Treffer
BGH Urteil

Revision zulässig: Tonbandaufnahme als Beweismittel — Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 405/55
Datum
01.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Ablehnung, eine zur Vernehmung gefertigte Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung abzuspielen. Der BGH hält Tonbandaufnahmen für taugliche Beweismittel und betont, dass ein von der Staatsanwaltschaft eingebrachtes Band nach §245 StPO auf Antrag grundsätzlich zu verwenden ist. Die Ablehnung beruhte auf bloßen Vermutungen (u.a. zu §136a StPO) und war unzureichend; deshalb wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tonbandaufnahmen sind als technische Wiedergabemittel taugliche Beweismittel; ihr Beweiswert ist durch tatrichterliche Würdigung zu bestimmen.

2

Wird eine Tonbandaufnahme von der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung herbeigeschafft, ist sie auf deren Antrag grundsätzlich zu verwenden (§ 245 StPO).

3

Die Ablehnung einer Beweiserhebung wegen vermuteter Verwertungsverbote bedarf konkreter Anhaltspunkte; bloße Vermutungen genügen nicht, um die Benutzung eines Beweismittels zu versagen.

4

Zweifel an Erinnerungsstreue oder an der Zuverlässigkeit einer Aufnahme begründen nicht automatisch Unverwertbarkeit; diese Fragen sind durch Abspielen und weitere Würdigung zu klären.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. Mai 1955

Rubrum

in der Strafsache gegen die Hausfrau Elisabeth Gertrud H. C., geschiedene ███, geborene ███ (zu L.), geboren ███████ 1921 in ███████████████████ wegen Zubringung von Gift

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Günde als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 9. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist von der auf § 229 StGB gestützten Anklage, ihrem angetrunkenen Ehemann am 24. Oktober 1954 eine Überdosis des Barbitursäure enthaltenden Schlafmittels Quadronox beigebracht zu haben, mangels Beweises freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Erfolg, dass ihrem Antrag, zur Frage der Art der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten die bei der Vernehmung gefertigte, zur Hauptverhandlung herbeigeschaffte Tonbandaufnahme abzuspielen, nicht entsprochen worden ist.

Die Ablehnung des Antrags hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung wie folgt begründet: Nach Abschluss der im Protokoll festgelegten Vernehmung habe sich der Kriminalsekretär ████ ███, der bis dahin die Vernehmung durchgeführt hatte, mit der Angeklagten in einen Raum begeben, in dem ein Tonbandgerät für einen Fremden nicht sichtbar aufgestellt war. █ habe sich mit der Angeklagten über den Gegenstand der bisherigen Vernehmung in aufgelockerter Weise unterhalten, ohne dass dieser habe erkennbar zu sein brauchen, dass es sich noch um eine Vernehmung handele, die – nach der Aussage █████████ – wohl auch nicht mehr habesein sollen. Dass ihre Angaben auf Tonband aufgenommen wurden, sei der Angeklagten nicht bekannt gewesen. Zudem solle sich der Inhalt des Gesprächs nicht voll mit der ████████████████ Vernehmung decken, ohne dass der Kriminalsekretär ██████ in der Lage gewesen sei, die Abweichungen anzugeben.

Diese der verfahrensrechtlichen Beurteilung allein zugrunde zu legenden Erwägungen des Landgerichts tragen die Unterlassung der beantragten Beweiserhebung nicht.

Die Wiedergabe akustischer Vorgänge auf technischem Wege ist ebenso wie im optischen Bereich das Abspielen eines Filmstreifens (RGSt 65, 307) geeignet, die Überzeugung eines bestimmten Geschehensablaufs zu vermitteln; das Tonband ist daher ein taugliches Beweismittel (vgl. BGH 1 StR 11/54 vom 12. März 1954; Kohlhaas DRiZ 1955, 80).

Der Meinung, dass Tonbandaufnahmen zur Wiedergabe von Aussagen im Strafprozess nicht verwandt werden dürfen (Eb. Schmidt, Gedächtnisschrift für W. Jellinek, 625 ff.), liegt eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Auslegung des § 253 StPO zugrunde; ohnehin muss die Frage des Beweiswertes im Einzelfall Sache tatrichterlicher Würdigung sein. Da das Band von der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung herbeigeschafft war, musste es daher gemäß § 245 StPO auf ihren Antrag grundsätzlich benutzt werden.

Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die Benutzung des Tonbandes aus besonderem Grunde unzulässig gewesen wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ergibt sich aus dem Ablehnungsbeschluss indessen nicht. Insbesondere rechtfertigen die aus diesem Beschluss zu entnehmenden Umstände nicht die Annahme, dass der Kriminalsekretär ████ ███ die Willensfreiheit der Angeklagten durch Täuschung beeinträchtigt hätte (§ 136a StPO). Dass die nach Unterzeichnung des Protokolls in aufgelockerter Weise geführte Unterhaltung eine Vernehmung „wohl“ nicht sein „sollte“, dass dies der Angeklagten jedenfalls nicht erkennbar „zu sein brauchte“ und dass sich der Inhalt des Gesprächs nicht voll mit der vorhergegangenen Vernehmung decken „soll“, sind keine verwertbaren Gesichtspunkte, sondern bloße Vermutungen. Die Frage, ob das Vorgehen des Kriminalsekretärs – wie das angefochtene Urteil sich ausdrückt – „einer Täuschung im Sinne des § 136a StPO bedenklich nahe kommt“, konnte vielmehr erst nach dem Abspielen des Bandes abschließend beurteilt werden. Demgemäß war der Beweisantrag von der Staatsanwaltschaft auch ausdrücklich dahin gerichtet worden, dass die Art der polizeilichen Vernehmung festgestellt werden solle. Eine vermutungsweise

Vorwegnahme des Ergebnisses solcher Beweiserhebung war unzulässig. Erst recht durften Bedenken nicht aus der Erinnerungsstreue und Zuverlässigkeit der Bandaufnahme hergeleitet werden; denn je wirklichkeitsgetreuer das Beweismittel ist, umso höher kann sein Wert für die Wahrheitsfindung sein.

Da nicht auszuschließen ist, dass das freisprechende Erkenntnis auf der Unterlassung einer Benutzung der Bandaufnahme beruht, war dem Revisionsbegehren stattzugeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. AugustinEngelsSeibert
GündeLang-Hinrichsen

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