Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen ungeklärter Schuldfähigkeit bei Drogenabhängigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 396/77
- Datum
- 01.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Langjährige und schwerwiegende Betäubungsmittelabhängigkeit kann, insbesondere bei Abhängigkeit bereits in Jugendjahren, zu tiefgreifenden Persönlichkeitsveränderungen führen, die eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründen können.
Hat das Tatgericht Anhaltspunkte für derartige schwerste Persönlichkeitsveränderungen nicht ausreichend geprüft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Die bloße Feststellung einer Drogenabhängigkeit und wiederholter Rückfälle rechtfertigt nicht automatisch die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit; es bedarf konkreter Feststellungen zu Art und Ausmaß der Persönlichkeitsveränderung.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Urteilsformel anpassen und neu fassen, soweit dies zur zutreffenden rechtlichen Würdigung der Tat erforderlich ist.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Münster auf die Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht Bocholt, 24. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 396/77
in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Feinblechner Harald █████, geboren am ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster auf die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 24. Mai 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Soweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wird, wird die weitergehende Revision verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit einem Betäubungsmittel in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr eines Betäubungsmittels schuldig ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 und 6 a, Abs. 4 Satz 2 BetmG).
Gründe
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist die Revision unbegründet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Jedoch ist die Urteilsformel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 1977 angegebenen Gründen zu ändern und neu zu fassen.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, war der Angeklagte seit seinem 18. Lebensjahr drogenabhängig. Er hat sich wiederholt zur Entziehung oder Entgiftung in stationärer Krankenhausbehandlung befunden, ist aber immer wieder rückfällig geworden. Es ist danach anzunehmen, dass er auch im Tatzeitpunkt drogenabhängig war. Zwar kann nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen werden, dass er schuldunfähig (§ 20 StGB) war. Die Feststellungen bieten jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gegeben war.
Die Ansicht des Landgerichts, die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründe für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, begegnet jedoch Bedenken. Eine solche kann aber gegeben sein, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 – 2 StR 242/76 –). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Täter bereits als Jugendlicher oder Heranwachsender drogenabhängig geworden ist. Ob beim Angeklagten eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung vorliegt, hätte jedenfalls näher geprüft werden müssen.
Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Nebenfolge aufgehoben werden.
[Unterschriften] Mayr Spiegel Die Richter Mayer und Zipfel sind z. Zt. in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
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