Treffer
BGH Urteil

Revision zu Steuer- und Zollhehlerei: BGH hebt Urteil auf und verweist zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 407/51
Datum
24.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Hauptzollamts gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhehlerei stattgegeben und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Er stellt klar, dass § 12 des Straffreiheitsgesetzes Steuer- und Zollvergehen von der Straffreiheit ausnimmt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; dabei sind Geldstrafe und Wertersatz zu beachten. Bei der Neuverhandlung ist die dem Angeklagten zurechenbare Gesamtmenge des Tatguts genau zu ermitteln.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 12 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit schließt Steuer- und Zollvergehen, einschließlich Steuer- und Zollhehlerei, von der Straffreiheit aus.

2

Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes setzt voraus, dass die betreffende Tat nicht von § 12 ausgeschlossen ist; ist sie ausgeschlossen, kommt Straffreiheit nicht in Betracht.

3

Bei gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhehlerei sind neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe und die Verurteilung zum Wertersatz anzuordnen (Anwendung der einschlägigen RAO-Vorschriften).

4

Bei der Neuverhandlung ist die Gesamtmenge des dem Angeklagten zur Last fallenden Tatguts möglichst genau zu ermitteln; Paketinhalte, bei denen sich keine Schuld des Angeklagten feststellen lässt, sind auszuscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Friedrich B. aus ███, geboren am █ 1916 in ██ (Lothringen), wegen Steuer- und Zollhehlerei

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Beamter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts ███ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. November 1950 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei für schuldig befunden auf Grund der Feststellung, dass er in der Zeit vom April bis Juni 1949 sechs Pakete Zigarettenpapier, das aus dem Saargebiet eingeschmuggelt worden war, an sich gebracht und teilweise abgesetzt hat. Die Strafkammer hat jedoch das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 eingestellt mit der Begründung, dass sie auf keine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis erkannt haben würde; sie hat sich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHSt 3, 44 ff.) angeschlossen, wonach Steuer- und Zollhehlerei nicht unter § 12 des genannten Straffreiheitsgesetzes fallen sollen.

Die Revision des Hauptzollamts richtet sich gegen die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, schließt § 12 a.a.O. alle Steuervergehen, auch die Steuerund Zollhehlerei, von der Straffreiheit aus (BGHSt 1, 74 ff.). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Der Revision des Hauptzollamts war somit stattzugeben.

Da das Landgericht bei der Bemessung der Strafe nur von einer Gefängnisstrafe gesprochen hat, ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, da § 396 Abs. 1 Satz 2 RAO auch auf die gewerbsmäßige Steuer- und Zollhehlerei Anwendung zu finden hat (§ 403 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 401b Abs. 1 RAO; RGSt 75, 188 ff.; 2 StR 78/51 vom 6. April 1951), und dass außerdem Verurteilung zum Wertersatz zu erfolgen hat (§ 403 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 401 Abs. 2 RAO).

In der neuen Hauptverhandlung wird die Gesamtmenge des Zigarettenpapiers, bezüglich deren dem Angeklagten Steuer- bzw. Zollhehlerei zur Last fällt, möglichst genau unter Ausscheidung des Inhalts der Pakete, bei denen sich keine Schuld des Angeklagten feststellen lässt, zu ermitteln sein.

Frau Bundesrichterin Krumme Dr. Herchner Glanzmann ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. SchreinerDr. Augustin
Jagusch

Zitiert (1)