Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Notzucht: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 208/68
Datum
21.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch in einem Notzuchtverfahren ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer Feststellungen über erzwungenes Ausziehen und Gegenwehr der Frau nicht in der Beweiswürdigung und rechtlichen Bewertung berücksichtigte. Gewalt i.S. des §177 StGB kann darauf gerichtet sein, den Widerstand zu brechen. Belastende Einlassungen eines Angeklagten blieben unerörtert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewalt im Sinne des § 177 StGB umfasst auch körperliche Einwirkungen, die darauf abzielen, das Opfer zu veranlassen, seinen Widerstand aufzugeben und den Geschlechtsverkehr zu dulden.

2

Eine vor der Vereinigung der Geschlechtsteile erklärte Einwilligung schließt eine Verurteilung wegen vollendeter Notzucht aus, berührt aber die Strafbarkeit eines zuvor begangenen Versuchs nicht.

3

Gerichtliche Entscheidungen müssen alle relevanten belastenden Einlassungen und tatsächlichen Feststellungen in die Beweiswürdigung einbeziehen; das Unterlassen kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

4

Unzureichende rechtliche Würdigung tatsächlicher Feststellungen über Gewalt- und Nötigungselemente stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führt.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 20. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Klaus Herbert S. dort geboren am █, den Bergmann Ro██ dort geboren am ███, wegen Notzucht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Sander als Vorsitzender, Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger für den sechsten Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind von dem Vorwurf, gemeinschaftlich eine Frau durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt zu haben, freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

1. Das Urteil muss schon auf die Sachrüge aufgehoben werden. Den tatsächlichen Feststellungen zufolge hat die Zeugin Sch. deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht ausziehen lassen wollte. Nachdem sie aus diesem Grunde vom Sitz in den vorderen Fußraum des Kraftwagens gerutscht war, zogen die Angeklagten die Frau mit vereinigten Kräften wieder auf die Rücksitze und nur unter Gegenwehr gelang es ihnen, ihr sämtliche Bekleidungsstücke auszuziehen.

Die Strafkammer verwertet diese Feststellungen weder in der Beweiswürdigung noch bei der rechtlichen Würdigung. Da sie lediglich eingeht auf die Einlassungen der Angeklagten, die Frau habe sich ihnen freivillig „hingegeben“, und im Anschluss daran meint, letzte Bedenken seien vor allem bei dem mit Steinert ausgeführten „Geschlechtsverkehr“ nicht auszuschließen, liegt die Vermutung nahe, die Kammer habe nicht bedacht, dass Gewalt i. S. des § 177 StGB auch die körperliche Gewalt ist, die darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand in Anbetracht und in Nachwirkung der Gewaltanwendung aufzugeben und den Beischlaf, den es an sich nicht will, zu dulden (RGSt 64, 113; BGH NJW 1953, 1070). Eine vor der Vereinigung der Geschlechtsteile etwa einsetzende Einwilligung der Verletzten steht zwar der Verurteilung wegen vollendeter Notzucht entgegen, hindert aber nicht die Strafbarkeit des bereits vorliegenden Versuchs (BGH MDR 1953, 147).

Da bisher nicht erkenntlich ist, dass die Strafkammer auch diese rechtlichen Überlegungen angestellt hat – die gleiche Ungewissheit besteht hinsichtlich der Tatbestände der Nötigung und Beleidigung, die beide nur im Falle einer Gesetzeskonkurrenz zu § 177 StGB ausscheiden würden –, muss das Urteil aufgehoben werden.

2. In der neuen Verhandlung wird die Anklagebehörde dann auch Gelegenheit haben, auf die von ihr vermisste Aufklärung durch das Gericht hinzuwirken. Es fällt auf, dass sich das Urteil zwar mit der Äußerung des Angeklagten U. in „Club 99“ auseinandersetzt, dass aber die belastende Einlassung des Angeklagten Steinert vor der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter, auf die sich die Anklageschrift ausdrücklich stützt, völlig unerörtert bleibt (vgl. dazu BGHSt 17, 351).

SanderMayrHürxthal
FallerSpiegel

Zitiert von (1)