Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 133/59
Datum
05.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem dreizehnjährigen Mädchen und mehrfacher Beleidigung verurteilt; die Revision bezog sich nur auf den Fall des dreizehnjährigen Mädchens. Zentral war, ob die berührenden Handlungen als unzüchtig und in wollüstiger Absicht sowie mit Vorsatz hinsichtlich des Alters zu bewerten sind. Der BGH verwirft die Revision: Zwar sind die Urteilsgründe knapp, der Tatzusammenhang und das sexualisierte Verhalten rechtfertigen jedoch die Annahme der gesetzlichen Merkmale.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB kann aus sexuellen Berührungen im genitalen Bereich, auch wenn sie über der Kleidung erfolgen, abgeleitet werden, wenn sie in wollüstiger Absicht erfolgen.

2

Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Alters des Opfers (In-Kauf-Nehmen, dass das Kind unter vierzehn Jahre alt ist) reicht für den Vorsatztatbestand des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB aus.

3

Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen nennen (§ 267 Abs.1 StPO); sind die Tatbestandsmerkmale jedoch ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang und dem sexualisierten Verhalten des Täters ableitbar, können knappe Gründe ausreichend sein.

4

Das Übergreifen von Berührungen durch Kleidung hindurch schließt die Einordnung als unzüchtige Handlung nicht aus, wenn das Verhalten nachdrücklich geschlechtsbezogen und sexualisiert ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen (Jugendschutzkammer), 1. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Heimleiter Franz August ███ aus ██, ██████, geboren am ██ ██ ██ in ██, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache; wegen Unzucht mit einem Kind u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Dr. Sauer, Bundesrichter,

Seibert, Bundesrichter,

Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter,

Dr. Flitner, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen (Jugendschutzkammer) vom 1. Dezember 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung und vorläufiger Einstellung im Übrigen, wegen Unzucht mit einem Kind (Fall Monika C.) und wegen Beleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Er hat nur im Fall C. Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

II. Nach den Feststellungen wurde am 4. oder 5. März 1958 die am ██ geborene, also noch dreizehn Jahre alte Schülerin Monika C. von ihrer Lehrerin zum Angeklagten geschickt, um ihm bei Schreibarbeiten zu helfen. Er hieß das Mädchen sich neben ihn setzen und ließ sich von ihr Namen diktieren. Dabei legte er wiederholt seine Hand auf ihre Schenkel. Außerdem strich er ihr mit der Hand über den Unterleib über dem Kleid bis an die Scheide und zog dabei an ihren Schamhaaren. Das Mädchen versuchte sich zu wehren und wegzulaufen. In den Urteilsgründen wird dann dargelegt, dass der Angeklagte, den Erfolg billigend, damit rechnete, dass Monika noch nicht vierzehn Jahre alt war.

Weiter heißt es: „Im Falle 5 (mit Monika) hat der Angeklagte ein Verbrechen nach § 176 I Ziff. 3 begangen.“ Darüber, wie sich der Angeklagte eingelassen hatte, enthält das Urteil nichts.

Die Darlegungen der Jugendschutzkammer zum bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des Alters Monikas sind rechtlich möglich.

III. Der Verteidiger macht indes mit einer gewissen Berechtigung geltend, dass die Urteilsgründe im Übrigen nicht vollständig die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefunden wurden (§ 267 Abs. 1 StPO). Es fehlt in der Tat die ausdrückliche Darlegung, dass das Tun des Angeklagten eine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzende Handlung war, dass er sich des Wesens dieser Handlung bewusst war und er in wollüstiger Absicht gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1959, 822 Nr. 16).

Würde es sich bei dem festgestellten Sachverhalt um einen Grenzfall handeln, so könnten die nur die Gesetzesvorschrift anführenden Urteilsgründe allerdings den Anforderungen nicht genügen (vgl. RG JW 1925, 366, 367 Nr. 5 und MDR 1958, 830 ff. mit weiteren Beispielen und Nachweisen). Hier aber lässt der Urteilszusammenhang (BGHSt 5, 144, 146 unten) die rechtlich unbedenkliche Überzeugung der Jugendschutzkammer erkennen, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht und vorsätzlich eine unzüchtige Handlung mit dem Kind vorgenommen hat. Diese Merkmale ergaben sich aus dem Verhalten des Angeklagten ohne Weiteres. Der Senat hat in dem dieselbe Strafkammer betreffenden Fall ████ – 4 StR 39/59 vom 17. April 1959 (7 Ks 37/58 StA Essen) – ausgesprochen, dass ein ziemlich gleichliegendes Vorgehen „unbedenklich als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen werden“ konnte. Dass hier die Griffe über dem Kleid oder durch den Kleiderstoff hindurch erfolgten, macht – angesichts der nachdrücklichen Betätigung im geschlechtsbezogenen Bereich – rechtlich keinen Unterschied. Vorliegend kommt hinzu, dass der Angeklagte in den von der Revision nicht angegriffenen Fällen Gertrud A., Claudia C., Karin S. und Barbara K. sehr eindeutige Unzuchtshandlungen vorgenommen hat.

Diese konnten nur deshalb lediglich als tätliche Beleidigungen gewertet werden, weil die betreffenden Mädchen bereits über vierzehn Jahre alt waren.

Die Annahme der Verteidigung, das Landgericht habe im Fall Monika ████████ vom Alter des Mädchens abgesehen – unterstellt, weil es anders zu den Vorsatz des Angeklagten einer Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht hätte gelangen können (S. 4 der Revisionsbegründung) –, ist abzulehnen.

Nach alledem lässt das allerdings äußerst knapp begründete Urteil im Ergebnis keinen zur Aufhebung nötigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Revision ist somit zu verwerfen.

SeibertRotbergLang-Hinrichsen
SauerFlitner

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