Revision der Staatsanwaltschaft gegen Urteil wegen Unfallflucht und fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 397/56
- Datum
- 31.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen darzulegen, weshalb er die tatsächlichen Voraussetzungen einer nicht angewendeten Strafnorm für nicht gegeben hält (vgl. § 267 Abs. 1, 5 StPO).
Ein Versuch des Totschlags setzt Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung des Todes voraus; bloßes Vorhersehen einer möglichen Todesfolge ohne Billigung genügt nicht für den inneren Tatbestand des Versuchs.
Feststellungen des Tatrichters zum inneren Tatbestand sind nur zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze, die Lebenserfahrung oder sonst offensichtlich widersprüchlich sind.
Eine begriffliche Fehlauslegung des Versuchsbegriffs führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Tatsachenfeststellungen unabhängig davon das Fehlen des erforderlichen Vorsatzes belegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 2. Juli 1956
Rubrum
4 StR 397/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauer Ludwig ████████ aus █, geboren am 1927 in ██, █████, ██, Kreis ██████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Traunstein vom 2. Juli 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge stützt sich allein auf eine vermeintliche Verletzung des § 267 StPO, die darin gesehen wird, dass die Urteilsgründe *„nicht in dem erforderlichen Maße erkennen lassen, warum das Schwurgericht ein Verbrechen des versuchten Totschlags beim Angeklagten nicht für erwiesen erachtet hat“*. Dabei verkennt die Revision, dass die Strafprozessordnung dem Tatrichter in solchem Falle nicht vorschreibt, die Gründe anzugeben, warum er die tatsächlichen Voraussetzungen einer nicht angewandten Strafnorm nicht für gegeben hält (vgl. § 267 Abs. 1 und Abs. 5 StPO). Im Übrigen erörtert das Urteil aber auch ausführlich, warum das Schwurgericht den mindestens bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht für nachweisbar hält.
Die Sachrüge beanstandet insbesondere, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212, 43 StGB verurteilt hat.
1. Das Schwurgericht hat einen Totschlagsversuch u. a. mit der Begründung verneint, ein Totschlagsversuch habe zur Voraussetzung, dass die Entfernung des Angeklagten von der Unfallstelle für den Tod des Verunglückten ursächlich gewesen wäre (UA 16).
Die Revision führt zutreffend aus, es dränge sich hiernach die Annahme auf, dass das Schwurgericht der Meinung war, als habe der Angeklagte nur dann wegen versuchten Totschlags verurteilt werden können, wenn das Liegenlassen des Verunglückten für dessen Tod ursächlich gewesen wäre. Es ist ihr zuzugeben, dass das Schwurgericht möglicherweise den Begriff des Versuchs insofern verkannt hat. Aber darauf beruht das Urteil erkennbar nicht, weil der Tatrichter auch bei Vermeidung dieses Rechtsfehlers zur Verneinung eines Totschlagsversuchs kommen musste, da es an dessen innerem Tatbestand fehlte. Hierzu stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe den Anprall des Fußgängers gegen den Scheinwerfer seines Kraftwagens gesehen, das Geräusch des Anstoßens gehört und ferner beobachtet, dass der Fußgänger zur Seite geschleudert wurde; der Angeklagte habe sich vorgestellt, dass der Mann mehr oder minder schwer verletzt wurde, nicht aber, dass er lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe; er habe nicht damit gerechnet, dass die unterlassene Hilfeleistung den Tod des Verletzten herbeiführen könne, und er habe eine solche Möglichkeit nicht gebilligt.
Die Revision führt eine Reihe von Wendungen der Urteilsgründe an, aus denen sich nach ihrer Meinung gemäß der Lebenserfahrung zwingend ergebe, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit der Todesfolge gerechnet habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Erfahrungssatz des Inhalts besteht, dass ein Kraftfahrer stets auch mit der Möglichkeit einer Lebensgefahr für den Verletzten rechnet, wenn er eine schwere Verletzung für möglich hält. Denn jedenfalls verstößt die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte den Eintritt eines solchen Erfolges nicht gebilligt hat, als er weiterfuhr, weder gegen Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Daher kann dieser Angriff der Revision keinen Erfolg haben.
Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils in seinem ganzen Umfang ergab keine Rechtsfehler. Bei der gegebenen Sachlage erscheint es billig, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz aufzuerlegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Hoepner Krumme Rotberg Dr. Hengsberger Lang-Hinrichsen [Unterschrift]