Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 261 StPO bei nicht berücksichtigten Beweismitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 310/89
Datum
18.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH stellte Verstöße gegen § 261 StPO fest, weil im Urteil auf Lichtbilder und ein Gutachten Bezug genommen wurde, die in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen bzw. nicht verlesen worden sind. Wegen potentieller Beeinflussung der Überzeugungsbildung wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt vor, wenn das Urteil für die Überzeugungsbildung auf Beweismitteln beruht, die in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen oder nicht verlesen worden sind.

2

Ist die in Frage stehende Tatsache für die Urteilsfindung erheblich (z. B. die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Opfers), kann ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen werden.

3

Das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle der Tatsachenfeststellung der Strafkammer treten, indem es anhand der Akten prüft, ob andere tatsächlich in Augenschein genommene Beweismittel denselben Eindruck vermitteln wie die im Urteil genannten nicht verwendeten Beweismittel.

4

Es ist ratsam, dass der Richter zur Klarstellung in die Akten vermerkt, wenn er das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO genannten Frist zu den Akten bringt, aber die Geschäftsstelle nicht mehr besetzt ist; ein solcher Vermerk ist empfehlenswert, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 25. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 310/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ den Polizeihauptmeister Karl aus █, geboren am ████████ 1936 in ███ (Rumänien), wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 25. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die von der Revision gerügten Verstöße gegen § 261 StPO liegen auf der Hand. Die im Urteil für die Überzeugungsbildung im Zusammenhang mit dem Bruch des Kehlkopfhorns des Opfers herangezogenen „Lichtbilder Nr. 18 und 19 auf Bl. 661/662“ wurden, wie das Protokoll ausweist, entgegen der Darstellung im Urteil in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen; das die Blutalkoholkonzentration des Tatopfers darlegende Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin wurde entgegen der Darstellung im Urteil nicht verlesen.

Ein Beruhen des Urteils auf den Verfahrensfehlern kann nicht ausgeschlossen werden. Zunächst steht die Erheblichkeit der in Frage stehenden Tatsachen für die Urteilsfindung außer Zweifel; in beiden Fällen ging es um die Ursächlichkeit des (schuldhaften) Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Opfers. Das Beruhen kann aber auch nicht dadurch entfallen, dass der Senat in den Akten prüft, ob sich unter den tatsächlich in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 588 ff. und 681 ff. solche befinden, die denselben Eindruck vermitteln wie die im Urteil genannten Lichtbilder, und dass der Senat davon ausgeht, der Sachverständige Dr. M[REDACTED] habe bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung denselben Blutalkoholwert genannt wie den im schriftlichen Gutachten niedergelegten; das ist nicht Sache des Revisionsgerichts. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden muss hierbei außer Betracht bleiben. Deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass der Richter, wenn er das Urteil am letzten Tag der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO genannten Frist zu den Akten bringt und die Geschäftsstelle nicht (mehr) besetzt ist, zwar vom Gesetz nicht verpflichtet

wird, hierüber einen Vermerk anzubringen, ein solcher Vermerk aber zur aktenmäßigen Klarstellung empfehlenswert ist (BGHSt 29, 43, 47).

GranderathFothGerlach
SchauenburgBrittingVv.
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