BGH: Kein Diebstahl ohne Zueignungsabsicht bei Holzverkauf trotz Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 335/53
- Datum
- 26.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Diebstahl setzt Zueignungsabsicht voraus; fehlt die Absicht, den wirtschaftlichen Wert der Sache dem eigenen Vermögen einzuverleiben, scheidet Diebstahl aus, auch wenn die Verfügung unbefugt ist.
Die Wegnahme kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter einen gutgläubigen Dritten zur Begründung neuen Gewahrsams einsetzt; der Täter kann dann mittelbarer Täter des Diebstahls sein.
Mitgewahrsam ist auch in beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen möglich, wenn mehrere Beteiligte aufgrund ihrer Stellung tatsächlich Sachherrschaft ausüben können und wollen.
Ein im Treueverhältnis stehender Amtsträger begeht Untreue, wenn er seine Vermögensbetreuungspflichten verletzt, indem er Vermögenswerte aus dem betreuten Bereich pflichtwidrig zuwendet oder den Dienstherrn durch pflichtwidrige Preisgestaltung schädigt.
Die rechtsfehlerhafte Annahme eines weiteren Delikts im Schuldspruch kann die Strafzumessung beeinflussen und erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn ein Nachteil nicht ausgeschlossen werden kann.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Revierförster Gerhard Ch ███████ aus ██ ██████, geboren am █████ ███ in ██, esr., wegen Diebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. █, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom ███ ███████ 1953, soweit der Angeklagte im Falle B 3 ███ wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue ██████████ verurteilt ist,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Diebstahls wegfällt, 2. im Strafausspruch aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen Forstdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat das Landgericht noch sieben einzelne Geldstrafen gegen ihn verhängt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge, die im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt.
Der Angeklagte, der als Revierförster in ██ in den Jahren 1950 und 1951 in hoher Tätigkeit war, suchte in den durch verbotene Holzgeschäfte seine schlechte wirtschaftliche Lage zu verbessern.
I.
Im Frühjahr 1952 holte sich der Landwirt ████████ aus ██ aus einem bestimmten, ihm vom Angeklagten bezeichneten Distrikt mit dessen Zustimmung 89 Reiserstangen, die dort zurückgeblieben waren. Er bezahlte dem Angeklagten dafür 25,50 DM.
Hierin hat das Landgericht die Merkmale des Diebstahls erblickt. Ohne Rechtsirrtum ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reiserstangen dem Staat gehörten, selbst wenn sie früher mit anderem Holz ordnungsmäßig verkauft, aber von dem Erwerber absichtlich zugunsten der Forstverwaltung zurückgelassen worden waren. Es kann fraglich sein, ob die Herrschaftsgewalt des Staates an diesem Holz allein durch den dem Angeklagten vorgesetzten Forstmeister ausgeübt wurde. Der Tatrichter hat dies angenommen und zur Begründung seiner Ansicht im Einzelnen dargelegt, welche Aufgaben und Befugnisse dem im Wesentlichen mit dem Forstschutz beauftragten Angeklagten zustanden. Daraus hat er gefolgert, dass die von einem Beherrschungswillen getragene Sachherrschaft an den Erzeugnissen des Waldes dem Forstmeister in seiner Eigenschaft als Forstverwaltungsbeamten des Staates zusteht. Diese Umstände schlossen nicht ohne Weiteres aus, dass neben dem Forstmeister auch der Angeklagte als Revierförster Inhaber des Gewahrsams war. Auch bei beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen ist ein Mitgewahrsam der Beteiligten möglich, sofern jeder auf Grund seiner Stellung die Sachherrschaft tatsächlich auszüben vermag und dies will (OGHSt 1, 253, 258).
Der Angeklagte war im Hinblick auf seine Mitwirkung beim Holzeinschlag, seine genaue Kenntnis der Lagerplätze dazu in der Lage. Die Ansicht des Landgerichts, dass nur der Forstmeister Inhaber des Gewahrsams war, kann indessen auf sich beruhen, da der Angeklagte auch bei der Verletzung des Mitgewahrsams seines Vorgesetzten sich des Diebstahls schuldig machen konnte.
Die Wegnahme als Aufhebung des fremden Gewahrsams und die Begründung eines neuen Herrschaftsverhältnisses konnte auch in der Weise stattfinden, dass der Angeklagte zusammen mit einem gutgläubigen Dritten handelte. Dadurch, dass der Angeklagte seinem Käufer ██ den Platz angab, an dem die Reiserstangen im Wald lagerten, und ihm unberechtigt einen „Verabfolgezettel“ übergab, verletzte er bereits den Gewahrsam des Staates. Ohne Bedeutung ist es, dass die Begründung des neuen Gewahrsams ohne die körperliche Mitwirkung des Angeklagten in der Weise erfolgte, dass ██████ das Holz im Walde auflud und abfuhr. Der Angeklagte beging diesen Diebstahl deshalb als mittelbarer Täter (RGSt 47, 147; JW 1936, 2252 Nr. 27 mit Anm. von Rilk JW 1936, 3000 Nr. 34).
Was das Landgericht über den Vorsatz des Angeklagten ausgeführt hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Durch die Einweisung des gutgläubigen ██████ in den Gewahrsam an dem dem Staate gehörigen Holz und die Annahme des geforderten Geldes betätigte er den Willen, über das Holz wie ein Eigentümer zu verfügen.
2. In zwei weiteren Fällen ████ II und ███████ hat das Landgericht den Angeklagten des Forstdiebstahls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2; § 3 Abs. 1 Nr. 4; §§ 6 und 13 des Preußischen Gesetzes betreffend den Forstdiebstahl für schuldig erachtet:
Dem Gärtner ████████, dem der Angeklagte noch Geld für die Ausführung von Gartenarbeiten schuldete, gestattete er, sich in einem von ihm bestimmten Distrikt 50 Reiserstangen zu schlagen. ████████ tat das und fuhr die Stangen mit Zustimmung des Angeklagten ab; er verrechnete den Preis des Holzes mit der Forderung aus seinen Gartenarbeiten. Im anderen Falle verkaufte der Angeklagte ohne Berechtigung dem Lehrer ████████ 8 rm Reiser erster Klasse und ließ sie zugunsten des Käufers durch einen Waldarbeiter ausschlagen und verwertete den Erlös zum Teil für sich.
Die Anwendung des Preußischen Forstdiebstahlgesetzes hängt in diesen Fällen auch davon ab, dass es sich um Holz auf dem Stamm handelt (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Preußischen Forstdiebstahlgesetzes). Das hat das Landgericht beachtet. Die übrigen Merkmale des Diebstahls sind auch hier erfüllt, wie sich aus den Darlegungen zu I 1 ohne Weiteres ergibt.
3. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Anzahl weiterer Holzgeschäfte weist keine Rechtsfehler auf.
a) Im Spätsommer 1950 hat ihn der Landwirt Freiheit, der ihm durch die Leistung von Spanndiensten auf seinem Deputatacker gefällig gewesen war, zum ersten Mal um Überlassung von Holz gebeten. Der Angeklagte schenkte ihm darauf drei Stämme, die im Wald lagerten und die Freiheit abfuhr, nachdem ihm der Angeklagte den Lagerort mitgeteilt hatte.
b) Für seine weiteren Spanndienste im Herbst 1950 forderte Freiheit einige Zeit später Stangenholz für die Anfertigung von Leitern. Auch hierauf ging der Angeklagte ein, indem er ihm im Frühjahr 1951 zehn Fichtenstangen zeigte, die Freiheit später abfuhr. Einige Zeit danach stellte der Angeklagte über diese Stangen einen Holzabgabezettel aus, in dem fälschlich die Lieferung von Schlagabraum gegen Zahlung von 3 DM vermerkt worden war. Der Angeklagte verfuhr so, um das verbotene Geschäft zu tarnen, da er zur Abgabe von Schlagabraum befugt war.
In beiden Fällen hat das Landgericht den Angeklagten nicht nur wegen Diebstahls des Holzes verurteilt, sondern in Tateinheit mit diesen beiden Diebstählen auch Untreue angenommen. Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Als Revierförster gehörte es zu seinen besonderen, im Treueverhältnis zum Staate wurzelnden Pflichten, Diebstähle am Holz zu verhindern und dadurch das Eigentum und das Vermögen des Forstfiskus zu schützen. Diese Verpflichtung verletzte er, indem er sich Vermögenswerte aus dem von ihm zu betreuenden Waldgebiet zueignete. Hierdurch wurde der Staat geschädigt.
c) In einem weiteren Fall ging es dem Angeklagten darum, einem Viehkaufmann ███, dem er noch Geld schuldete, Holz zu verschaffen, um seine Schuld zu tilgen. In der vorgeschriebenen Weise forderte er für drei Waldarbeiter seines Reviers 6,41 fm Kiefernstammholz als Deputatholz an, obwohl diese Arbeiter ihm gegenüber auf dieses Holz verzichtet hatten. Eine solche „Verfügung“ des Berechtigten zugunsten eines anderen war verboten, wie dem Angeklagten bekannt war. Er wusste deshalb auch, dass das Holz, das von den Waldarbeitern nicht abgenommen wurde, im Eigentum und Gewahrsam des Staates blieb. Trotzdem wies er Wehner an, sich das Holz in dem von ihm bezeichneten Distrikt abzuholen. Das geschah auch zu einem Teil. Später stellte er dem Erwerber eine Rechnung sowie drei Abgabezettel aus, die auf den Namen der Deputatempfänger lauteten. Auch hierin hat das Landgericht mit Recht Diebstahl in Tateinheit mit Untreue erblickt.
In gleicher Weise verschaffte sich der Angeklagte
d) im August 1951 eine Menge von 45 rm Holz, die er an verschiedene Abnehmer veräußerte. Um den Diebstahl zu verdecken, ließ er sich von 19 Waldarbeitern seines Reviers von den diesen zustehenden Deputatholzmengen Teilmengen von 1 bis 4 rm übertragen, so dass er auf diese Weise unauffällig über 45 rm verfügen konnte. Der Vorteil des Angeklagten lag darin, dass er der Forstkasse nur den Betrag aushändigen ließ, den die Deputatholzempfänger zu zahlen gehabt hätten, während ihm seine Abnehmer höhere Preise zahlen mussten. Auch hier ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue zu Recht erfolgt.
II.
Dagegen hat das Landgericht den Angeklagten in einem letzten Fall zu Unrecht wegen Diebstahls verurteilt. Im Herbst 1950 bat der Gärtner ██ den Angeklagten um die Lieferung verbilligten Nutzholzes. Der Angeklagte bewog wiederum zwei Waldarbeiter, zu seinen Gunsten auf Deputatholzmengen zu verzichten. Er fertigte demgemäß für das Forstamt eine Aufstellung an, in der unrichtige Mengen Deputatholz eingetragen waren. Auch für sich selbst trug er eine ihm nicht zustehende Menge ein. Über die unberechtigt angeforderte Menge verfügte er später, indem er das Holz an ████████ verkaufte.
Der Angeklagte wusste auch in diesem Falle, dass das Deputatholz, das von dem Berechtigten nicht abgenommen wurde, nicht zum Gegenstand von Geschäften gemacht werden durfte, sondern ohne Weiteres im Gewahrsam und Eigentum des Staates blieb. Trotzdem ist die Verurteilung wegen Diebstahls fehlerhaft, weil nach den Feststellungen des Landgerichts in diesem Falle die Zueignungsabsicht fehlte. Das Landgericht hat nämlich dargelegt, dass der Angeklagte das von ████████ zu zahlende Kaufgeld vereinnahmte, in seinem Schreibtisch getrennt von anderen Geldern aufbewahrte, aber nicht die Absicht hatte, diesen Betrag dem Staat vorzuenthalten. Deshalb lässt sich nicht sagen, dass der Angeklagte durch die Wegnahme und Zuweisung des Holzes wie ein Eigentümer darüber verfügte. Wenn er vorhatte, den Gegenwert der Forstkasse abzuliefern, handelte er zwar unbefugt, führte aber den wirtschaftlichen Wert des Holzes seinem Vermögen nicht zu (vgl. BGHSt 4, 236/238). Auch in der Veräußerung zu einem niedrigen Preise liegt kein Handeln in Zueignungsabsicht, da nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte damit irgendeinen Vorteil für sich verbinden wollte.
Dagegen ist in diesem Falle die Verurteilung wegen Untreue nicht zu beanstanden, da der Angeklagte seinen Arbeitgeber unter Verletzung seiner Pflichten schädigte. Er berechnete und erhielt von ████████ einen Kaufpreis, der unter dem vorgeschriebenen Preis lag, wie dem Angeklagten bekannt war. Um den Unterschied zwischen dem vorgeschriebenen und dem von ████████ gezahlten Preis wurde der Staat geschädigt.
Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Rechtsfehler nach § 354 Abs. 1 StPO vom Senat beseitigt werden. Im Falle ████████ ist der Angeklagte nur der Untreue schuldig. Die Verurteilung wegen Diebstahls fällt dagegen weg.
III.
Obwohl in allen Fällen der tateinheitlichen Verurteilung wegen Diebstahls und Untreue die Strafe der Vorschrift des § 266 StGB zu entnehmen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle ████████ die rechtsirrige Annahme des Diebstahls sich bei der Bemessung der Strafe nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat. Deshalb konnte das Urteil im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben.
| Koeniger | Rotberg | Martin | |||
| Busch | Maaß |