ 51 Abs. 1 StGB) befunden hat.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

Am Morgen nach der Tat wurden dem Angeklagten zwei Blutproben entnommen, und zwar um 6.45 Uhr und um 7.30 Uhr (UA S. 7 ff.). Die erste Probe ergab nach Widmark einen Blutalkoholgehalt von 1,84 ‰, nach der Fermentmethode ADH von 1,86 ‰, die zweite nach Widmark einen solchen von 1,62 ‰ und nach dem ADH-Verfahren von 1,68 ‰. Die Strafkammer führt aus, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen angesichts der vorliegenden zwei Blutentnahmen auch der stündliche Alkoholabbau beim Angeklagten genau habe festgestellt werden können. Lege man der Berechnung zugunsten des Angeklagten nur einen Wert von 0,18 ‰ als stündlichen Abbau zugrunde, so ergebe sich ein Blutalkoholgehalt von etwa 2,40 ‰ zur Tatzeit, die etwa drei Stunden vor der Blutentnahme gelegen habe. Dieser Blutalkoholgehalt entspreche einem mittleren Rausch. An der Richtigkeit der Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Blutentnahme bestehe nicht der geringste Zweifel. Ebenso sei der sog. Abbauwert zuverlässig feststellbar, weil eben zwei Blutentnahmen im zeitlichen Abstand von 45 Minuten gemacht worden seien. Wenn der Sachverständige zugunsten des Angeklagten einen Abbauwert von nur 0,18 ‰ stündlich angenommen habe, so sei dies keineswegs zu hoch.

Der Tatrichter legt weiter dar, die Alkoholbeeinflussung sei so stark gewesen, daß der Angeklagte unter allen Umständen absolut fahruntüchtig gewesen sei. Andererseits habe sie aber nicht etwa einen Vollrausch im Sinne des § 330a StGB herbeigeführt. Ganz abgesehen davon, daß bei einem Alkoholgehalt bis etwa 3 ‰ ein Vollrausch im allgemeinen nicht vorzuliegen pflege und ein sog. schwerer Rausch erst bei etwa 2,5 ‰ beginne, lasse sich nach der Überzeugung der Kammer bei dem an Alkohol gewöhnten Angeklagten ein Vollrausch mit Sicherheit ausschließen. Der Angeklagte habe zudem nach dem Unfall auch sehr überlegt und folgerichtig gehandelt. Er habe ohne weitere fremde Hilfe in seine Unterkunft zurückgefunden und sein Fahrzeug ordnungsgemäß an derselben Stelle wie am Abend vorher abgestellt. Er habe sich ferner auch noch an die Vorgänge, die sich zugetragen hatten, erinnert. Aus allem habe die Strafkammer den Schluß gezogen, daß seine Verantwortlichkeit nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen gewesen sei. Jedoch lasse sich nicht mit gebührender Sicherheit verneinen, daß die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei.

Diese Ausführungen erscheinen in mehreren Richtungen bedenklich.

Es kann nicht allgemein gesagt werden, daß Zurechnungsunfähigkeit erst bei einem Alkoholgehalt von 3 ‰ anzunehmen sei. Die Rechtsprechung hat lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sie meist bei 2,5 ‰ noch nicht vorliegen wird, im übrigen aber erklärt, daß es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt. Von Bedeutung sind die Alkoholverträglichkeit, die allgemeine körperliche und seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, der Grad seiner Ermüdung, die Zeit, Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme, die Trinkgeschwindigkeit, seine Stimmungslage, insbesondere eine etwaige seelische Erregung usw. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang nur kurz die Alkoholgewöhnung erwähnt. Damit ist aber die Frage der Wirkung des Alkohols auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere auf seine Hemmungsfähigkeit, nicht ausreichend geprüft. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände hätte sich möglicherweise ergeben, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten schon bei 2,1 ‰ ausgeschlossen war. Dazu genügt bereits der Ausschluß des Hemmungsvermögens.

Das Urteil gibt auch noch in anderer Richtung zu Bedenken Anlaß.

Da in einem zeitlichen Abstand von 45 Minuten zwei Blutproben entnommen worden sind, konnte das Landgericht den Abbauwert beim Angeklagten feststellen. Nach dem Widmark-Verfahren ergab sich für den Zeitraum von 45 Minuten ein Abbauwert von 0,22 ‰, nach dem ADH-Verfahren ein Abbauwert von 0,18 ‰. Es war nicht zulässig, bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit – ebenso wie bei der Fahrtüchtigkeit, für die umgekehrt ein möglichst niedriger Alkoholspiegel des Angeklagten günstig wirkt – ohne weiteres von einem stündlichen Abbauwert von 0,18 ‰ auszugehen (UA S. 8, 11). Vielmehr mußte insoweit zugunsten des Angeklagten der höchst mögliche Abbauwert zurgrunde gelegt werden, der nach den bisher mitgeteilten Werten auf die Stunde etwa 0,28 bis 0,29 umgerechnet betragen haben könnte. Dann hätte sich ein wesentlich höherer Blutalkoholgehalt für die Zeit der Tat ergeben, der für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ausschlaggebend hätte sein können.

Der Tatrichter wird allerdings noch in Betracht zu ziehen haben, daß der Blutalkoholgehalt in der Abbauperiode nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft nicht stets gleichmäßig abgebaut wird. Vielmehr findet er in der Zeit unmittelbar nach dem Trinken in größerem Umfang als in dem folgenden Zeitabschnitt statt. Über diese Frage wird ein Sachverständiger gehört werden müssen.

Im übrigen wird die Strafkammer noch folgendes zu berücksichtigen haben. Der Unfall hat sich ungefähr um 3 Uhr ereignet (UA S. 5). Bei der Rückrechnung geht das Landgericht davon aus, daß die Tatzeit etwa 3 Stunden vor der Blutentnahme gelegen habe (UA S. 8). Bereits für die erste Blutentnahme um 6.45 Uhr würde sich jedoch ein längerer Zeitraum, und zwar von etwa 3 3/4 Stunden ergeben.

Das vom Landgericht festgestellte überlegte und folgerichtige Handeln nach der Tat kann hier zwar als zusätzliches Beweisanzeichen in Betracht kommen und muß auch unter diesem Gesichtspunkt mit größter Vorsicht gewertet werden, vor allem soweit es sich um die Frage des Hemmungsvermögens zur Zeit der Tat handelt.

Das Urteil konnte daher nicht bestehenbleiben.

Die Aufhebung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben festzustellen, welcher Art die Kriegsbeschädigung des Angeklagten (vgl. UA S. 2) war und ob diese sich in Verbindung mit dem Alkoholgenuß auf die Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt haben kann.

Die Strafkammer wird ferner zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte, falls er zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen sein sollte, hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (actio libera in causa) schuldig gemacht hat (BGH NJW 1955, 1037 Nr. 15).

Es liegt nahe, daß er angesichts seiner früheren Vortaten hatte bedenken können und müssen, daß er unter Alkoholeinfluß erneut einen Unfall, der eine Körperverletzung zur Folge hat, herbeiführen werde. Gelangt die Strafkammer zur Bejahung, dann würde eine fahrlässige actio libera in causa vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Tatrichter in der neuen Verhandlung – wie bisher – nur nicht ausschließen vermag, daß der Angeklagte bei diesen Taten im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Dann entfiele eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB (BGH in VRS 21, 263). Lag Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit vor, so käme für die in diesem Zustande mit natürlichem Vorsatz begangenen Vergehen der Unfallflucht und der unterlassenen Hilfeleistung allerdings nur eine Bestrafung nach § 330a StGB in Betracht. Dann würde die fahrlässige Körperverletzung nicht bloß mit der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, sondern auch mit der Volltrunkenheit nach § 330a StGB in Tateinheit stehen (BGH StR 88/62 vom 1. Juni 1962, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt; vgl. auch BGHSt 2, 14, 18). Auch das Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG, das der Angeklagte bereits in nüchternem Zustand verwirklicht hat, würde als Dauerstraftat mit allen anderen strafbaren Handlungen tateinheitlich begangen worden sein.

KrummeMartinFlitner
SauerLang-Hinrichsen

Zitiert von (1)