Treffer
BGH Urteil

Nebenkläger als Zeuge: Vereidigungspflicht und Verzicht auf Rüge verspäteter Zulassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 404/51
Datum
22.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen einen Freispruch wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) ein, der auf einem als geführt angesehenen Wahrheitsbeweis beruhte. Der BGH hob das Urteil wegen eines durchgreifenden Verfahrensfehlers auf: Der als Zeuge vernommene Nebenkläger war ohne erkennbaren Grund nicht vereidigt worden. Die Rüge verspäteter Zulassung als Nebenkläger blieb dagegen erfolglos, weil er nach Zulassung das bisherige Verfahren genehmigte und damit auf Wiederholung verzichtete. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Nebenkläger zugelassener Verletzter kann als Zeuge vernommen werden und ist grundsätzlich zu vereidigen, sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall der §§ 60 ff. StPO vorliegt.

2

Wird nach § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung eines Zeugen abgesehen, muss erkennbar werden, dass das Gericht sein Ermessen ausgeübt hat; die Stellung als Verletzter rechtfertigt für sich allein kein Absehen vom Eid.

3

Schweigt das Sitzungsprotokoll zur Vereidigung, ist im Revisionsverfahren nach § 274 StPO grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vereidigung unterblieben ist, wenn sie nicht protokolliert ist.

4

Ein Nebenkläger kann eine Revision nicht auf eine erst in der Hauptverhandlung erfolgte verspätete Zulassung stützen, wenn er nach seiner Zulassung das bisherige Verfahren genehmigt und damit auf die Wiederholung des vorangegangenen Hauptverhandlungsteils verzichtet.

5

Der Wahrheitsbeweis zu § 186 StGB ist nicht geführt, wenn eine Tatsachenbehauptung durch erhebliche zahlenmäßige Übertreibung (z.B. „zig“) ihrem Wesen nach vom nachweisbaren Sachverhalt abweicht, soweit kein abweichender Sprachgebrauch dies trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. August 1952

Aktenzeichen: 4 StR 404/51

Leitsatz

1. Der Nebenkläger kann als Zeuge vernommen werden. Er ist zu vereidigen, sofern kein Ausnahmefall (§§ 60 ff. StPO) vorliegt.

2. Erfolgt die Zulassung des Nebenklägers erst während der Hauptverhandlung, so kann der Nebenkläger die Revision nicht hierauf stützen, wenn er auf die Wiederholung des seiner Zulassung vorausgegangenen Teils der Hauptverhandlung verzichtet hat.

Tenor

Auf die Revision des Landrats ██ in ██ als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. November 1950 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

Dem Angeklagten ist ein Vergehen gegen §§ 186, 194, 200 StGB zur Last gelegt worden, weil er in einer Wahlversammlung erklärt habe, der Nebenkläger habe Deutsche bezw. Parteigenossen in die Lager von ███ und ███ gebracht.

Das Landgericht hat ihn freigesprochen und über den Hergang und Wortlaut seiner Äußerungen im Wesentlichen folgendes festgestellt:

Am 11. März 1950 fand in der Stadthalle in ███ eine von der FDP einberufene Wahlversammlung statt, an der auch der Angeklagte teilnahm. Ein Redner der Zentrumspartei stellte in der Aussprache die Frage, warum die FDP als besonderen „Programmpunkt“ die Freiheit aufgestellt habe, deren Vertretung ein Grundsatz aller demokratischen Parteien sei und deshalb kein besonderes Unterscheidungsmerkmal darstelle. Dieser Redner ging dabei auch auf ein vor der Versammlung verteiltes Flugblatt ein, auf dem der Kreisvorsitzende der Zentrumspartei, der Nebenkläger, Landrat ████████, angegriffen worden war. Darauf ergriff der Angeklagte das Wort und erklärte, es sei eigentümlich, dass eine Partei, deren Vorsitzender Deutsche nach ███ gebracht habe, von Freiheit spreche. Auf Zwischenrufe hin, die das erwähnte Flugblatt betrafen, erwiderte der Angeklagte, ███████ habe „zig Leute denunziert“. Auf den Zuruf „Namen nennen!“ gab er die Namen █████ und █████ an.

Das Landgericht hat den Wahrheitsbeweis als geführt angesehen und hierzu im Einzelnen dargelegt, dass der Nebenkläger aus sittlich nicht zu billigenden Gründen in zwei Fällen (█████ und █████) Deutsche durch die englische Besatzungsmacht in ein Lager habe bringen lassen und dass er dasselbe in einem dritten Fall (████) versucht habe.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen dieses Urteil eingelegte Revision zurückgenommen.

Der Nebenkläger ███████ rügt mit seiner Revision Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sein Rechtsmittel ist begründet.

Soweit er auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft verweist, ist ihm allerdings entgegenzuhalten, dass eine derartige Bezugnahme auf andere Urkunden nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig ist und dass sich überdies keine Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft bei den Akten befindet.

Auch die Benennung des Staatsanwalts als Zeugen für die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Die Verfahrensrügen:

I.

1. Die Rüge, dass der als Zeuge vernommene Nebenkläger ███████ ohne Grundangabe unvereidigt geblieben ist, greift durch.

Die Sitzungsniederschriften enthalten keinen Vermerk zu dieser Frage. Die im Protokoll vom 28. Oktober 1950 getroffene Feststellung, dass sämtliche vernommenen Zeugen vorschriftsmäßig vereidigt worden seien, bezieht sich ersichtlich nur auf die an diesem Tage durchgeführten Vernehmungen; der Nebenkläger ist aber bereits am 20. Oktober 1950 vernommen worden. Gemäß § 274 StPO ist sonach davon auszugehen, dass die Vereidigung des Nebenklägers unterblieben ist. Dies wird auch in der Gegenerklärung bestätigt, die der Angeklagte zur Revision des Nebenklägers abgegeben hat.

Entgegen der Vorschrift des § 64 StPO ist auch nicht erkennbar gemacht, warum von der Vereidigung des Nebenklägers abgesehen worden ist. Nun kann freilich aus der Lückenhaftigkeit der Sitzungsniederschrift kein Revisionsgrund hergeleitet werden. Das Vorbringen des Nebenklägers erschöpft sich jedoch – im Zusammenhang betrachtet – nicht in einer bloßen Protokollrüge, sondern macht den Verstoß gegen §§ 59, 61 StPO mit hinreichender Klarheit zum Gegenstand des Revisionsangriffs.

Wenn nach § 61 Ziff. 2 StPO von der Vereidigung des Zeugen abgesehen wird, muss ersichtlich gemacht werden, dass das Gericht, mindestens durch seinen Vorsitzenden (BGHSt 1, 216), den Verletzten in dieser Eigenschaft unvereidigt gelassen und von seinem durch § 61 StPO eingeräumten richterlichen Ermessen Gebrauch gemacht hat. Es darf namentlich nicht schon deshalb von der Vereidigung abgesehen werden, weil der Zeuge Verletzter ist (BGHSt 1, 175, 177, 180).

Das völlige Schweigen der Sitzungsniederschrift lässt Raum für die Annahme, dass die Vereidigung versehentlich unterblieben ist oder dass das Landgericht zwar absichtlich von der Vereidigung abgesehen hat, jedoch, ohne von seinem Ermessen Gebrauch zu machen, deshalb, weil es rechtsirrig die Vereidigung eines Nebenklägers für unzulässig gehalten hat. Diese Annahme würde fehlgehen; auch ein Zeuge, den das Gericht als Nebenkläger zugelassen hat, ist, sofern nicht ein Ausnahmefall (§§ 60 ff. StPO) vorliegt, zu vereidigen (RGSt 2, 384; RG LZ 1922 Sp. 415 Nr. 7).

Das Revisionsgericht ist beim völligen Schweigen der Sitzungsniederschrift nicht in der Lage, über die Verfahrensrüge allein anhand der Urteilsgründe zu entscheiden. Allerdings ist dort die Zeugenaussage des Nebenklägers unter Hinweis auf seine feindselige Gesinnung gegen den Angeklagten und sein großes Interesse an dessen Verurteilung als unglaubwürdig bezeichnet worden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, wenn sie vor Schluss der Beweisaufnahme eine Entscheidung zu dieser Frage getroffen hätte, zur Vereidigung des Nebenklägers gelangt wäre und seine beschworene Aussage bei der Urteilsfindung anders als die uneidliche bewertet hätte. Hiernach kann das Urteil auf dem dargelegten Verfahrensverstoß beruhen. Schon aus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

2. Die Rüge, dass über die Zulassung des Nebenklägers zu spät Entscheidung gefasst worden sei, greift dagegen nicht durch.

Der Nebenkläger hat bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren mit einer Eingabe vom 3. Mai 1950 um seine Zulassung nachgesucht. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor (§ 395 Abs. 1 in Verb. mit § 374 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Der Nebenkläger hatte wegen der am 11. März 1950 gefallenen Äußerungen des Angeklagten in einer Eingabe vom 13. März 1950, die am 15. März bei der Polizeibehörde einging, Strafanzeige erstattet; dieser ist sinngemäß ein Strafantrag zu entnehmen.

Da der Antrag auf Zulassung als Nebenkläger bei Gericht einzureichen war (§ 396 Abs. 1 StPO), hat er an dem Tage als gestellt zu gelten, an dem die Akten bei der Strafkammer eingingen, also am 9. August 1950.

Das Landgericht hätte alsbald nach Eingang der Akten über den Antrag entscheiden müssen (§ 396 Abs. 2 StPO; RGSt 25, 186). Das ist nicht geschehen. Die Strafkammer hat vielmehr am ersten Verhandlungstag, dem 20. Oktober 1950, die Vernehmung des Angeklagten und von fünf Zeugen durchgeführt, ohne dass über den Zulassungsantrag entschieden war. Der Nebenkläger hat währenddessen gemäß §§ 243 Abs. 4, 58 Abs. 1 StPO der Hauptverhandlung fernbleiben müssen, obwohl er als Nebenkläger auch dann ein Recht auf ununterbrochene Anwesenheit hatte, wenn er als Zeuge vernommen werden sollte (RGSt 2, 384, 383; 25, 177). Er wurde dann als Zeuge aufgerufen und wiederholte bei dieser Gelegenheit seinen Antrag auf Zulassung. Das Landgericht gab dem Antrag nunmehr statt.

Hiernach liegt der behauptete Verfahrensverstoß verspäteter Zulassung vor.

Jedoch hat der Nebenkläger ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich „das bisherige Verfahren genehmigt“. Das kann nur dahin verstanden werden, dass er auf die Wiederholung der vorangegangenen Vernehmungen verzichtete. Angesichts dieser Erklärung kann er die Revision nicht auf den gerügten Verfahrensfehler stützen (RGSt 10, 56, 59).

Der Ansicht der Revision, der Nebenkläger habe nur auf die Wiederholung der Hauptverhandlung, nicht aber auf die Rüge des Verfahrensmangels verzichtet, kann nicht beigetreten werden. Ihr geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, es handele sich überhaupt um ein unverzichtbares Recht des Nebenklägers; denn die Durchführung der Hauptverhandlung war nicht davon abhängig, dass der Nebenkläger erschienen oder vertreten war (vgl. § 400 StPO).

Der Anwalt des Beschwerdeführers, der sofort nach dessen Zulassung erschien und an der weiteren Hauptverhandlung teilnahm, hat die verspätete Zulassung in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht beanstandet (vgl. OLG Frankfurt NJW 1947/48, 395 Nr. 21; OLG Darmstadt JR 1949, 515).

3. Die Revision rügt weiter Verletzungen der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

a) Sie macht geltend, die Zugehörigkeit des █████ zu nationalsozialistischen Organisationen hätte näher aufgeklärt werden müssen. Dieser sei „alter Kämpfer“ und SA-Standartenführer gewesen.

Das Landgericht hat hierzu festgestellt: █████ sei erst 1943 Parteigenosse geworden, habe kein Amt in der Partei gehabt und sei nicht aktiver Nationalsozialist gewesen. Damit sind, soweit bisher erkennbar, die wesentlichen Gesichtspunkte klargestellt, auf die es in diesem Verfahren für die Beurteilung der Frage ankommt, ob die Anzeige des Nebenklägers gegen █████ sittlich gerechtfertigt war. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Der Nebenkläger hat auch nicht dargelegt, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer in dieser Hinsicht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

b) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, dass der Charakter des █████ des Nebenklägers sowie das Verhalten des ████████ diesem gegenüber eingehender hätte aufgeklärt werden müssen.

Das Landgericht hat hierzu in den Urteilsgründen sehr ausführlich Stellung genommen. Es ist durchweg zu einem für den Nebenkläger ungünstigen und einem für █████ günstigen Ergebnis gelangt. Nach welcher Richtung weitere Erörterungen erforderlich gewesen sein sollen und welche weiteren Beweismittel hierfür zur Verfügung standen, hat die Revision wiederum nicht dargelegt.

c) Entsprechendes gilt für die Rüge, das Verhalten des Nebenklägers bei seiner Vernehmung durch den englischen Offizier über ████ hätte näherer Aufklärung bedurft.

d) Unbegründet ist auch die Annahme des Beschwerdeführers, es hätte geklärt werden müssen, inwiefern das an die Militärregierung gerichtete, ████ betreffende Schreiben der Form oder dem Inhalt nach zu scharf gehalten gewesen sei. Die Urteilsgründe ergeben, dass dem einzigen außer dem Nebenkläger hierfür in Betracht kommenden Zeugen ██████ der Inhalt jenes Schreibens nicht mehr im Einzelnen erinnerlich ist. Dieser Zeuge weiß nur, dass ████████ in der Eingabe „politisch stark belastet“ wurde und dass er ████ sich daher veranlasst sah, den Inhalt abzuschwächen. Es ist nicht erkennbar, mit welchen Beweismitteln der Sachverhalt insoweit näher hätte aufgeklärt werden sollen.

Der Nebenkläger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, unter Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen und unter Benennung etwaiger weiterer Beweismittel Anträge zu stellen.

4. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer mehrere Zeugen über frühere außergerichtliche Bekundungen anderer Personen vernommen und die Ergebnisse dieser Beweiserhebungen bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat. Es handelt sich um die Aussagen der Zeugen ███, ███, ███ über Äußerungen des Zeugen ████, der sich der Vorgänge selbst nicht mehr erinnert, aber seine früheren außergerichtlichen Erklärungen hierüber unter Eid als zutreffend bezeichnet hat, und um die Vernehmung des Zeugen ██████ über Erklärungen des offenbar nicht erreichbaren Dolmetschers ██████. Diese Art der Beweisführung war zulässig (RGSt 48, 246; BGHSt 1, 373). Für die neue Hauptverhandlung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in solchen Fällen bei der Beweiswürdigung besondere Vorsicht geboten ist.

5. Gegenüber der Rüge, dass die Beweisergebnisse im Urteil unvollständig dargestellt seien, ist darauf hinzuweisen, dass § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Sollvorschrift ist, deren Verletzung nicht die Revision begründet. Es ist keineswegs erforderlich, alle Aussagen vollständig im Urteil wiederzugeben.

6. Die Behauptung der Revision, die Feststellungen des Urteils stünden mit den wirklichen Beweisergebnissen nicht im Einklang, stellt sich als ein Angriff gegen die richterliche Beweiswürdigung dar und ist deshalb unbeachtlich (§ 337 StPO). Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erkennbar.

Die Sachrügen:

I.

Die Urteilsbegründung leidet an mehreren Stellen daran, dass die Zeugenaussagen wiedergegeben werden, ohne dass eindeutig ersichtlich ist, inwieweit das Gericht zu entsprechenden tatsächlichen Feststellungen gelangt ist.

Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, den für erwiesen erachteten Sachverhalt durchweg klarzustellen.

1. Nach der Annahme des Landgerichts hat der Angeklagte den Vorwurf, der Nebenkläger habe Deutsche ins Lager gebracht oder sonst angezeigt, in dem Sinn erhoben, dass die Anzeigeerstattung aus Gründen erfolgt sein sollte, die sittlich zu missbilligen sind. Diese Auslegung der Äußerungen des Angeklagten hält sich im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung und lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, zumal sie ausweislich der Urteilsgründe im Einklang mit der eigenen Einlassung des Angeklagten steht.

Hiernach ist die Feststellung des Landgerichts, dass die Erklärungen, die der Angeklagte in der Wahlversammlung abgegeben hat, an sich den Tatbestand des § 186 StGB erfüllen, rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Strafkammer hat zwei selbständige Tatsachenbehauptungen angenommen:

a) der Nebenkläger habe „Deutsche nach ███ gebracht“ und

b) er habe „zig Leute denunziert“, darunter █████ und █████.

Die Erwägungen, auf Grund deren der Tatrichter zwei selbständige Vorwürfe angenommen hat, liegen im Wesentlichen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Revisionsrichter verschlossen ist. Insoweit ist kein Rechtsirrtum ersichtlich. Es begegnet namentlich keinem rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht, soweit die Beweisergebnisse Raum für einen Zweifel ließen, den für den Angeklagten günstigeren Wortlaut und Sinn seiner Äußerungen festgestellt hat.

Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend: Die Urteilsgründe verstießen insofern gegen die Denkgesetze, als das Landgericht ausführe, der Angeklagte könne nicht geäußert haben, █████ und █████ seien ins Lager gebracht worden, weil diese sich tatsächlich überhaupt nicht im Lager befunden hätten; ihm werde in diesem Verfahren gerade die Behauptung eines unwahren Sachverhalts zur Last gelegt. Diese an sich denkgesetzlich zutreffende Erwägung greift indessen nicht durch. Ersichtlich hat das Landgericht zum Ausdruck bringen wollen, der erste der vom Angeklagten erhobenen Vorwürfe (die Verbringung Deutscher in ein Lager) könne sich nicht auf █████ und █████ beziehen, da im Kreis der Personen, die an der in einer kleineren Stadt abgehaltenen Wahlversammlung teilnahmen, allgemein bekannt war, dass sich die Genannten überhaupt nicht im Lager befunden haben.

Wie die Anklageschrift erkennen lässt, gehören beide Vorwürfe zu dem geschichtlichen Vorgang, der zum Gegenstand der Strafklage gemacht war.

3. Die Ausführungen des Landgerichts zum Wahrheitsbeweis begegnen in verschiedener Hinsicht rechtlichen Bedenken.

Die grundlegenden Ausführungen der Strafkammer zu der Frage, ob der Nebenkläger die Anzeigen aus sittlich nicht gerechtfertigten Gründen erstattet hat, treffen im Wesentlichen zu. Die Ausübung des Rechts zur Erstattung einer Anzeige ist in gewisse Grenzen zu weisen. Niemand hat das Recht, eine inhaltlich unwahre Anzeige zu erstatten. Es ist auch sittlich zu missbilligen und rechtlich unerlaubt, jemanden auf Grund einer haltlosen Vermutung anzuzeigen oder den Gegenstand der Anzeige übertrieben darzustellen. Entsprechendes kann bei besonderen Voraussetzungen auch in Fällen gelten, in denen aus unsachlichen Gründen – etwa aus Eigennutz, Rachsucht, Schadenfreude oder dergleichen – eine unbedeutende Verfehlung zur Anzeige gebracht wird mit dem Ziel, eine unverhältnismäßig schwere Folge herbeizuführen; in solchen Fällen bedarf allerdings der Sachverhalt besonders eingehender Darlegung. Das Recht zur Erstattung einer Anzeige darf jedenfalls nicht zu dem Zweck missbraucht werden, Unrecht zu verwirklichen (BGH 1 StR 123/51 vom 8. Juli 1952, zum Abdruck bestimmt; 4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952).

Jedoch sind die Ausführungen, die das Landgericht im Einzelnen zur Frage des Wahrheitsbeweises gemacht hat, teilweise durch Rechtsirrtum beeinflusst, zum Teil auch nicht erschöpfend.

a) Soweit der Angeklagte den Vorwurf erhoben hat, der Nebenkläger habe Deutsche nach ███ gebracht, ist folgendes hervorzuheben:

aa) Fall █████

Das Landgericht hat einerseits festgestellt, der Nebenkläger habe keine Anzeige gegen █████ wegen Bedrohung mit einer Pistole erstattet; das ergebe sich aus der Aussage des Zeugen ██████ und daraus, dass sonst ein militärgerichtliches Verfahren gegen █████ wegen Waffenbesitzes anhängig geworden wäre. Andererseits hat die Strafkammer mehrmals hervorgehoben, es sei █████ damals im Lager gesagt worden, ███████ habe ihn wegen der Bedrohung mit einer Pistole angezeigt. Diese Feststellungen lassen sich nicht ohne weiteres miteinander in Einklang bringen, zumal bisher nicht zu erkennen ist, wie „man“ damals im Lager zu jener Mitteilung gekommen sein soll, wenn sie nicht den Tatsachen entsprach. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit zu eindeutigen und widerspruchsfreien Feststellungen bieten. Es wird namentlich zu ermitteln sein, wer █████ im Lager jene Mitteilung gemacht hat.

bb) Fall ████

Die rechtliche Würdigung, die dieser Fall im angefochtenen Urteil gefunden hat, begegnet namentlich folgenden Bedenken:

Das Landgericht bemerkt am Schluss seiner Ausführungen, dass sich der Nebenkläger nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt eines „positiven Handelns“ schuldig gemacht habe. Darüber, worin dieses Handeln bestanden haben soll, enthält das Urteil keine klaren Feststellungen. Zwar führt die Strafkammer aus, der Nebenkläger habe die Verhaftung des ████ „veranlasst“, er sei ihr „Urheber“, sie sei auf ihn „zurückzuführen“; an einer Stelle wird auch bemerkt, der Nebenkläger habe sich für die Internierung ausgesprochen. Das Urteil lässt namentlich eine klare Feststellung darüber vermissen, wie es zu der Verhandlung zwischen dem Nebenkläger und dem englischen Offizier gekommen ist, vor allem, ob jener sich aus Anzeige erstattet hat oder ob er zur Befragung über ████ bestellt worden war. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Vorwürfe der Nebenkläger im Einzelnen gegen ████ erhoben hat, sowie, ob und inwieweit diese unwahr waren. Dem Urteil ist namentlich nicht zu entnehmen, in welchem Sinne der Nebenkläger den ████ gegenüber dem englischen Offizier als „Bannerträger der Bewegung“ bezeichnet haben soll und ob er diesen allgemein gehaltenen Vorwurf durch bestimmte tatsächliche Behauptungen begründet hat.

Das Bedenken, das sich auf die Unbestimmtheit der tatrichterlichen Feststellungen bezieht, gewinnt an Gewicht, wenn man folgendes in Erwägung zieht: Der Nebenkläger hat als Zeuge ausgesagt, der englische Offizier habe ihm ein Lichtbild vorgehalten, auf dem ████ mit der Hakenkreuzfahne in der Hand dargestellt gewesen sei. Das Landgericht bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, ob es vom Gegenteil volle richterliche Überzeugung gewonnen hat. Es gelangt zu dem unklaren Ergebnis, dass der Aussage des Nebenklägers „kein entscheidendes“ Gewicht beizumessen und dass sie innerlich „wenig wahrscheinlich“ sei.

Die Strafkammer hat sodann hilfsweise die Darstellung des Nebenklägers als richtig unterstellt und ausgeführt: Auch bei Zugrundelegung dieser Aussage müsse sich der Nebenkläger den Vorwurf gefallen lassen, ████s Verhaftung verschuldet zu haben; denn er habe aus dem Hinweis des englischen Offiziers erkannt, dass dieser den ████, der mit der Parteifahne dargestellt gewesen sei, als einen zu verhaftenden Aktivisten angesehen habe; da dem Nebenkläger bekannt gewesen sei, dass ████ kein Anhänger der NSDAP war, habe er die sittliche Pflicht gehabt, seinen Landsmann vor falscher Einschätzung und vor der ihm dadurch drohenden Gefahr der Verhaftung zu bewahren; wenn er in sittlich zu missbilligender Weise geschwiegen habe, so habe er mindestens durch diese Unterlassung die Verhaftung des ████ verursacht.

Diese Ausführungen begegnen Bedenken. Daran, dass sich jemand auf einem Lichtbild mit der Parteifahne in der Hand hat darstellen lassen, wird im Allgemeinen – sofern nicht besondere Umstände für das Gegenteil dargelegt werden – ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus zu finden sein. Es kommt hinzu, dass ████ nach der Feststellung des Landgerichts seit 1933 Parteigenosse war und später Kassenprüfer bei der NSDAP wurde, worin das Landgericht lediglich „eine rein technische Angelegenheit“ erblickt. Wenn der Nebenkläger unter solchen Umständen auf den Vorhalt des Lichtbilds hin davon absah, für ████ einzutreten, so wird darin kein pflichtwidriges Unterlassen gefunden werden können. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Umständen bei einer solchen Vernehmung eine Beistandspflicht rechtlich anzuerkennen ist. Keinesfalls wird man sie in einem Fall bejahen können, in dem ein derartig belastendes Beweismittel vorgehalten worden ist. Der Nebenkläger würde sich – wenn man die Richtigkeit seiner Aussage unterstellt – durch ein Eintreten für ████ selbst der Gefahr ausgesetzt haben, in politischen Verdacht zu geraten. Die von der Strafkammer angenommene Rechtspflicht zum Handeln liegt sonach nicht im Rahmen des rechtlich Zumutbaren.

Nach alledem ist der Vorwurf, der Nebenkläger habe die Verhaftung ████s verursacht, weder unter dem Gesichtspunkt des positiven Handelns noch unter dem der Unterlassung ausreichend begründet.

Hinzu kommt, dass das Landgericht feststellt, der Angeklagte habe auch im Fall ████ aus sittlich nicht gerechtfertigten Gründen gehandelt, während es andererseits ausführt, es sei hier nicht feststellbar, von welchen Motiven er sich bei seinem Verhalten habe leiten lassen. Auch der Urteilszusammenhang lässt keinen Schluss darauf zu, was den Nebenkläger veranlasst haben könnte, ████ einen Nachteil zuzufügen.

cc) Fall ███

Auch hier sind die Darlegungen des Landgerichts nicht erschöpfend.

Das Landgericht stellt fest, der Nebenkläger habe einen Brief an „die Militärregierung“ gerichtet und ███ sei daraufhin durch die „englische Dienststelle“ vorgeladen worden. Die Annahme, der Nebenkläger habe in diesem Fall versucht, die Verhaftung des ███ zu veranlassen, setzte jedoch vor allem voraus, dass klargestellt wurde, an welche Dienststelle (an die für die Bearbeitung der Gewerbeerlaubnis für den Lichtspielbetrieb oder an die für Verhaftungen zuständige Dienststelle) der Nebenkläger seine Eingabe richtete und von welcher Stelle ███ zur Vernehmung vorgeladen wurde. Das ist für die Frage von Bedeutung, ob überhaupt mit einer Verhaftung des ███ zu rechnen war und ob es dem Nebenkläger hierauf oder nur auf die Entziehung der Gewerbeerlaubnis ankam.

Der Beschwerdeführer hat in der Revisionsbegründung vom 17. Januar 1951 vortragen lassen, er habe ███ möglicherweise als einen „Erznazi“ bezeichnet. Falls er sich eines solchen Ausdrucks bedient hat, so musste er allerdings gegebenenfalls mit der Weitergabe seiner anderweit eingereichten Eingabe an die für Verhaftungen zuständige Dienststelle rechnen. Dabei könnte er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er „derbe Ausdrücke liebt“, wie in der Revisionsbegründung bemerkt wird.

Das Urteil enthält auch keine Feststellung darüber, inwieweit bei ███ eine politische Belastung vorlag.

Das Landgericht stellt fest, die Gewerbeerlaubnis hätte ███ nicht entzogen werden können. Die Urteilsgründe lassen jedoch eine Angabe darüber vermissen, unter welchen Voraussetzungen im Jahr 1945 die Gewerbeerlaubnis zum Betrieb eines Lichtspielhauses erteilt und entzogen wurde.

Je nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung wird der Fall ███ Bedeutung für den ersten oder für den zweiten der vom Angeklagten erhobenen Vorwürfe oder für keinen von beiden haben.

b) Soweit der Angeklagte behauptet hat, der Nebenkläger habe „zig Leute denunziert“, begegnen die Ausführungen der Strafkammer ebenfalls rechtlichen Bedenken.

aa) Nach dem üblichen Sprachgebrauch wird mit dem Ausdruck „zig“, der sich offenbar als eine zusammenfassende Abkürzung der mit der Silbe „zig“ endenden Zahlen darstellt, im Allgemeinen eine erhebliche Anzahl bezeichnet. Einzelne Fälle – nach den Feststellungen des Landgerichts drei – rechtfertigen die Anwendung dieses Ausdrucks nicht ohne weiteres. Das Nähere ist allerdings dem Tatrichter zu überlassen, der die Äußerung des Angeklagten gemäß dem örtlichen Sprachgebrauch auszulegen haben wird.

Das Landgericht führt aus: Es sei nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Angeklagte von „zig Leuten“ oder nur von „Leuten“ gesprochen habe, die der Nebenkläger ins Lager gebracht habe; der Wahrheitsbeweis sei erbracht, auch wenn der Angeklagte von „zig Leuten“ gesprochen habe, denn der Schwerpunkt seines Vorwurfs liege darin, dass der Nebenkläger überhaupt Leute ins Lager gebracht habe, und nicht darin, ob es mehr oder weniger gewesen seien; der Widerspruch zum Grundsatz der demokratischen Freiheit sei unabhängig von der mehr oder weniger großen Anzahl der Fälle und würde auch vorliegen, wenn sich nur ein einziger derartiger Fall ereignet hätte.

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hier die beiden in anderem Zusammenhang als selbständig behandelten Vorwürfe (vgl. oben) nicht folgerichtig auseinandergehalten worden sind.

Aber auch abgesehen hiervon kann jenen Ausführungen der Strafkammer nicht beigetreten werden. Zwar ist der Wahrheitsbeweis dann als geführt anzusehen, wenn eine Behauptung im Kern zutrifft, mag sie auch in Nebenpunkten nicht erweislich wahr sein; unschädlich sind auch unbedeutende Übertreibungen (Olshausen 12. Aufl. § 186 Anm. 6 und d. 4. Angeführ.). Hat der Angeklagte aber davon gesprochen, dass der Nebenkläger „zig Leute“ denunziert habe, und vermag er den Wahrheitsbeweis nur in einzelnen Fällen oder gar nur in einem einzigen Fall zu führen, so stellt sich der erhobene Vorwurf als erheblich übertrieben dar, sofern nicht etwa der örtliche Sprachgebrauch ein gegenteiliges Ergebnis nahelegt. Der behauptete Sachverhalt weicht dem Wesen nach vom erwiesenen ab. Lag auch bereits in einer einzigen derartigen Anzeige ein Verstoß gegen das Grundrecht der Freiheit zu finden sein, so unterscheidet sich ein solcher Einzelfall von einer erheblichen Vielzahl von Fällen dem Grade nach doch so weitgehend, dass sich der erhobene Vorwurf „seinem Gehalt nach nicht mehr mit dem wahren Sachverhalt deckt“.

bb) Der Angeklagte hat bei seiner erwähnten Äußerung auf Zuruf als Beispiele die Fälle █████ und █████ genannt. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Klarstellung zur Frage des Wahrheitsbeweises. Darüber, ob der Nebenkläger █████ und █████ (ohne ihre Verhaftung herbeizuführen) angezeigt hat und ob das aus sittlich verwerflichen Beweggründen geschehen ist, enthält das Urteil keine Feststellungen.

4. Das Landgericht wird in der neuen Entscheidung, falls es den Wahrheitsbeweis wiederum als geführt ansieht, zu untersuchen haben, ob sich aus der Form der Äußerungen und aus den Umständen, unter denen sie fielen, die Beleidigungsabsicht ergibt (§ 192; Olshausen 12. Aufl. § 193 Anm. 11 und d. d. Angeführ.). Dabei kann auch der Anwendung des Ausdrucks „zig Leute“ Bedeutung zukommen.

5. Außer der Frage des Wahrheitsbeweises wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Angeklagte bei seinen Äußerungen etwa in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte (§ 193 StGB). Dabei wird vor allem wesentlich sein, inwieweit ihn die zum Gegenstand seiner Vorwürfe gemachten Vorgänge unmittelbar oder mittelbar persönlich angingen.

Nach alledem kann der Revision des Nebenklägers der Erfolg nicht versagt werden.

Der Tatrichter wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung die beweiswürdigenden Ausführungen zu berücksichtigen, die der Nebenkläger in seinen Rechtsmittelschriften gemacht hat und denen das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung nicht nachzugehen vermag.

Dem Senat erscheint nach Lage des Falls die Zurückverweisung an ein benachbartes Landgericht angezeigt (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Bundesrichter Dr. Peetz Mantel Krumme ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.

Dr. Augustin
Dr. Herchner

Zitiert (1)