Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Inverkehrbringens von Haschisch und Steuerhehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 242/76
Datum
28.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Inverkehrbringens von Haschisch und Beihilfe sowie Steuerhehlerei wurden vom BGH verworfen. Der Senat hielt fest, dass bloße Drogenabhängigkeit ohne schweren Persönlichkeitsverfall, akuten Rausch oder ausgeprägte Entzugserscheinungen die Schuldfähigkeit nicht mindert. Verfahrensrügen (§ 244, § 136a StPO) und Zweifel an der steuerlichen Qualifikation waren unschädlich, da alternative Tatbestände vorlagen bzw. die Freiwilligkeit der Angaben nicht beeinträchtigt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Drogenabhängigkeit begründet nur ausnahmsweise eine verminderte Schuldfähigkeit, etwa bei schwerster Persönlichkeitsveränderung, akuten Rauscheinwirkungen oder bei durch Entzugserscheinungen veranlasstem Zwangshandeln.

2

Die bloße Feststellung oder Behauptung einer Suchterkrankung reicht nicht für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit; der Betroffene muss substantiiert darlegen, dass zum Tatzeitpunkt eine einschneidende Beeinträchtigung vorlag.

3

Ein formeller Fehler in der rechtlichen Würdigung einer Tatvariante ist unschädlich, wenn die Tatbestandsverwirklichung durch eine alternative, zutreffende Qualifikation gedeckt ist.

4

Die Androhung unzulässiger Maßnahmen in polizeilichen Vernehmungen verletzt die Freiwilligkeit einer Aussage nur, wenn sie geeignet und ursächlich die freie Willensentschließung beeinträchtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 11. November 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Verleger Herbert Albert aus ██████, geboren am ██████████ 1935 in ███, 2. die Buchhalterin Frieda Elisabeth K. aus ████████, geboren am █ 1940 in ████, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1976 aufgrund der Sitzung vom 27. Oktober 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten Herbert, Justizangestellte ██████, Justizhauptsekretär ██████ als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. November 1975 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten Herbert K. wegen Inverkehrbringens von Haschisch in Tateinheit mit Steuerhehlerei eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, gegen seine Ehefrau wegen Beihilfe hierzu eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und das sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen.

Mit den von den Angeklagten eingelegten Revisionen wird das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten Herbert K.

1. a) Von diesem Angeklagten sind unter anderem die Hilfsbeweisanträge gestellt worden, mehrere von ihm benannte Zeugen darüber zu vernehmen, dass er „im höchsten Grade drogenabhängig und auf Spritzen angewiesen war“, sodann nach Vernehmung dieser Zeugen ein ergänzendes Sachverständigengutachten zur Frage seiner verminderten Schuldfähigkeit einzuholen. Die Strafkammer hat im Urteil die behauptete Drogenabhängigkeit als wahr unterstellt. Gleichwohl ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht unter Drogeneinfluss gestanden habe, und hat die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt.

Der Beschwerdeführer sieht hierin einen Widerspruch zu der Wahrunterstellung und rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO. Sein Vorbringen greift nicht durch.

Es kann offen bleiben, ob diese Verstöße wirklich vorliegen. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch nicht die Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt. Ein solcher Ausnahmefall lag nach den Urteilsfeststellungen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht behauptet, dass seine Persönlichkeit durch mehrjährigen Rauschmittelgenuss in einem derartigen Maße beeinträchtigt gewesen sei oder dass er die Tat unter dem Einfluss eines akuten Rausches begangen habe. Gegenüber der Feststellung des Landgerichts, er habe das Geschäft nicht etwa zur Befriedigung seiner Drogensucht getätigt, sondern um aus dem Erlös eine Tankstelle zu pachten, hat er nunmehr vorgebracht, die durch die Tankstelle zu erzielenden Einnahmen hätten nach seiner Vorstellung zur Sicherung des regelmäßigen Bezugs von Betäubungsmitteln für ihn dienen sollen. Aber auch dann wäre kein Ausnahmefall in dem dargelegten Sinn gegeben; denn der Angeklagte hatte hier nicht unter dem Einfluss erheblicher Entzugswirkungen mit dem Ziel ihrer unmittelbaren und umgehenden Beseitigung gehandelt. Das Landgericht war deshalb rechtlich nicht gehindert, die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten zu bejahen.

b) Demgemäß können auch die weiteren Verfahrensbeschwerden, soweit sie die bloße „Drogenabhängigkeit“ betreffen, den Bestand des Urteils nicht gefährden. Die sonstigen formellen Rügen sind offensichtlich unbegründet.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zwar ist vom Landgericht bei der rechtlichen Würdigung u. a. die Begehungsweise des Ansichbringens (§ 398 Abs. 1 AO aF) als erfüllt angesehen worden, obwohl deren Voraussetzungen mangels Erlangens eigener Verfügungsgewalt nicht vorlagen. Jedoch wird der Angeklagte durch die unzutreffende Annahme dieser Alternative nicht beschwert, da er den Tatbestand der Steuerhehlerei in der Form des Absetzens verwirklicht hat. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die Strafkammer zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass bei der Einfuhr des Haschisch Zoll hätte gezahlt werden müssen. Zumindest unterlag sie einer Einfuhrumsatzsteuer. Gegen die Anwendung des § 398 AO bestehen daher auch insofern keine Bedenken.

II. Die Revision der Angeklagten Frieda K.

1. a) Die Rüge des Verstoßes gegen § 136a StPO ist unbegründet. Ob der Zeuge ██ der Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung wirklich gedroht hat, sie werde dem Haftrichter vorgeführt und ihre Kinder würden in einem Heim untergebracht, wenn sie nicht die Wahrheit sage, kann dahingestellt bleiben, ferner ob hierin unter den gegebenen Umständen das Androhen einer nach dem Strafverfahrensrecht unzulässigen Maßnahme zu sehen ist.

Sollte sich der Zeuge in diesem Sinn geäußert haben, so hat sich die Angeklagte dadurch doch nicht in ihrer freien Willensentschließung beeinträchtigen lassen. Wie Band I Blatt 53 f. der Strafakten zu entnehmen ist, hat sie bei jener Vernehmung energisch bestritten, an weiteren ihr vorgeworfenen Straftaten beteiligt gewesen zu sein. Dieses Verhalten wäre aber unverständlich, wenn die Angeklagte aufgrund einer derartigen Androhung wirklich befürchtet hätte, in Untersuchungshaft genommen zu werden, falls sie nicht gestehe.

b) Im Übrigen ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat gleichfalls keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aufgedeckt.

SchumacherMüllerBuddenberg
KirchhofMeyer
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