Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Anwendbarkeit des JGG – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 11/54
Datum
12.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes verurteilt; der BGH bestätigt den Schuldspruch. Den Strafausspruch hebt der BGH jedoch auf, weil einer der Beschwerdeführer zur Tatzeit Heranwachsender i.S.d. JGG war und das neue Jugendgerichtsgesetz auch auf vor Inkrafttreten begangene Taten Anwendung findet. Mangels ausreichender Feststellungen zur Anwendbarkeit der §§ 4–32 JGG verweist der BGH die Sache zur neuen Verhandlung an das Jugendschöffengericht; überdies sind die Kosten dort zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tonbandaufzeichnungen sind als zulässiges Beweismittel verwertbar; ihre Verwertung ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Aufgenommenen die Richtigkeit der Wiedergabe anerkennen.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen jede mögliche Zeugeneinvernahme vorzunehmen, wenn kein Anlass besteht, dass ihre Aussagen entscheidungserhebliche Tatsachen ergeben würden.

3

Das Jugendgerichtsgesetz ist auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Verfehlungen anzuwenden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen der jugendgerichtlichen Vorschriften erfüllt sind (§ 116 Abs. 1 JGG).

4

Fehlen tatrichterliche Feststellungen zur Anwendbarkeit der jugendgerichtlichen Vorschriften (vgl. §§ 4–32 JGG), so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuen Entscheidung an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 23. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kraftfahrer ████ aus ████, dort geboren am █████,

2.) den ███████ █████ ████████ █████ aus █████, dort geboren am █████,

beide zur ████ in ██████████████████,

wegen schweren Raubes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████████████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht in Trier.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes zu je vier Jahren Gefängnis verurteilt.

Ihre Rechtsmittel haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten An█

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften.

Nachdem die beiden Angeklagten auf dem Polizeirevier ein Geständnis abgelegt hatten, ließ sie sich der Leiter der Kriminalpolizei vorführen. Auch ihm gegenüber gaben die Beschwerdeführer die Straftat zu. Ihre hierbei gemachten Aussagen wurden mittels eines verdeckt aufgestellten Mikrophons auf einem Tonband festgehalten, das im Einverständnis aller Beteiligten in der Hauptverhandlung abgehört wurde.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tonbandaufnahme im vorliegenden Fall ein „Protokoll“ ist, als das sie das Landgericht angesehen hat, da die Aussagen ohne Kenntnis der Angeklagten aufgenommen wurden. Es ist jedoch ein zulässiges Beweismittel, wie es z. B. auch Lichtbilder sind (vgl. RGSt 65, 304). Da die Angeklagten anerkannt haben, dass ihre Erklärungen auf dem Tonband richtig festgehalten sind, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass der Tatrichter diese Einlassungen zum Beweise eines früheren Geständnisses herangezogen hat.

Die Notwendigkeit, die beiden nicht als Zeuginnen benannten Mädchen, die nach dem Verlassen der Gastwirtschaft mit den Angeklagten und dem später Beraubten eine kurze Unterhaltung führten, von Amts wegen über ihren Eindruck hinsichtlich des Trunkenheitsgrades des Angegriffenen zu hören, bestand kein Anlass. Der Beraubte hatte an dem Abend nur zwei Glas Bier getrunken, er machte weder auf die Wächter noch auf die Polizeibeamten, die ihn in unmittelbarem Anschluss an den Überfall vernahmen, einen angetrunkenen Eindruck.

Da die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die Angeklagten den Tatentschluss erst nach dieser Unterhaltung mit den Mädchen fassten, kam es auch nicht darauf an, diese darüber zu hören, dass die Beschwerdeführer beim Verlassen der Gastwirtschaft den Angegriffenen „versetzen“ wollten.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Inzwischen ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Der Angeklagte war zur Zeit der Begehung der Straftat Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Nach § 116 Abs. 1 JGG n. F. hat das Gesetz auch auf Verfehlungen Anwendung zu finden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Es ist daher zu prüfen, ob auf den Beschwerdeführer die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 – 32 JGG anzuwenden sind (§ 105 JGG). Hierzu sind noch Feststellungen durch den Tatrichter erforderlich.

Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit gemäß §§ 118 Abs. 1, 40 JGG zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat (§§ 109 Abs. 2, 74 JGG).

II. Die Revision des Angeklagten ██

Die Revision des Angeklagten ist im Schuldspruch unbegründet. Nach den Feststellungen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Verurteilung als Mittäter. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt eindeutig, dass der Beschwerdeführer, der dem Überfallenen einen Teil des Geldes gewaltsam abgenommen und etwa die Hälfte der Beute bei ihrer Verteilung erhalten hat, mit dem Angeklagten a) bewusst und gewollt zusammengewirkt und die Tat als eigene gewollt hat.

Dagegen muss der Strafausspruch aus den unter I 3. angeführten Gründen aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, seine in der Revisionsbegründungsschrift vorgebrachten Bedenken gegen die Strafzumessung vorzubringen.

Dr. PeetzGlanzmannSchalscha
MantelHeimann-Trosien
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