Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verwertung nicht in der Hauptverhandlung eingeführter Arztfeststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 393/89
Datum
10.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht seine Überzeugung zum Missbrauch aus einem Arztgutachten und Feststellungen zog, die nicht ordnungsgemäß in der Hauptverhandlung in den Inbegriff eingeführt worden waren. Andere Beweismittel ergaben die Tatfeststellung nicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf ihre Überzeugungsgrundlage nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpfen; auf nicht in der Hauptverhandlung eingeführte Feststellungen darf das Gericht seine Überzeugung nicht stützen (§ 261 StPO).

2

Ein schriftliches ärztliches Gutachten kann nur insoweit verwertet werden, wie die StPO dies zulässt (z.B. nach § 251 Abs. 2 StPO); eine Verwendung außerhalb der vorgesehenen Verlesungs- oder Vernehmungswege ist unzulässig.

3

Liegt eine Verwertung nicht einbezogener Beweismittel zugrunde, ist das Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 337 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Laienzeugen können grundsätzlich nur das durch äußeren Augenschein Feststellbare bezeugen; ärztliche Feststellungen über innere Verletzungen sind nicht durch bloße Zeugenaussagen ohne eingehende Untersuchung ersetzbar.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 22. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 393/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████, ██, Martin █████ in ██████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer führt in den Urteilsgründen aus: „Dass das Kind Meryem ████ sexuell missbraucht worden ist, ergibt sich aus den Feststellungen des Chefarztes des Kreiskrankenhauses D[REDACTED] Dr. med. K. W.“ (UA 6). Die Revision beanstandet zu Recht, dass die „Feststellungen des Chefarztes“ nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind: Der Arzt ist – wie durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls hierzu bewiesen wird (§ 274 StPO) – weder in der Hauptverhandlung vernommen, noch ist sein schriftliches Gutachten vom 15. Juli 1988 in ihr verlesen worden.

Eine Verlesung wäre im Übrigen ohnehin nur nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig gewesen: Da es hier nicht um die Feststellung einer Körperverletzung, sondern um den sexuellen Missbrauch eines Kindes ging, wäre eine Verlesung nach § 256 StPO nicht in Betracht gekommen; damit schied auch eine Verwertung des Gutachtens in anderer Weise, insbesondere durch Bekanntgabe seines Inhalts und Vorhalt an den Angeklagten oder an Zeugen, aus (Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl., Rdn. 17 zu § 256 StPO m. w. Nachw.).

Die Strafkammer hat damit zwar nicht – wie die Revision meint – gegen §§ 250, 256 StPO verstoßen; denn nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ist eine (unzulässige) Verlesung des Gutachtens gerade nicht erfolgt. Es liegt aber ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, da das Gericht seine Überzeugung von dem sexuellen Missbrauch des Kindes nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 1989 – 1 StR 310/89; Kleinknecht/Meyer, Rdn. 7 zu § 261 StPO).

Auf diesem Verstoß beruht das Urteil (§ 337 StPO). Weitere Beweismittel, aufgrund derer der sexuelle Missbrauch des Kindes festgestellt worden sein könnte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Zwar wird in den Gründen noch erklärt: „Außerdem wurden die Verletzungen von den Zeugen ██ und Mehmet ███ festgestellt“ (UA 6).

Nach den Feststellungen (UA 5) wies das Kind aber keine äußerlich sichtbaren Verletzungen, sondern nur teilweise frische Blutanhaftungen auf und blutete noch; die Verletzung selbst befand sich hingegen „im hinteren Bereich des Scheideneingangs“. Diese 3–4 mm lange Risswunde wurde „ärztlicherseits“ festgestellt (UA 5). Die Tatsache, dass hier ein sexueller Missbrauch erfolgt war, sowie Art und Umfang dieses Missbrauchs, konnten von den in den Urteilsgründen benannten Zeugen durch äußeren Augenschein ohne eingehende Untersuchung nicht bemerkt werden und sind danach von ihnen auch nicht festgestellt worden.

Daher kann das Urteil keinen Bestand haben.

KnoblichGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert (1)

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