Revision wegen Gewerbsmäßigkeit und Einziehungsfragen bei Schmuggelhilfe aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 408/53
- Datum
- 29.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewerbsmäßigkeit einer Zoll- oder Steuerhinterziehung nach § 401b Abs. 1 RAbgO ist kein selbständiger Tatbestand, sondern eine strafschärfende persönliche Voraussetzung, die nur dem Teilnehmer zugerechnet werden darf, bei dem sie selbst vorliegt (§ 50 Abs. 2 StGB).
Die bloße Kenntnis eines Teilnehmers von der gewerbsmäßigen Tätigkeit des Haupttäters reicht nicht aus, um die Gewerbsmäßigkeit dem Teilnehmer zuzuschreiben.
Kann das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit für einen Teilnehmer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden und ist es nicht abtrennbar von der Schuld, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Als zur Tat benutztes Beförderungsmittel im Sinne der Einziehung kommt auch ein Kraftfahrzeug in Betracht, das einen auf einem Anhänger verlasteten Schmuggelguttransport bewirkt oder unterstützt.
Die Einziehung von Beförderungsmitteln, die einem Dritten gehören, ist nur bei besonderen Rechtfertigungsgründen (z. B. erkennbare Mitwirkung oder Vorteil des Eigentümers) zulässig; schuldlose Dritte können ihre Rechte geltend machen, wobei bei Vorbehaltsverkäufern eine Einziehung unter staatlicher Befriedigung der Restkaufpreisforderung möglich ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Landwirt ████████ aus ███, dort geboren am █, 2.) den Kraftfahrer und ████████ █████ █, dort geboren am █, aus ███, 3.) den Sattlerei- und Riemenmeister █████, dort geboren am █, wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhinterziehung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter ███, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des ████████████ ██ und ██ ███████ vom ██ Februar 1953, soweit es diese Angeklagten betrifft, einschließlich des Ausspruchs über die Einziehung des Bissing-LKWs und des Viehanhängers, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten haben dem rechtskräftig wegen gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilten Holländer ██ und ████ beim Absatz geschmuggelten Kaffees geholfen. Gebing hat den Schuppen seines in Grenznähe gelegenen Hofes entgeltlich für die Lagerung von zwei Lieferungen Rohkaffee zur Verfügung gestellt, ███ hat den Kaffee anschließend in seiner Garage gelagert und den Transport der ersten Lieferung nach Ahlen übernommen; er hat dafür den vorher zugesicherten Betrag von 1.200 DM erhalten. ██ hat gegen Provision einen Abnehmer für geschmuggelten Kaffee vermittelt und einen einsamen Platz ausfindig gemacht, wo der Kaffee umgeladen werden konnte. Die Angeklagten sind wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt worden. Ihre Revisionen haben Erfolg.
Den Urteilsfeststellungen sind die äußeren und die inneren Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung hinsichtlich eines jeden Beschwerdeführers einwandfrei zu entnehmen. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Kaffee noch nicht zur Ruhe gekommen war, als die Beschwerdeführer ihre Tatbeiträge leisteten, weil er auf dem Wege von der holländischen Grenze seinen endgültigen Bestimmungsort, die Kaffeerösterei in Ahlen, noch nicht erreicht hatte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für jeden Beschwerdeführer stellt das Gericht auch die Kenntnis fest, dass es sich um den Absatz von Schmuggelkaffee handelte. Was die Revision des Angeklagten ██████ hiergegen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen und daher für das Revisionsverfahren unbeachtlichen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
2.) Von Rechtsirrtum ist das angefochtene Urteil möglicherweise insofern beeinflusst, als das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit auch den Beschwerdeführern zur Last gelegt wird. Die Berechtigung hierzu leitet die Strafkammer aus der Erkenntnis der Beschwerdeführer her, dass die von ihnen geförderten Schmuggler ██ und ████ ihrerseits gewerbsmäßig handelten, indem diese sich aus dem Schmuggelunternehmen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollten. Eine solche Betrachtungsweise steht indessen mit der ständigen Rechtsprechung nicht in Einklang.
Die Vorschrift des § 401b Abs. 1 RAbgO, der die Strafe der Beschwerdeführer gemäß § 398 RAbgO entnommen worden ist, enthält keinen selbständigen Straftatbestand, sondern entsprechend § 260 StGB nur eine Verschärfung der Strafdrohung des § 396 RAbgO (vgl. RGSt 75, 189; BGH 2 StR 78/51 vom 6. April 1951; Hartung, Steuerstrafrecht Anm. III zu § 401b).
Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit hat somit einen persönlichen, strafschärfend wirkenden Umstand zum Inhalt, der gemäß § 50 Abs. 2 StGB nur dem Teilnehmer zur Last gelegt werden darf, bei dem er vorliegt (Hartung aaO Anm. II 1 zu § 401b). Demzufolge kann der Gehilfe nur dann aus § 401 Abs. 1 RAbgO verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat; die Kenntnis, dass der Haupttäter gewerbsmäßig handelt, genügt somit nicht.
Ob die Beschwerdeführer ihre Hilfe in der Absicht geleistet haben, sich durch wiederholte Förderung des Kaffeeschmuggels eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383), kann den bisherigen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden; denn auch wenn es den Beschwerdeführern bekannt war, dass eine Reihe von Lieferungen und Transporten erfolgen und durch ihre Mithilfe ein gewerbsmäßiges Schmuggelunternehmen organisiert werden sollte, so können doch daraus zwingende Schlüsse auf ihre eigenen Absichten nicht gezogen werden, wie denn der Angeklagte ███████████ nach der zweiten Lieferung erklärte, dass er seinen Schuppen nicht weiter zur Verfügung stelle, und das ganze Unternehmen schon bei dieser zweiten Lieferung aufgedeckt wurde. Die abschließende Würdigung muss daher dem Tatrichter vorbehalten bleiben.
Da das dem inneren Tatbestand zugeordnete Merkmal der Gewerbsmäßigkeit einen nicht abtrennbaren Bestandteil der Schuld bildet und daher gesonderter Beurteilung nicht zugänglich ist, unterliegt das Urteil gegen die Beschwerdeführer in seinem vollen Umfange der Aufhebung.
3.) Die neue Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit geben, über die in Richtung gegen den Angeklagten ██ erkannte Einziehung des Bissing-LKWs und des Viehanhängers auf Grund einer umfassenderen Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen zu befinden.
Die Revision will Bedenken gegen die Einziehung des Bissing-LKWs zunächst daraus herleiten, dass der geschmuggelte Kaffee nicht auf dem LKW, sondern auf dem von diesem gezogenen Viehanhänger verladen war; dieser Umstand steht der Einziehung auch des Lastkraftwagens nach § 401 Abs. 1 RAbgO indessen nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat als ein „zur Begehung der Tat benutztes Beförderungsmittel“ im Sinne des § 401 Abs. 1 RAbgO sogar das Kraftfahrzeug erachtet, das nur zur Sicherung des Schmuggeltransportes dem mit der Schmuggelware beladenen Kraftfahrzeug vorausfuhr (BGHSt 3, 355). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass erst recht ein Kraftfahrzeug, durch dessen Motorkraft die Fortbewegung des auf dem Anhänger verladenen Schmuggelgutes unmittelbar bewirkt wird, der Verbringung des Gutes dient (vgl. BGHSt 3, 1).
Dagegen lassen die Urteilsgründe es offen, ob die Strafkammer die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich dieser Beförderungsmittel untersucht hat. Die Frage des Eigentums ist indessen für den Ausspruch der Einziehung erheblich; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter oder Teilnehmer nicht gehören, in der Regel nur anzuordnen, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund dazu vorliegt, vor allem dann, wenn der Eigentümer bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Eigentum als Beförderungsmittel zur Begehung der Tat benutzt werde, oder wenn er einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war (BGHSt 1, 351; 2, 312; 3, 3). Allerdings steht das Eigentum eines in diesem Sinne schuldlosen Dritten der Einziehung nur dann entgegen, wenn er seine Rechte auch wirklich geltend machen will (BGHSt 3, 227). Die Einziehung eines Kraftfahrzeuges, das einem schuldlosen Vorbehaltsverkäufer gehört, kann nach § 414 RAbgO auch dann gerechtfertigt und daher geboten sein, wenn sich der Staat verpflichtet, die Restkaufpreisforderung des Eigentümers zu befriedigen (BGHSt 2, 311).
| Groß | Dr. Engels | Dr. Augustin | |||
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