Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit Kindern: Aufhebung wegen unzureichender Urteilsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 39/59
Datum
17.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht nicht hinreichend dargelegt hat, ob einzelne Tathandlungen die für § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche sexuelle Erheblichkeit erreichten. Mangels nachvollziehbarer Begründung wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht soll zusätzlich neues Verteidigungsvorbringen und Zeugenvernehmungen würdigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt eine Handlung von gewisser sexueller Erheblichkeit voraus; bloße kurze oder grobe Zudringlichkeiten können hingegen als tätliche Beleidigung einzustufen sein.

2

Der Tatrichter hat bei der Annahme unzüchtiger Handlungen Umstände wie Art des Körperkontakts, Dauer der Handlung und erkennbaren Widerstand des Opfers in der Urteilsbegründung zu berücksichtigen und darzulegen.

3

Fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung maßgeblicher Tatsachen, darf das Revisionsgericht das Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Das Landgericht hat im neuen Verfahren neu vorgetragenes Verteidigungsvorbringen und Beweisanträge (z. B. Vernehmung von Lehrkräften), die späte Anzeigeerstattung sowie die Würdigung von Äußerungen des Angeklagten und dessen Persönlichkeit zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Chromarbeiter Albert D. aus ███, geboren am ████ in █████ (Ostpr.), wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der vordem noch unbestrafte Angeklagte wohnt in demselben Haus wie die Familien ████████ und █████████.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich der Angeklagte im Herbst 1956 sowohl an der 1943 geborenen Schülerin Margit ████████ (in drei in sich fortgesetzten Fällen) wie auch einmal an der Schülerin Paula ██████████ (geb. 1944) vergangen.

Das Landgericht hat einen Fachpsychologen zugezogen und den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

Die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts beschränken sich im Wesentlichen auf folgende Ausführungen: „Unzüchtige Handlungen nahm er vor, indem er der Margit ... wiederholt über der Kleidung an die Brust und einmal durch die Hose an den Geschlechtsteil fasste, (und) er die Paula ... an sich zog und die Brust des Mädchens mit den Händen drückte“ (S. 5 UA).

Das Greifen unter die Kleidung und Ziehen an den Schamteilen (drittes Vorkommnis mit Margit) konnte unbedenklich als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen werden. Hinsichtlich der übrigen Vorfälle (der beiden ersten mit Margit und des einen mit Paula) hätte es indes der Darlegung bedurft, dass es sich nicht um bloße, etwa den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllende, grobe Zudringlichkeiten gehandelt hatte. Es kann dabei auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 67, 170 ff.) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 163, 166; BGH LM Nr. 8 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verwiesen werden. Danach ist unzüchtig nur eine Handlung von einer gewissen sexuellen Erheblichkeit. Die ersten beiden Vorkommnisse mit Margit dauerten jedoch jeweils „nicht lange“ oder „nur kurze Zeit“. Paula wehrte den Angeklagten ab und verließ „sofort den Keller“ (S. 2, 3 UA). Die sehr knappe Begründung der angefochtenen Entscheidung lässt nicht erkennen, ob der Tatrichter den angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen hat.

Das Urteil muss daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, und zwar auch bezüglich Margit ████████, denn insoweit hat das Landgericht rechtlich eine Straftat angenommen. Es erschien angezeigt, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Der Tatrichter mag zugleich das neue tatsächliche Vorbringen der Verteidigung (ungünstige Beurteilung der beiden Kinder durch den Pfarrer) würdigen, die Lehrkräfte hören sowie erörtern, warum die Vorfälle erst so spät zur Anzeige gelangt sind. Inwiefern in der Äußerung des Angeklagten: „Ne, so was!“ (S. 3, 4 UA) ein verhülltes Geständnis liegen soll, wäre näher darzulegen. Das Landgericht hat auch Gelegenheit, den Werdegang und die Persönlichkeit des Angeklagten festzustellen und zu würdigen.

Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertKrummeLang-Hinrichsen
RotbergFlitner

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