Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung; Prüfung von Entmündigung und Vormundschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 391/58
- Datum
- 18.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entmündigung und Bestellung eines Vormunds nach § 6 Nr. 1 BGB sind auch dann zulässig, wenn sie dem Schutz des Mündels vor der Begehung strafbarer Handlungen dienen, sofern dies im Interesse des Betroffenen liegt.
Der Begriff der "Angelegenheiten" in § 6 Nr. 1 BGB umfasst nicht nur Vermögens- oder Rechtsangelegenheiten, sondern kann auch Maßnahmen zum Schutz des Mündels vor strafbaren Handlungen erfassen.
Ein bestellter Vormund ist nach §§ 1800, 1631 BGB befugt, den Aufenthalt des Mündels in einer offenen Anstalt, insbesondere in einem Altersheim, zu bestimmen; dies kann eine weniger einschneidende Alternative zur Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt darstellen.
Hat das Strafgericht eine Unterbringung angeordnet, so sind gegebenenfalls zunächst weniger einschneidende zivilrechtliche Maßnahmen (Entmündigung/Vormundbestellung mit Heimplatzbestimmung) zu prüfen, bevor die Maßnahme der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt endgültig durchgesetzt wird.
Vorinstanzen
Landgericht ███, 25. Juli 1958
Leitsatz
Die an Stelle der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt als weniger einschneidende Maßnahme unter Umständen in Betracht kommende Entmündigung und Bestellung eines Vormundes sind nach § 6 Nr. 1 BGB auch dann zulässig, wenn das Mündel vor Verstößen gegen Strafgesetze geschützt werden soll. Der Vormund kann zu diesem Zweck die Unterbringung des Mündels in einem Altersheim anordnen.
Tenor
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts ███ vom 25. Juli 1958 aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Antragsgegners in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Das Landgericht hat die Unterbringung des Antragsgegners in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Es hat festgestellt, dass er im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit in vier verschiedenen, in sich fortgesetzten Fällen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, davon in einem Falle in Tateinheit mit § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, verwirklicht hat.
Es hat die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB für erforderlich erachtet.
Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an einer arteriosklerotischen Demenz, einem Altersabbau, der sich ständig verstärkt und einen solchen Grad erreicht hat, dass man bei ihm von einer organischen Krankheit des Gehirns, einer Harninkontinenz und einer allgemeinen Leistungsschwäche sprechen muss, die ihm unmöglich machte, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Der krankhaft bedingte Abbau seiner sittlichen Hemmungen, der sich fortschreitend verstärkt, lässt nach Auffassung der Strafkammer mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, dass der Antragsgegner bei sich bietender Gelegenheit weitere Unzuchtshandlungen an kleinen Mädchen vornimmt. Eine ärztliche Behandlung würde keine Aussicht auf Besserung versprechen. Zur Vermeidung der zu erwartenden Angriffe gegen die Rechtsordnung genüge nicht das Versprechen des Antragsgegners, in der Heilanstalt ██ ████████████, in der er jetzt einstweilen untergebracht ist, bleiben zu wollen, bis er in ██ oder in einem anderen geeigneten Heim Aufnahme finde. Bei einer freiwilligen Unterbringung würde das Gericht keine Einwirkungsmöglichkeit auf den Antragsgegner haben. Für den Heimleiter würde auch keine rechtliche Handhabe bestehen, den Antragsgegner gegen seinen Willen dort festzuhalten.
Gründe
Zu rechtlichen Bedenken gibt das Urteil insofern Anlass, als es ausführt, die Voraussetzungen des BGB für eine Entmündigung seien nicht gegeben. Eine Begründung hierfür enthält das Urteil nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer hierbei von einer nicht zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist.
Die Entmündigung dient allerdings nur dem Schutz des Kranken. Sie soll nicht die Allgemeinheit schützen. Sie ist daher nur zulässig, wenn sie im Interesse des zu Entmündigenden liegt. Gemeingefährlichkeit ist daher für die Entmündigung nicht ausreichend (Staudinger BGB, Allg. Teil, 11. Aufl. 1957, § 6 Anm. 16, 16a). Andererseits ist die in § 6 Nr. 1 BGB aufgestellte Voraussetzung der Entmündigung, dass der Geisteskranke oder Geistesschwache seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, nicht nur auf die Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten beschränkt. „Angelegenheiten“ in diesem Sinne sind ferner auch nicht nur Rechtsangelegenheiten (Staudinger Anm. 76 aaO). Vielmehr kann die Entmündigung auch dann zulässig sein, wenn der Geisteskranke selbst davor geschützt werden soll, Strafgesetze zu verletzen und deshalb der Polizei oder der Strafgerichtsbarkeit verfolgt zu werden (Staudinger a.a.O. Anm. 16a; RG Komm. zu § 6 BGB, 1953, Anm. 610).
Unter diesem Gesichtspunkt wird die Strafkammer die Frage erneut zu prüfen haben, ob eine Entmündigung des Antragsgegners in Frage kommt. Der Vormund würde nach den §§ 1800, 1631 BGB befugt sein, den Aufenthalt des █████████████████ in einer offenen Anstalt, insbesondere in einem Altersheim zu bestimmen. Sollte der Tatrichter zur Bejahung der Voraussetzungen einer Entmündigung gelangen, so wird er weiter zu erörtern haben, ob eine von einem Vormund angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem ██████████ oder einer sonst geeigneten Stelle eine genügende Sicherheit zur Vermeidung weiterer Verfehlungen bietet, was angesichts der günstigen Erfahrungen in der Zeit zwischen der letzten Verurteilung (1952) und seinem Wegzug aus dem Altersheim (1956) nicht ganz fernliegt (UA S. 7), zumal er versprochen hat, wieder in ein geeignetes Heim zu gehen.
Im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision hat keine durchgreifenden Angriffe erhoben.
Seibert Korumné
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