Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen unterlassener Prüfung tätlicher Beleidigung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 388/65
Datum
06.08.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das freisprechende Urteil des Landgerichts Essen in einem Notzuchtverfahren auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Zentral ist, dass das Landgericht die Möglichkeit einer tätlichen Beleidigung (§ 185 StGB) nicht geprüft hat, obwohl der Sachverhalt dies nahelegt. Zudem bleibt der Senat in der Bewertung des bedingten Vorsatzes für Notzucht frei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum inneren Tatbestand der Notzucht (§ 177 StGB) gehört, dass der Täter sich bewusst ist, ernsthaften Widerstand zu brechen oder zumindest mit ernsthaftem Widerstand rechnet, und den Beischlaf nur infolge von Gewalt als geduldet annimmt.

2

Die freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) gebietet, dass ein freisprechendes Urteil rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die vom Gericht gezogenen, möglichen Schlussfolgerungen nicht gegen Denkgesetze verstoßen.

3

Eine Strafkammer hat offene in Betracht kommende Tatbestände (z.B. tätliche Beleidigung nach § 185 StGB) zu erörtern, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt hierfür Anlass bietet.

4

Bei jugendlichen und unerfahrenen Opfern ist eine vermeintliche Einwilligung in ehrverletzende, unzüchtige Handlungen unbeachtlich; aus erniedrigendem, sexuell demütigendem Verhalten kann mindestens bedingter Beleidigungsvorsatz folgen.

5

Ist ein freisprechendes Urteil aufzuheben, so kann das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Entscheidung und Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückverweisen, wobei diese insbesondere den bedingten Vorsatz erneut prüfen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. März 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 388/65 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, den Bergmann Theodor █, geboren █████████████ 1933 in ███, wegen Notzucht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, die 15½-jährige Regina M. durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt zu haben. Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Revision ist begründet.

Soweit das Landgericht aus subjektiven Gründen eine Notzucht (§ 177 StGB) als nicht erwiesen angesehen hat, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.

Zum inneren Tatbestand sowohl der Notzucht als auch der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gehört, daß der Angeklagte sich bewußt gewesen ist, einen ernstgemeinten Widerstand zu brechen, oder daß er wenigstens damit gerechnet hat, es werde ihm ernster Widerstand geleistet und der Beischlaf oder die unzüchtige Handlung nur infolge der Gewalt geduldet werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1955 – 3 StR 337/55). Die hierzu von der Strafkammer getroffenen widerspruchsfreien Feststellungen lassen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze noch den Schluß zu, daß der Angeklagte möglicherweise das Verhalten des Mädchens falsch verstanden und mißdeutet hat und deshalb der Auffassung gewesen sein kann, es sei mit seinem Vorgehen einverstanden (UA S. 9–11). Auch den bedingten Vorsatz hat die Strafkammer ersichtlich verneint, da sie auf die Beurteilung eines früheren Vorfalls durch das Landgericht Essen Bezug nimmt. In diesem früheren Urteil hatte das Landgericht den Angeklagten als einen „Casanova“ geschildert, „der sich seiner Erfolgsaussichten in geschlechtlicher Hinsicht bei Frauen wohl bewußt ist, der aber nicht mit Gewalt seine sexuelle Befriedigung zu erreichen versucht“ (UA S. 11). Der Angeklagte erstrebte also nach der Überzeugung des Landgerichts möglicherweise auch im vorliegenden Fall nur Geschlechtsverkehr mit Einwilligung des Mädchens, ohne eine gewaltsame Vornahme des Beischlafs auch nur bedingt zu wollen.

Es genügt, daß die vom Landgericht gezogenen Schlüsse möglich sind. Daß sie nicht zwingend, nicht überzeugend oder unwahrscheinlich seien, kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen. Das ist eine Folge des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Danach ist die Nichtverurteilung wegen Notzucht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dagegen hat die Strafkammer nicht erörtert, ob sich der Angeklagte der tätlichen Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig gemacht hat, obwohl der Sachverhalt hierzu Veranlassung gibt (vgl. BGH NJW 1951, 368 Nr. 21). Dem Antragserfordernis genügt der Strafantrag vom 23. Dezember 1964 Bl. d. A. (BGH LM Nr. 18 zu § 185 StGB = MDR 1957, 52 Nr. 62).

Der tätlichen Beleidigung kann der Angeklagte selbst dann schuldig sein, wenn er irrtümlicherweise angenommen haben sollte, daß das Mädchen 17 Jahre alt und mit seinem unzüchtigen Verhalten und dem Geschlechtsverkehr einverstanden sei. Diese vermeintliche Einwilligung in eine Ehrverletzung ist bei dem jugendlichen Alter und der geschlechtlichen Unerfahrenheit des Mädchens unbeachtlich (Schönke/Schröder, 12. Aufl., Rdn. 15 zu § 185 StGB; BGH NJW 1954, 847 Nr. 23). Der Angeklagte hat sich der unerfahrenen Jugendlichen mit falschem Namen vorgestellt und verschwiegen, daß er verheiratet ist (UA S. 2, 3). Er hat dem Mädchen sodann zugemutet, unzüchtige Handlungen auszuführen, und sie zur Duldung solcher Handlungen veranlaßt, die gröblichst gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verstießen (UA S. 6). Damit hat er in besonderer Weise seiner Mißachtung der Geschlechtsehre des ihm nicht näher bekannten Mädchens Ausdruck gegeben. Aus seinem Verhalten kann auf einen mindestens bedingten Beleidigungsvorsatz geschlossen werden (vgl. BGH GA 1956, 316; Urt. d. Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1955 – 5 StR 360/55; BayObLG JR 1963, 229).

Aus diesen Gründen war das freisprechende Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.

In der neuen Verhandlung ist die Strafkammer – abgesehen von der Bestimmung des § 358 Abs. 1 StPO – in der Beurteilung des Sachverhalts frei. Sie ist insbesondere nicht gehindert, erneut zu prüfen, ob sich der Angeklagte nicht wenigstens mit bedingtem Vorsatz der Notzucht schuldig gemacht hat, wofür einige erschwerende Umstände bei seinem Vorgehen immerhin sprechen konnten.

Der Generalbundesanwalt hat ebenfalls die Aufhebung des Urteils für notwendig erachtet; er hält auch die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite des vom Landgericht abgelehnten Vorwurfs der Notzucht für fehlerhaft.

Flitner Krumme zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Mayr

Spiegel
Sanders

Zitiert (1)