Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchter Notzucht: Führerscheinentziehung aufgehoben, Rest bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 390/69
Datum
15.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen versuchter Notzucht und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, gibt ihr aber teilweise statt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung werden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wird dies mit unklaren Feststellungen zum Tatentschluss im Zusammenhang mit dem Führen des Kfz und der neuen gesetzlichen Lage zur Bewährung; prozessuale Rügen nach §244 Abs.3 StPO seien zudem nicht ausreichend substantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3 StPO ist nur ordnungsmäßig erhoben, wenn die Revision den Beweisantrag, den gerichtlichen Ablehnungsbeschluss und die behaupteten entscheidungserheblichen Tatsachen so darlegt, dass das Revisionsgericht die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit prüfen kann.

2

Wurde ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 6 StPO in der Hauptverhandlung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entschieden, bedarf es keiner erneuten Auseinandersetzung mit demselben Antrag in den Urteilsgründen.

3

Die Strafbarkeit wegen (versuchter) Notzucht ist nicht ausgeschlossen, wenn das Opfer aus Furcht vor weiterer Gewalt seinen Widerstand aufgibt; fehlender Widerstand zum Zeitpunkt des Versuchs steht der Bestrafung nicht entgegen, wenn Gewalt darauf gerichtet war, den Widerstand zu brechen.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB setzt voraus, dass die Tat "im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs" begangen worden ist; ist nicht ersichtlich, dass der Entschluss zur Anwendung von Gewalt bereits beim Führen des Fahrzeugs gefasst war, ist die Entziehungsentscheidung zu überprüfen.

5

Ändert oder erweitert eine nachträgliche Gesetzesänderung die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung, ist diese Möglichkeit gemäß § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten; unterbleibt eine Prüfung, ist Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser J., geboren am █████ in ███, wegen versuchter Notzucht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ ██ als Verteidiger,

██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

In diesem Umfang sowie hinsichtlich der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge geht fehl.

Die Rüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt weder den Beweisantrag, der ihrer Meinung nach zu Unrecht abgelehnt worden ist, noch den gerichtlichen Ablehnungsbeschluss inhaltlich so mit, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen könnte, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Das gehört aber zur ordnungsmäßigen Begründung einer Rüge nach § 244 Abs. 3 StPO (vgl. BGHSt 3, 213, 214). Durch den Hinweis auf die Akten lässt sich dieses Erfordernis nicht ersetzen.

Da die Strafkammer den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 6 StPO in der Hauptverhandlung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschieden hatte, brauchte sie sich mit ihm in den Urteilsgründen nicht noch einmal auseinanderzusetzen.

Im Übrigen hätte die Rüge auch sachlich keinen Erfolg haben können.

2. Auch die weiteren Einwendungen der Revision gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung gehen fehl. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze sind nicht erkennbar. Insbesondere ergibt das Urteil nicht, dass die Strafkammer bestimmte Schlussfolgerungen für „zwingend“ gehalten hätte. Dass sie die „eindeutige Aussage“ (UA 4) des verletzten Mädchens als glaubhaft angesehen hat, bedeutet entgegen der Meinung der Revision nicht, die Strafkammer habe eine andere Auslegungsmöglichkeit für schlechterdings undenkbar erachtet. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ wäre nur verletzt, wenn aus dem Urteil selbst hervorginge, dass die Strafkammer von der Richtigkeit der Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung gegründet hat, nicht voll überzeugt gewesen wäre (BGH NJW 1951, 325). Das ist nicht der Fall. Darauf, ob der Angeklagte oder sein Verteidiger die Beweislage für zweifelhaft gehalten haben, kommt es nicht an. Die Revision kann nicht mit Erfolg rügen, angesichts der Widersprüche zwischen den Aussagen des Angeklagten und der einzigen Tatzeugin habe das Gericht den Bekundungen des Angeklagten den Vorzug geben müssen. Das Urteil selbst enthält keine Widersprüche.

3. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen versuchter Notzucht.

Der Umstand, dass Fräulein S. sich schließlich aus Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten des Angeklagten in das von ihr Unvermeidliche gefügt und im Zeitpunkt des Versuchs der Vollziehung des Beischlafs keinen Widerstand mehr geleistet hat, steht der Bestrafung nicht entgegen. Die Revision übersieht, dass auch die körperliche Gewalt den Tatbestand des § 177 StGB erfüllt, die darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand in Anbetracht und in Nachwirkung der Gewaltanwendung aufzugeben und den Beischlaf, den es an sich nicht will, zu dulden (BGH NJW 1953, 1070 Nr. 16; BGH Urteil vom 21. Juni 1968 – 4 StR 208/68).

4. Die Strafzumessungserwägungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

5. Die Frage einer Aussetzung der erkannten einjährigen Gefängnisstrafe hat die Strafkammer auf Grund der bisherigen Fassung des § 23 Abs. 1 StGB zwar mit Recht nicht erwogen. Nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645) ist aber nunmehr eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich. Das ist nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten. Deshalb muss die Sache insoweit an den Tatrichter zurückverwiesen werden.

6. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42m StGB). Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte Fräulein S. gegen ihren Widerspruch – „er wollte mit ihr nicht nach Hause, sondern zum Kanal, allein sein und, wenn es die Gelegenheit erlaubte, auch geschlechtlich mit ihr verkehren“ (UA 2). Hieraus und aus den Urteilsgründen im Übrigen geht nicht hervor, ob er schon bei der Abfahrt zum Tatort gewillt war, Fräulein S. notfalls auch gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Möglich ist danach auch, dass er gehofft hat, Fräulein S. zur freiwilligen Hingabe überreden zu können.

Hat der Angeklagte aber den Entschluss, sie mit Gewalt zum Beischlaf zu zwingen, erst nach der Ankunft am Tatort gefasst, so hat er die Tat nicht „im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges“ begangen. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 22, 328, 329 wird verwiesen.

Die Strafkammer muss deshalb auch die Frage einer Entziehung der Fahrerlaubnis erneut prüfen.

MeyerMayrHürxthal
BortzlerSpiegel

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