Negatives Vorfahrtzeichen begründet Wartepflicht – Verurteilung wegen fahrl. Tötung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 215/55
- Datum
- 14.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das negative Vorfahrtzeichen (Bild 30 oder 30a der Anlage zur StVO) begründet als amtliches Gebotszeichen eine eigenständige Wartepflicht (Pflicht zum Halten), auch wenn auf der kreuzenden oder einmündenden Straße kein positives Vorfahrtzeichen angebracht ist.
Ein negatives Verkehrszeichen nimmt dem Benutzer eines gekennzeichneten Straßenzuges ein nach § 13 Abs. 1 StVO an sich zustehendes Vorfahrtrecht und verpflichtet ihn, vorsichtig heranzufahren und erst einzufahren, wenn keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht.
Die Befolgung des in einem negativen Verkehrszeichen zum Ausdruck gebrachten Gebots ist nicht davon abhängig, ob die anordnende Behörde beabsichtigte, die Kreuzung nach § 13 Abs. 3 StVO als bevorrechtigt zu kennzeichnen; das Zeichen gilt für sich.
Die Inanspruchnahme besonderer Vorrechte nach § 48 Abs. 1 StVO enthebt nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht; zur rechtzeitigen Kenntlichmachung kann unter den gegebenen Umständen das Martinshorn zusätzlich zum Blaulicht erforderlich sein.
Die Verletzung durch Verkehrszeichen begründeter Pflichten kann bei Verursachung eines schädigenden Ereignisses strafrechtliche Haftung wegen Fahrlässigkeit begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 19. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Walter A. aus ███, geboren am ███ 1914 in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
StVO §§ 3, 13 Abs. 1 und 3
Der Benutzer einer durch ein negatives Verkehrszeichen (Bild 30 oder 30 a der Anlage zur StVO) gekennzeichneten Straße ist auch gegenüber Verkehrsteilnehmern wartepflichtig, die sich ihm von links auf einer kreuzenden oder einmündenden Straße nähern, auf der positive Verkehrszeichen (Bild 44 oder 52 der Anlage) fehlen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Januar 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte, Beamter im aktiven Polizeidienst, führte in der Nacht vom 20. zum 21. Mai 1954 einen Funkstreifenwagen. Während dieses Dienstes nahm er die Verfolgung eines Personenkraftwagens (Volkswagen) auf, weil der Verdacht bestand, dessen Führer sei infolge Alkoholgenusses fahrunsicher. Er fuhr durch die Ludwigstraße und steigerte dabei seine Geschwindigkeit auf 60 km/h. In dieser Straße stand an der Kreuzung mit der Kirchstraße ein rot umrandetes Dreiecksschild; an der Kirchstraße war kein entsprechendes Verkehrszeichen angebracht. In der Mitte der Kreuzung stieß der Funkstreifenwagen mit dem Volkswagen zusammen, der von dem Angeklagten aus gesehen von links aus der Kirchstraße auf die Kreuzung zugefahren war. Dabei erlitt die Ehefrau des Führers dieses Wagens tödliche Verletzungen, während sich die übrigen Insassen teils schwere, teils leichte körperliche Schäden zuzogen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafe verurteilt. Es billigte ihm zwar die Vorfahrt (§ 13 Abs. 1 StVO), kam aber zur Auffassung, dass in der Ludwigstraße aufgestellte Dreiecksschild habe ihn zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Diese habe er vermissen lassen. Darauf sei der Zusammenstoß zurückzuführen. Zwar habe sich der Angeklagte in Ausübung seines Dienstes befunden (vgl. § 48 Abs. 1 StVO), er könne sich aber nur berufen, wenn er die übrigen Verkehrsteilnehmer deutlich und rechtzeitig auf ihre Pflicht zur Gewährung des Vorrechts hingewiesen habe. Das sei nicht ausreichend geschehen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie kann keinen Erfolg haben.
1) Die Berufung des Angeklagten auf ein Vorfahrtrecht erweist sich nicht durchgreifend.
Die Kirchstraße und die Ludwigstraße befinden sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. An der Kreuzung beider Straßen hatte daher zur Zeit des Unfalls die Vorfahrt, wer von rechts kam (§ 13 Abs. 1 StVO). Um die Kirchstraße zur bevorrechtigten Straße zu erklären, wäre es erforderlich gewesen, sie an der Kreuzung gemäß § 13 Abs. 3 StVO als solche zu kennzeichnen, und zwar durch Verkehrszeichen (Bild 44 oder 52 der Anlage zur StVO), während die Ludwigstraße in diesem Falle als nicht bevorrechtigte Straße durch Verkehrszeichen (Bild 30 oder 30 a) hätte bezeichnet werden müssen. Hier war aber nur in der Ludwigstraße ein sog. negatives Verkehrszeichen (Bild 30) aufgestellt, das entsprechende positive Zeichen in der Kirchstraße fehlte. Das genügte nicht. Nur wenn an einer Kreuzung oder Einmündung Verkehrszeichen in beiden Straßen angebracht sind, kommt die allgemeine Regel „rechts vor links“ nicht zur Anwendung. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt. Demnach war der von links kommende Verkehrsteilnehmer dem Angeklagten gegenüber wartepflichtig. Aber auch dieser hatte dieselbe Pflicht gegenüber jenem.
Darüber, welche Bedeutung den negativen Verkehrszeichen (Bild 30 oder 30 a der Anlage) zukommt, wenn das entsprechende positive Zeichen (Bild 44 oder 52 der Anlage) fehlt, herrscht keine Übereinstimmung. Gilde (RAK 1954, 85) und Arndt-Gülde (StVO 4. Aufl. 1950) sehen in dem „vereinsamten“ negativen Verkehrszeichen lediglich ein Hinweiszeichen auf die Vorfahrt dessen, dem sie zusteht. In der Rechtsprechung hat sich dagegen die Auffassung durchgesetzt, dass dieses Zeichen den Verkehrsteilnehmer wartepflichtig mache, ihm zum mindesten eine erhöhte Sorgfaltspflicht auferlege (BayObLG NJW 1955, 512 = VRS 8, 152; OLG München, RAK 1954, 183; OLG Hamm VRS 8, 69; OLG Düsseldorf RAK 1954, 191).
Der erkennende Senat teilt diese Meinung aus folgenden Erwägungen:
Das negative Verkehrszeichen (Bild 30, 30 a) ist entgegen der Auffassung der Revision auch nach dem 1. Oktober 1953 in Geltung geblieben. Es legt als amtliches Gebotszeichen dem Benutzer der gekennzeichneten Straße eine Wartepflicht, also eine Pflicht zum Halten auf. Diese Anordnung tritt nicht durch einen besonderen Akt der Rechtssetzung in Erscheinung, sondern schlicht in dem Verkehrszeichen selbst. Die Allgemeinheit kann sich also nur an die in dem Zeichen verkörperte Anordnung halten. Deshalb lässt sich ihre Befolgung, wie sie in § 3 Abs. 1 StVO für jedermann vorgeschrieben ist, nicht davon abhängig machen, ob die anordnende Behörde mit der Anbringung des Verkehrszeichens ein weiteres Ziel erreichen wollte, ob eine Regelung gemäß § 13 Abs. 3 StVO beabsichtigt war und die Behörde alle dazu erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Ob ein positives Verkehrszeichen in der kreuzenden oder einmündenden Straße errichtet ist, hat Bedeutung für die Frage, ob gemäß § 13 Abs. 3 StVO ein Vorfahrtrecht besteht. Das Gebot, das in dem negativen Verkehrszeichen zum Ausdruck kommt, ist unabhängig davon zu befolgen, ob auch ein positives Zeichen angebracht ist. Das bedeutet, dass der Benutzer einer durch ein negatives Verkehrszeichen gekennzeichneten Straße auch gegenüber Verkehrsteilnehmern wartepflichtig ist, die sich ihm von links auf einer kreuzenden oder einmündenden Straße nähern, auf der entsprechende positive Verkehrszeichen fehlen. Ein ihm gemäß § 13 Abs. 1 StVO an sich zustehendes Vorfahrtrecht wird ihm durch das negative Verkehrszeichen genommen. An die Kreuzung oder Straßeneinmündung hat er vorsichtig heranzufahren, um einen von links kommenden Verkehrsteilnehmer vorfahren lassen zu können. In die Kreuzung oder einmündende Straße darf er erst einfahren, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Missachtet er diese Verkehrsregeln, so verletzt er zwar kein fremdes Vorfahrtrecht, verstößt aber gegen § 3 Abs. 1 StVO.
Der Senat verkennt nicht, dass die Einhaltung dieser Grundsätze zu Verkehrsstockungen führen kann. Solchen Kreuzungen oder Straßeneinmündungen nähern sich nämlich Verkehrsteilnehmer, die beiderseits wartepflichtig sind. Solange aber die in § 13 Abs. 3 StVO vorgeschriebene Beschilderung nicht vollständig durchgeführt ist, müssen solche Schwierigkeiten hingenommen werden. Eine andere rechtliche Würdigung würde die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Wer ein negatives Verkehrszeichen wahrnimmt, muss damit rechnen, dass dieses Zeichen ein tatsächlich bestehendes Vorfahrtrecht anzeigt. Weiß er zufällig, dass die Beschilderung auf der anderen Straße fehlt, diese also nicht bevorrechtigt ist, so muss er doch damit rechnen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich wegen der Aufstellung des negativen Verkehrszeichens für vorfahrtberechtigt hält. Wenn daher zur Vermeidung von Zusammenstößen in dieser Verkehrslage gegenseitige Rücksichtnahme gefordert wird, so entspricht dies nur dem Ziele der Straßenverkehrsordnung, die nach ihrem Vorspruch „die Voraussetzungen für eine echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer im Interesse einer nachhaltigen Besserung der Verkehrsdisziplin schaffen“ will.
Der Angeklagte war mit hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren. Er hatte sich vorher keine Gewissheit darüber verschafft, ob sich aus der Kirchstraße kein anderer Verkehrsteilnehmer der Kreuzung näherte. Er war wartepflichtig. Sein Hinweis auf die allgemeine Regel des § 13 Abs. 1 StVO geht fehl.
2) Auch die Berufung auf § 48 Abs. 1 StVO verfangen nicht.
Als der Unfall geschah, war der Angeklagte zwar nach den Urteilsfeststellungen mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben betraut. Indes muss ein Verkehrsteilnehmer, der von dem Vorrecht des § 48 Abs. 1 StVO Gebrauch machen will, dies anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig zur Kenntnis bringen (vgl. VAE 1939, 405). Das hat das Landgericht nicht verkannt. Wenn es ausführt, das Einschalten des blauen Lichtes habe unter den gegebenen Umständen nicht ausgereicht, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen, der Angeklagte hätte das Martinshorn benutzen müssen, wollte er mit hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung einfahren, so sind diese im Wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Keinesfalls hat der Tatrichter, wie die Revision meint, dem Kennscheinwerfer den ihm zukommenden Charakter (§ 52 Abs. 3 StVZO) aberkannt. Die Strafkammer hat auch nicht verlangt, dass der Angeklagte sich gleich des Martinshorns hätte bedienen müssen. Sie ist der Auffassung, es habe unter den gegebenen Umständen nicht genügt, dass der Angeklagte nur das blaue Licht einschaltete. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend führt das Landgericht im Übrigen aus, die berechtigte Inanspruchnahme des Vorrechtes aus § 48 Abs. 1 StVO befreie nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr (vgl. BGH DAR 1952, 139). Dass der Angeklagte dieser Pflicht nicht gerecht geworden ist, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargetan.
Im Übrigen entbehren die Urteilsgründe, die sich mit der inneren Tatseite befassen, nicht der Rechtsfehler. Der Angeklagte, der sich der ihm bekannten Kreuzung mit zu hoher Geschwindigkeit näherte, ohne dafür zu sorgen, dass sein Kommen von den Verkehrsteilnehmern auf der kreuzenden Straße bemerkt werde, nahm an, die Kirchstraße sei bevorrechtigte Straße; er hielt sich demnach für wartepflichtig, was er im Ergebnis auch war. Deshalb kann von einem Verbotsirrtum nicht gesprochen werden. Das Landgericht führt im Einzelnen aus, dass der Angeklagte die fehlende Kenntlichmachung eines Verkehrsvorrechts hätte erkennen können.
Die Revision übersieht, dass es nicht darauf ankam, ob ein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer das blaue Licht wahrnehmen konnte. Maßgebend war vielmehr, ob dazu auch ein Verkehrsteilnehmer in der Lage war, der aus einer einmündenden Straße heranfuhr.
Die Urteilsgründe ergeben die Überzeugung des Tatrichters, dass der Beschwerdeführer bei Beachtung der von ihm zu fordernden und ihm auch möglichen Sorgfalt imstande war, seinen Verpflichtungen im Straßenverkehr nachzukommen und die Folgen einer Verletzung dieser Anforderungen vorauszusehen. Dass er dies nicht tat, begründet die Annahme der Fahrlässigkeit.
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen; ein Mitverschulden des █████ hat das Landgericht dabei berücksichtigt.
| Engels | Krumme | Seibert | |||
| Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen |