BGH: Tateinheit von Betrug, Urkundenfälschung und Diebstahl bei Täuschung als Wegnahmemittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 390/66
- Datum
- 04.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bildet die Täuschung zugleich das zur Wegnahme eingesetzte und angewandte Mittel, liegen Betrug und Diebstahl in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit.
Wegnahme liegt auch vor, wenn der Täter durch Täuschung einen gutgläubigen Dritten veranlasst, die Sache abzuholen; der Täter kann als mittelbarer Täter wirken, ohne die Sache selbst körperlich zu übernehmen.
Ein Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO ist nicht erforderlich, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte anders hätte verteidigt, wenn ihm die geänderte rechtliche Würdigung bekannt gewesen wäre.
Bei Aufhebung einer Verurteilung in einem Teilbereich entfallen gemäß § 76 StGB auch die damit verbundenen Nebenfolgen (z. B. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Sicherungsverwahrung).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 15. Juni 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Bergmann Wilhelm █████████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1931 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Juni 1966
1. im Schuldspruch im Fall ███████████ (Fall 5 der Urteilsgründe) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Diebstahl verurteilt wird,
2. in den Einzelstrafaussprachen in diesem Fall und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von insgesamt 1.000 DM verurteilt. Ferner hat sie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von fünf Jahren erkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils in den Fällen ████, █████████, ████ und █████████ hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich hier in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung.
Das Urteil begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer im Fall 5 zum Nachteil des Schrotthändlers ███████ Betrug im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie zum Nachteil des Transportunternehmers ████████ Diebstahl angenommen hat. Der Angeklagte hat ████████ betrogen, indem er ihm unter Vorlage eines von ihm selbst ausgestellten und mit dem Namen ███ unterzeichneten Schreibens, also einer gefälschten Urkunde, vorspiegelte, er habe den Lastkraftwagen vom Eigentümer ██ █████████ und ████████ dadurch nach Verschaffung des Kraftfahrzeugbriefs zum Kauf und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst; da ███████████ Eigentum erwarb (§ 935 BGB), erhielt er für seine Leistung keine gleichwertige Gegenleistung. Den Diebstahl hat der Angeklagte als mittelbarer Täter dadurch begangen, dass er dem von ihm getäuschten gutgläubigen ████████████ Standort des Fahrzeugs angab, damit dieser es, was noch am selben Tage geschehen ist, abholen konnte, und dass er den Kaufpreis entgegennahm (vgl. auch BGH Urt. v. 3. Dezember 1953 – 3 StR 335/53 bei Dallinger MDR 1954, 398). Damit verletzte er bereits den Gewahrsam █████████, den dieser durch die Überlassung der Schlüssel zum Abstellplatz und des Kraftfahrzeugbriefs nicht etwa schon vorher freiwillig aufgegeben oder sonst verloren hatte (vgl. BGH Urt. v. 23. Juni 1965 – 2 StR 12/65). Dass die Begründung des neuen Gewahrsams durch ████████ ohne körperliche Mithilfe des Angeklagten erfolgte, ist bedeutungslos. Ebensowenig gehört zum Begriff der Wegnahme, dass der (mittelbare) Täter die Sache in eigenen Gewahrsam bringt (vgl. RGSt 47, 147, 149; Schönke/Schröder 12. Aufl. § 242 StGB Rdn. 31 mit weiteren Nachweisen). Durch sein Vorgehen hat der Angeklagte auch den Willen betätigt, über das fremde Fahrzeug wie ein Eigentümer zu verfügen.
Fehlerhaft ist bei dieser Sachlage nur die Annahme von zwei selbständigen strafbaren Handlungen. Die Täuschungshandlung, die Merkmal des Betruges ist, bildet hier auch einen Teil der Wegnahmehandlung des Diebstahls; denn durch die Täuschung hat der Angeklagte das Mittel zur Wegnahme geschaffen und es zugleich angewendet (vgl. auch RGSt 70, 212; Schönke/Schröder aaO Rdn. 83). Betrug, Urkundenfälschung und Diebstahl stehen also nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit zueinander.
Insoweit konnte das Urteil im Schuldspruch von hier aus geändert werden. Eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedarf es schon deshalb nicht, weil ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte anders, als er es getan, verteidigt haben könnte, wenn er auf die Möglichkeit der Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit aufmerksam gemacht worden wäre.
Die beiden Strafaussprachen in diesem Fall und der Gesamtstrafausspruch sind jedoch aufzuheben. Damit entfallen gemäß § 76 StGB auch die Nebenentscheidungen nach den §§ 32, 42 e StGB (BGHSt 14, 381, 382), obwohl sie keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Dass die fehlerhafte Annahme von zwei selbständigen Handlungen im Fall 5 die Strafzumessung in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte, ist auszuschließen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch folgendes bemerkt:
Das in § 358 Abs. 2 StPO ausgesprochene Verbot der Schlechterstellung hindert die Strafkammer nicht, im Fall 5 auf eine Einzelstrafe bis zu zwei Jahren Zuchthaus sowie erneut auf eine Gesamtstrafe bis zu fünf Jahren Zuchthaus zu erkennen (vgl. RGSt 62, 61, 63; BGHSt 7, 86, 87). Im Übrigen ist gemäß § 78 Abs. 1 StGB bei mehreren verwirkten Geldstrafen auf jede gesondert zu erkennen, was auch im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen muss.
| Sanders | Scharpenseel | Rinck | |||
| Flitner | Hürxthal |