BGH: Entschuldigter Irrtum über Vorfahrt schließt fahrlässige Tötung aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 40/58
- Datum
- 22.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer, der ohne eigenes Verschulden aufgrund irreführender Beschilderung von einem Vorfahrtrecht ausgeht, ist hinsichtlich der Vorwerfbarkeit seines Fahrverhaltens wie ein tatsächlich Vorfahrtberechtigter zu beurteilen.
Der Vertrauensgrundsatz ist nicht nur dem tatsächlich Vorfahrtberechtigten vorbehalten, sondern kann auch demjenigen zugutekommen, der entschuldbar von einer Vorfahrtberechtigung ausgeht und sich im Übrigen verkehrsgerecht verhält.
Die allgemeine Erkundigungspflicht über Verkehrsregeln führt nicht dazu, dass ein Kraftfahrer bei fortbestehender, an der alten Rechtslage orientierter Beschilderung ohne besonderen Anlass an der Richtigkeit der bisherigen Vorfahrtannahme zweifeln und sich behördlich erkundigen muss.
Ein Vorfahrtberechtigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit stets so einzurichten, dass er bei jeder schlecht einsehbaren Einmündung für den Fall einer Vorfahrtverletzung jederzeit anhalten kann; anderes gilt nur bei konkreten Anzeichen einer Nichtbeachtung der Vorfahrt.
Wer einen erheblich überladenen Lastzug führt, handelt fahrlässig, wenn er trotz fehlender Wiegemöglichkeit naheliegende Prüf- und Beobachtungsmöglichkeiten zur Erkennung der Überladung nicht nutzt.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 8. November 1957
Rubrum
In dem Strafverfahren
gegen
den Kraftfahrer Paul ██████ aus ███████, dort geboren am ██ ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C_____ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 8. November 1957 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entfällt.
Das Urteil wird im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Einzelrichter) in Bergzabern zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 2. April 1957 kurz nach 8 Uhr mit einem 14 m langen Lastzug, der zu mehr als 30 % überladen war, auf der Landstraße erster Ordnung Nr. 384 von Bergzabern in Richtung Dahn. Er hielt eine Geschwindigkeit von 62 km/h ein, als er sich der Kreuzung mit der von Vorderweidenthal nach Erlenbach führenden Landstraße Nr. 351 näherte. Kurz vor der Kreuzung sah er auf dieser Straße von rechts den 60 Jahre alten Händler St_____ auf einem Motorrad, das einen Anhänger mit sich führte, mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h herankommen. Der Angeklagte hupte und bremste seinen Lastzug ab. Die Bremswirkung begann, als die Räder des Zugwagens noch etwa 25 m von der Mitte der Kreuzung entfernt waren. Obwohl der Kradfahrer, auf dessen Straße vor der Kreuzung ein Dreieckschild („Vorfahrt achten!“) angebracht war, den Lastzug nicht erkennbar beachtete, hoffte der Angeklagte, noch vor ihm über die Kreuzung fahren zu können. Er ließ deshalb die Bremsen wieder. Der Motorradfahrer bog, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, nach rechts aus und fuhr auf die vordere rechte Seite des Anhängers auf. Er wurde zu Boden geschleudert und starb sofort. Der Lastzug hatte im Augenblick des Zusammenstoßes eine Geschwindigkeit von 43 km/h.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 26 Nr. 3 StVG (Führen eines überladenen Kraftfahrzeugs) zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Seine Revision muss zum Teil Erfolg haben.
I.
Das Landgericht hat das ursächliche Verschulden des Angeklagten für den tödlichen Unfall darin gefunden, dass er mit zu hoher Geschwindigkeit an die Kreuzung heran- und in sie hineingefahren ist. Dabei ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte gegenüber dem von rechts kommenden Motorradfahrer nach § 13 Abs. 1 StVO nicht vorfahrtberechtigt gewesen sei, weil seine Straße weder an der Kreuzung noch auf dem ganzen Weg von Bergzabern her durch ein amtliches Verkehrszeichen (Viereckschild) als bevorrechtigt gekennzeichnet sei. Dem Benutzer der von rechts einmündenden Straße sei durch das auf seiner Straße aufgestellte Dreieckschild lediglich das ihm nach der Regel „rechts vor links“ zukommende Vorfahrtrecht genommen. Für den von links kommenden Verkehr sei dadurch aber noch kein Vorfahrtrecht eingeräumt worden.
Diese Auffassung stimmt mit der vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1955 (4 StR 215/55 – BGHSt 8, 107) vertretenen Ansicht überein.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung, die von vornherein nur für eine gewisse Übergangszeit nach der durch Verordnung vom 24. August 1953 bestimmten Änderung der Vorfahrtregeln gedacht war, heute noch aufrechterhalten werden kann, obwohl seit dem Inkrafttreten dieser Änderung (1. Oktober 1953) fast 5 Jahre verstrichen sind, die genügt hätten, um die Verkehrsbeschilderung entsprechend den tatsächlichen Verkehrsbedürfnissen der neuen Gesetzeslage anzupassen. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann jedenfalls schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Bedenken der Revision gegen die Würdigung des von dem Angeklagten geltend gemachten Irrtums über die Vorfahrtlage durchgreifen.
II.
Dem Angeklagten ist nicht widerlegt worden, dass er das Dreieckschild auf der von Vorderweidenthal kommenden Straße von früheren Fahrten her gekannt und deshalb geglaubt hat, ein Vorfahrtrecht gegenüber den auf dieser Straße nahenden Verkehrsteilnehmern zu haben. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe trotzdem sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Motorradfahrer ihn vorfahren lassen werde; denn der Vertrauensgrundsatz gelte nur zugunsten desjenigen, dem wirklich ein Vorfahrtrecht zustehe. Dieser Ansicht kann der Senat nicht zustimmen.
Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer sich selbst verkehrswidrig verhält und dadurch andere gefährdet; denn er kann nicht erwarten, dass andere Verkehrsteilnehmer die durch seinen eigenen Verkehrsverstoß heraufbeschworene Gefahr durch ihr Verhalten abwenden würden (BGHSt 9, 92; Flégel/Hartung, 11. Aufl., Anm. 20 zu § 1 StVO, S. 30). Eine solche Einschränkung gilt aber nicht, wenn ein Kraftfahrer ohne sein Verschulden annimmt, zu seiner – an sich nicht mit den Verkehrsvorschriften in Widerspruch stehenden – Fahrweise berechtigt zu sein. Er ist hinsichtlich der Vorwerfbarkeit seines Fahrverhaltens wie ein wirklich Vorfahrtberechtigter zu beurteilen, kann also ebenso wie dieser den Vertrauensgrundsatz für sich in Anspruch nehmen (vgl. OLG Braunschweig in VRS 10, 387).
Auch die Gründe, aus denen die Strafkammer den Irrtum des Angeklagten für nicht entschuldbar angesehen hat, kann der Senat nicht billigen.
Das Urteil führt hierzu aus: Als Kraftfahrer hätte der Angeklagte über die Bedeutung der gesetzlichen Verkehrsschilder Bescheid wissen müssen, zumal es ihm als Führer eines schweren Lastzugs oblag, besonders sorgfältig zu sein.
Die Darlegungen über die Erkundigungspflicht der Kraftfahrer sind zwar im Allgemeinen zutreffend (vgl. Flégel/Hartung, 11. Aufl., Anm. 47 zu § 13 StVO; Weigelt, DAR 1955, 133). Sie werden aber den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerecht. Es handelt sich nämlich hier nicht um die Kenntnis der zur Zeit des Unfalls geltenden gesetzlichen Vorfahrtregeln und die Bedeutung der im Gesetz für die Kennzeichnung einer Vorfahrtstraße vorgesehenen Verkehrsschilder. Diese Kenntnis hatte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen. Er sah sich aber einer Beschilderung gegenüber, die dem neuen Rechtszustand nicht mehr entsprach, sondern noch auf der früheren, vor dem 1. Oktober 1953 geltenden Vorfahrtregelung (§ 13 Abs. 10 StVO a.F.) beruhte, nach der das auf einer Straße an einer Kreuzung oder Einmündung angebrachte Dreieckschild („Vorfahrt achten“) eine Wartepflicht für die Benutzer dieser Straße begründete und die kreuzende Straße zugleich zu einer bevorrechtigten Hauptstraße machte. Durch die jahrelange Beibehaltung der alten Beschilderung an der Unfallstelle konnte bei einem unbefangenen Verkehrsteilnehmer, der – wie der Angeklagte – schon unter der Geltung der früheren Vorfahrtregelung längere Zeit Kraftfahrer gewesen war, der Eindruck entstehen, dass auch an der bisherigen, den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen entsprechenden Vorfahrtberechtigung der von Bergzabern nach Pirmasens führenden Hauptverkehrsstraße nichts geändert worden sei. Der Angeklagte durfte daher ohne sein Verschulden annehmen, dass die Benutzer der von rechts einmündenden Nebenstraße, auf der das Dreieckschild stehengeblieben war, ihn weiter vorfahren lassen müssten, wobei er davon ausgehen konnte, andernfalls würde die Verkehrsbehörde das dann sinnlos gewordene Warteschild schon entfernt haben. Auf den Gedanken, dass er nunmehr selbst gegenüber dem zum Warten verpflichteten Benutzer der früheren Nebenstraße wartepflichtig sein könnte, brauchte er im Hinblick auf die damit verbundene Störung des fließenden Verkehrs auf der ursprünglichen Hauptstraße nicht zu kommen. Es bestand für ihn auch kein Anlass, über die Bedeutung des ihm schon seit längerer Zeit bekannten „vereinsamten“ Dreieckschildes an der Unfallstelle nachzudenken und sich an zuständiger Stelle danach zu erkundigen, weil er von der Richtigkeit seiner Auffassung über die Vorfahrtlage überzeugt sein durfte und auch – wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist – nicht an ihr gezweifelt hat. Damit entfiel auch die vom Landgericht angenommene Verpflichtung, sich „bei etwa bestehenden Zweifeln“ der Kreuzung auf alle Fälle so langsam und vorsichtig zu nähern, dass er rechtzeitig vor einem von rechts herankommenden Fahrzeug halten könne.
Übrigens kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Angeklagte, wenn er sich bei der Verkehrsbehörde erkundigt hätte, richtig belehrt worden wäre (vgl. BGH in VRS 14, 30).
Da die Fahrweise des Angeklagten, wie oben erörtert, mit Rücksicht auf seinen entschuldigten Verbotsirrtum so beurteilt werden muss, als wäre er vorfahrtberechtigt gewesen, kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich der schwer einsehbaren Kreuzung mit 62 km/h näherte und anschickte, zügig über sie hinwegzufahren. Denn ein Vorfahrtberechtigter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass nicht sichtbare Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachten werden. Er braucht seine Fahrgeschwindigkeit nicht allgemein so einzurichten, dass er bei Einmündung einer nicht einsehbaren Straße jederzeit für den Fall der Verletzung seines Rechts anhalten kann. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn die sichtbare Verkehrslage dazu Anlass bietet (BGHSt 7, 118, 124). Denn der Vorfahrtberechtigte darf die Vorfahrt nicht zu erzwingen suchen und muss in Erfüllung der allen Verkehrsteilnehmern in § 1 StVO auferlegten Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme Maßnahmen zur Verhütung eines Zusammenstoßes ergreifen, wenn er damit rechnen muss, dass sein Vorfahrtrecht nicht beachtet werden wird (BGH aaO; VRS 5, 149).
Ein solcher Ausnahmefall lag aber hier nicht vor.
Der Angeklagte konnte den von rechts nahenden Motorradfahrer frühestens sehen, als er noch 45 m von der Anstoßstelle entfernt war, weil die Sicht in die kreuzende Straße durch das ansteigende Gelände verhindert war. Als er daraufhin zum ersten Mal bremste, war er schon so nahe herangekommen, dass er die Kreuzung nicht mehr gefahrlos überqueren konnte. Die Bremswirkung seines Fahrzeugs begann nach den Feststellungen erst 25 m vor der Mitte der Kreuzung. Da er seine Geschwindigkeit in diesem Augenblick noch nicht wesentlich herabgemindert haben konnte, würde seine Entfernung wahrscheinlich nicht ausgereicht haben, um den Lastzug rechtzeitig vor dem Motorradfahrer zum Stehen zu bringen (Bremsweg bei 4,5 m/sec Bremsverzögerung etwas mehr als 30 m). Offensichtlich deshalb versuchte er, indem er die Bremsen wieder löste, noch vor diesem vorbeizukommen, was ihm jedoch wegen der Länge des Lastzugs nicht mehr gelang. Bei dieser Sachlage kann ihm ein Verschulden an dem Zusammenstoß nicht beigemessen werden. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob er noch damit rechnen durfte, dass der Motorradfahrer rechtzeitig anhalten werde, weil dieser nur mit 30 km/h herannahte.
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung muss nach alledem entfallen.
III.
Die Verurteilung wegen Führens eines überladenen Lastzugs begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte ist im Jahre 1954 zweimal wegen der gleichen Verfehlung bestraft worden. Gleichwohl übernahm er die Führung des Lastzugs ohne Prüfung des Gewichts, weil nach seiner Einlassung – die Waage nicht betriebsfähig war. Er hätte sich, wenn die Überprüfung nicht an einer anderen Waage möglich gewesen sein sollte, gleich von Anfang an durch Beobachtung des Fahrzeugs vergewissern müssen, ob das Ladegewicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Dazu war er als erfahrener Lastwagenführer angesichts des Übergewichts von mehr als 30 % in dem bergigen Gelände des Wasgaues – westlich von Bergzabern – nach den Urteilsfeststellungen auch fähig. Wie das Landgericht rechtlich unangreifbar ausführt, hätte er die Überladung bei genügender Aufmerksamkeit an der Stellung der Federn, dem verminderten Anzugs- und Steigungsvermögen sowie der geringeren Bremsverzögerung erkennen können.
Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich unzulässigerweise gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Ob die Strafkammer den vernommenen Kraftfahrsachverständigen in der Hauptverhandlung auch zu diesen Fragen gehört hat, entzieht sich der Prüfung des Revisionsgerichts. Der Beschwerdeführer kann auf einen in dieser Richtung behaupteten Verfahrensmangel seine Revision nicht stützen.
Das angefochtene Urteil ist hiernach im Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegfällt. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Zur erneuten Straffestsetzung ist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an den Einzelrichter beim Amtsgericht in Bergzabern zurückverwiesen worden.
| Rotberg | Sauer | Seibert | |||
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