§ 42b StGB: Unterbringung nicht durch zweifelhafte Entmündigung abwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 517/60
- Datum
- 10.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Von der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt darf ein Strafgericht nicht deshalb absehen, weil möglicherweise eine andere, in der Zuständigkeit eines anderen Gerichts liegende Maßnahme angeordnet wird, deren Voraussetzungen zweifelhaft sind.
Nur solche anderweitigen Anordnungen oder Maßnahmen können eine ansonsten gebotene Unterbringung ersetzen, von deren tatsächlicher Anordnung das Strafgericht überzeugt sein darf.
Die Entmündigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB dient dem Schutz des Betroffenen und kann nicht allein mit dem Zweck des Allgemeinheitsschutzes begründet oder in diesem Sinne „funktional“ erweitert werden.
Eine Entmündigung wegen Geistesschwäche ist zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit regelmäßig ungeeignet, wenn der Betroffene trotz beschränkter Geschäftsfähigkeit als Bevollmächtigter nach § 165 BGB weiterhin wirksam nach außen handeln kann.
Für die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ist maßgeblich, ob die öffentliche Sicherheit die Maßnahme erfordert; sonstige Gesichtspunkte (etwa der Ausfall als Familienernährer) sind hierfür nicht entscheidend.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 5. Juli 1960
Leitsatz
Maßnahmen, die in ihren Voraussetzungen zweifelhaft sind und über die von einem anderen Gericht zu entscheiden wäre, sind nicht geeignet, eine sonst erforderliche Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt abzuwenden.
BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 – 1 StR 517/60 – LG München II
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es von der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgesehen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte gründete im Jahre 1953 mit seiner Ehefrau die Firma „M. █████ KG, Klinikeinrichtungen, Technische Beratung der ärztlichen Praxis“. Komplementärin der Firma war seine Ehefrau, Kommanditist mit einer Einlage von nur 500,— DM er selbst. Trotzdem handelte es sich praktisch um ein Unternehmen des Angeklagten, der das Geschäft mittels der ihm erteilten Einzelprokura völlig selbständig führte. Die zunächst mit sogenannten Kleingeschäften erzielten günstigen Umsätze veranlassten den Angeklagten, das Unternehmen stark auszuweiten, dabei unlautere Methoden anzuwenden und sich schließlich in eine Lage zu bringen, aus der er nur darin einen Ausweg sah, dass er Verbindlichkeiten aus früheren Geschäften durch neue, seine finanzielle Leistungskraft übersteigende Abschlüsse zu bereinigen versuchte. Seit Mai 1955 beschaffte er sich die zur Fortführung des Geschäfts erforderlichen beträchtlichen Mittel durch raffinierte Täuschungsmanöver gegenüber den die abgeschlossenen Lieferverträge kreditierenden Teilzahlungsbanken und seinen Kunden, die er durch das Versprechen von Darlehen und sogenannten Wechselbeihilfen köderte und zur Unterzeichnung von sachlich unrichtigen Erklärungen über geleistete Anzahlungen, erhaltene Lieferungen und ihre eigene Leistungsfähigkeit veranlasste. In einem Falle versah er die Selbstauskunft eines Arztes mit zusätzlichen Eintragungen und machte von der so verfälschten Urkunde zur Täuschung eines anderen Geschäftspartners Gebrauch. Als das Geschäft im Jahre 1956 zusammenbrach, waren Schulden von weit über einer Million DM vorhanden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung jedes Handelsgewerbes untersagt. Von der Anordnung der Unterbringung des hirnverletzten und deshalb im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat es abgesehen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Bei dem Angeklagten besteht nach den Feststellungen eine psychopathische Charakterveranlagung, die zu gesteigerter Aktivität führt und sich dabei in einer unkritischen, unvorsichtigen, unzuverlässigen und selbstsüchtigen Einstellung äußert, wobei ein ungewöhnlicher Ehrgeiz und eine auffallende Geltungssucht in Erscheinung treten. Seine traumatische Hirnschädigung hat diese Veranlagung krankhaft vertieft und einerseits seine Kritik- und Urteilsfähigkeit herabgesetzt, andererseits eine übersteigerte Betriebsamkeit und Enthemmung zur Folge gehabt. Die Strafkammer bezeichnet es als in hohem Grade wahrscheinlich, dass der Angeklagte im Rahmen einer neuen Gesellschaftsgründung weitere gleichartige Straftaten begehen werde, wenn er dazu Gelegenheit erhält. Sie ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon überzeugt, dass der ehrgeizige und geltungssüchtige Angeklagte kein „Feld-, Wald- und Wiesenbetrüger“ ist und dass Betrügereien in kleinerem Rahmen ihm als „unter seiner Würde liegend“ persönlichkeitsfremd sind. Sie hat deshalb Maßnahmen für ausreichend angesehen, die eine neue kaufmännische Tätigkeit des Angeklagten in großem Stil verhindern können und hält es in diesem Sinne für hinlänglich, wenn der Angeklagte wegen Geistesschwäche entmündigt wird. Sie meint, ein Vormund könne den Angeklagten jederzeit daran hindern, ein neues Geschäftsunternehmen zu betreiben. Die Voraussetzungen für seine Entmündigung sieht das Landgericht als gegeben an, weil er infolge seiner geistigen Fehlhaltung, die sich in der Verfolgung phantastischer Pläne zur Gründung von Kreditgenossenschaften, Klinikringen und dergleichen äußere, nicht nur seine Familie, sondern auch sich selbst weiterem Unglück aussetze und deshalb zur Besorgung seiner Angelegenheiten nicht in der Lage sei.
Gegen diese Ausführungen des Landgerichts bestehen durchgreifende Bedenken, und zwar schon deshalb, weil die Annahme, der Angeklagte könne mit Rücksicht auf seine geistige Erkrankung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB entmündigt werden, nicht unzweifelhaft ist.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Gegensatz etwa zur Entmündigung wegen Trunksucht nicht (auch) dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern allein den Schutz des Kranken im Auge hat. Deshalb kann eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit bei einem geistig Erkrankten immer nur so weit gehen, als es diesem an der Fähigkeit zur ordentlichen Besorgung seiner Angelegenheiten mangelt. Infolgedessen unterscheidet das Gesetz bereits nach dem Grade der Erkrankung zwischen Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Entmündigung wegen Geistesschwäche. Es lässt eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit, die den Entmündigten geschäftsunfähig macht und einem noch nicht Siebenjährigen gleichstellt (§ 104 BGB), nur dann zu, wenn die Fähigkeit zu freier Willensbestimmung bei dem Kranken entweder ganz aufgehoben oder doch so schwer beeinträchtigt ist, dass er auf der Stufe eines noch nicht siebenjährigen Kindes steht, während in Fällen minderschwerer geistiger Erkrankung nur die Entmündigung wegen Geistesschwäche in Betracht kommt, welche den Entmündigten gemäß § 114 BGB einem Minderjährigen gleichstellt, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, und ihm damit die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe der §§ 106 ff. BGB belässt. Aber damit ist nicht die einzige Begrenzung für die Zulässigkeit der Entmündigung aufgezeigt, die sich aus dem ausschließlich an der Person des Kranken ausgerichteten Schutzzweck der Vorschrift ergibt. Da die rechtliche Handlungsfähigkeit nur soweit beschränkt werden soll, als die Fähigkeit zu freier Willensbestimmung eingeengt ist, kann es für eine Entmündigung, welche die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen stets im ganzen aufhebt oder mindert, nicht ausreichen, wenn dieser nur für einen beschränkten Ausschnitt seiner Angelegenheiten nicht aus eigener freier Bestimmung vernünftig zu sorgen vermag. In solchen Fällen kommt nur eine auf den Kreis dieser Angelegenheiten bezogene Pflegschaft in Betracht, während die Entmündigung ihrer umfassenden Wirkung entsprechend auch eine umfassende Unfähigkeit des Betroffenen zur Besorgung seiner Angelegenheiten voraussetzt (vgl. RGZ 50, 203; 65, 201; RG NJW 1900, S. 848; OGH MDR 1950, 668). Der Senat verkennt nicht, dass die ursprüngliche Auffassung des Reichsgerichts, welche im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB stets eine Unfähigkeit zur Besorgung aller Angelegenheiten forderte, damit einen zu engen Maßstab setzte. Die Gleichsetzung des „Geistesschwachen“ im Sinne dieser Vorschrift mit dem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen macht deutlich, dass eine Fähigkeit zur Besorgung einzelner Angelegenheiten die Entmündigung noch nicht ausschließen kann (vgl. RG Warn. 08, 111; 10, 309). Unter Umständen mag es sogar ausreichen, dass der Kranke durch seine Wahnideen zu unvernünftigen Handlungen getrieben wird, die ihn ernsten Gefahren aussetzen und so mittelbar seine gesamten Lebensverhältnisse gefährden (RG Warn. 27, 88). Wo hier die Grenze liegt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen und braucht auch nicht abschließend erörtert zu werden. Eine Ausrichtung an den in RG Warn. 42, 34 niedergelegten und ersichtlich von nationalsozialistischen Vorstellungen beeinflussten Gedankengängen wäre bedenklich. Die in den Art. 1 und 2 GG verankerten Persönlichkeitsrechte stehen auch den geistig erkrankten Menschen zu und erfordern die enge Auslegung einer Vorschrift, die ausschließlich ihrem persönlichen Schutze dienen soll.
Geht man hiervon aus, so muss man es als fraglich bezeichnen, ob die Voraussetzungen für eine Entmündigung des Angeklagten überhaupt vorliegen. Denn nach den bisherigen Feststellungen ist anzunehmen, dass er zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten durchaus in der Lage ist, solange er sich nicht mit größeren kaufmännischen Unternehmen befasst. Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, dass dem Angeklagten äußerlich von seiner Erkrankung nichts anzumerken sei, er in der Lage sei, als Techniker zu arbeiten und für seine Familie zu sorgen. Seine Unfähigkeit zur Besorgung seiner Angelegenheiten beschränkt sich demnach offenbar auf einen nach dem Erliegen seines Geschäftsbetriebs rein hypothetischen Ausschnitt. Der Senat braucht hier auch nicht abschließend zu entscheiden, ob die vorstehend erörterten Bedenken gegen die Entmündigung im Ergebnis durchgreifen. Denn er könnte diese Frage mit verbindlicher Wirkung für das Entmündigungsverfahren ohnehin nicht entscheiden. Die Entscheidung über die Revision ist auch davon nicht abhängig; denn ein Strafgericht darf die Unterbringung eines Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, deren Voraussetzungen es sonst für gegeben erachtet, nicht mit Rücksicht auf eine andere Anordnung oder Maßnahme ablehnen, für die ein anderes Gericht oder eine andere Dienststelle zuständig wäre und von der ungewiss bleibt, ob das andere Gericht oder die andere Dienststelle die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme und damit die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme überhaupt bejaht. Nur Anordnungen oder Maßnahmen, von denen das Strafgericht überzeugt ist und überzeugt sein darf, dass sie getroffen werden, sind geeignet, die sonst erforderliche Anordnung der Unterbringung abzuwenden.
Die Revision dringt außerdem mit ihrer weiteren Erwägung durch, dass das Landgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob eine Entmündigung überhaupt geeignet sein könnte, den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten und damit dem Ziel des § 42b StGB auf anderem Wege zu genügen. Sie weist mit Recht darauf hin, dass eine Entmündigung des Angeklagten äußerstenfalls die Wirkung hätte, dass vom Angeklagten abgeschlossene Geschäfte zivilrechtlich unwirksam wären, dagegen könnte sie an der Möglichkeit, dass der Angeklagte seinen Geschäftspartnern oder durch diese dritten Personen erhebliche Schäden zufügt und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, nichts ändern. Die Erwägungen des Landgerichts, der Angeklagte könne durch die Vormundschaft an der Gründung eines neuen Geschäftsunternehmens gehindert werden, geht überdies an den im Urteil festgestellten Tatsachen vorbei, wonach der Angeklagte es bisher schon verstand, andere Personen als Geschäftsinhaber zu gewinnen, um dann als deren Bevollmächtigter seinem Hang zu großspurigen und betrügerischen Geschäften nachzuleben. Eine Entmündigung wegen Geistesschwäche würde in einem solchen Falle ohne rechtliche Wirkung sein, weil auch der beschränkt Geschäftsfähige nach § 165 BGB als Bevollmächtigter nach außen hin wirksame Verträge abschließen und Prokurist und Handlungsbevollmächtigter sein kann. Dass der Vormund eines Erwachsenen im Allgemeinen überhaupt nicht in der Lage sein wird, sein Mündel auf Schritt und Tritt zu überwachen, bedarf keiner besonderen Darlegung. Damit erscheint aber auch die Aussicht in Frage gestellt, ein Vormund könne rein tatsächlich, etwa durch die Warnung dritter Personen, dem Angeklagten bei der Anbahnung neuer betrügerischer Geschäfte wirksam zuvorkommen.
Die Entscheidung des 4. Strafsenats 4 StR 391/58 vom 18. Dezember 1958 (LM Nr. 18 zu § 42b StGB) steht der hier vertretenen Auffassung nicht im Wege. Sie betraf einen Fall, in dem die Voraussetzungen des § 6 BGB ohne Begründung verneint worden waren, und ist im Übrigen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1960 (BVerfGE 10, 302) überholt. Diese Entscheidung, welche dem Vormund eines Erwachsenen die Befugnis abgesprochen hat, sein Mündel ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, hat damit die schon aus tatsächlichen Gründen verhältnismäßig geringe Bedeutung der Entmündigung als Ausweichmöglichkeit gegenüber einer Maßnahme nach § 42b StGB noch weiter geschmälert.
Fehlerhaft wäre es schließlich auch, wenn das Landgericht bei seinen Erwägungen zu § 42b StGB dem Umstand Bedeutung beigemessen hätte, dass der Angeklagte im Falle der Unterbringung als Ernährer seiner Familie ausfiele. Die Revision macht zutreffend geltend, dass die Unterbringung nach § 42b StGB ausschließlich davon abhängt, ob die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert. Ist dies der Fall, so muss die Unterbringung angeordnet werden, ohne dass für solche Rücksichtnahmen Raum ist. Das Verhältnis des Betroffenen zu seiner Familie kann allerdings insoweit von Bedeutung sein, als es bereits die Gefahr neuer Straftaten vermindert, wenn dieser etwa laufend von Familienangehörigen überwacht und beaufsichtigt wird, die mit ihm in ständiger Lebensgemeinschaft stehen und persönlich die Gewähr dafür bieten, sich dieser Aufgabe mit Ernst und Nachdruck zu widmen.
Nach alledem konnte das angefochtene Urteil in dem von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Punkte keinen Bestand haben. Die Aufhebung der Feststellungen erstreckt sich auf den ganzen Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 42b StGB mit Ausnahme der zum Schuldspruch festgestellten Tatsachen (vgl. RGSt 69, 12; 72, 353, 355). In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht demnach nicht nur zur Frage der Rückfallgefahr, sondern auch zur Frage der beschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten neue Feststellungen zu treffen haben, ohne dass es dabei durch die bisherigen Feststellungen gebunden ist. Es wird ferner beachten müssen, wie sich die Verhältnisse des Angeklagten in der Zwischenzeit entwickelt haben.
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