Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz bei Gewaltunzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 337/55
Datum
20.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Gewaltunzucht verurteilt; das Revisionsgericht bestätigte die Zurückweisung verfahrensrechtlicher Rügen, hielt aber die Feststellungen zum inneren Tatbestand für unzureichend. Zwar könne die Anwendung körperlicher Kraft den äußeren Tatbestand erfüllen, doch fehle eine tragfähige Feststellung, dass der Täter bewusst einen Widerstand brechen wollte. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewaltunzucht (§ 176 Abs.1 Nr.1 StGB) setzt für den objektiven Tatbestand die Anwendung körperlicher Kraft voraus, die geeignet ist, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen.

2

Der innere Tatbestand der Gewaltunzucht erfordert Vorsatz dahingehend, dass der Täter bewusst einen ernstgemeinten Widerstand brechen will oder zumindest damit rechnet, die Angegriffene werde ernsthaft Widerstand leisten und die unzüchtigen Handlungen nur infolge der Gewalt dulden.

3

Das bloße Erkennen von Abneigung oder Furcht der Angegriffenen begründet allein noch nicht den Vorsatz, einen Widerstand zu brechen; nicht erkennbare Gegenwehr oder passive Haltung kann auf fehlenden Vorsatz oder stillschweigende Einwilligung hinweisen.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand oder bestehen begründete Zweifel an dessen Vorliegen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg an der Lahn, 17. Mai 1955

Rubrum

3 StR 337/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Albert KC, dort geboren am ███ 1904, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der ███████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Tenor

Für Recht: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Gießen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Gewaltunzucht an einer Frau zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass entgegen dem Widerspruch seines Verteidigers nach Ausschluss der Öffentlichkeit einer Kriminalbeamtin die Anwesenheit im Sitzungssaal erlaubt worden sei. Diese habe sich während einer Pause mit noch nicht vernommenen Zeuginnen unterhalten und habe ihnen Kenntnis geben können von dem Inhalt der Aussage des Angeklagten und schon vernommener Zeugen. Nach § 175 Abs. 2 GVG kann das Gericht einzelnen Personen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten. Ob es von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will, unterliegt seinem Ermessen. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht. Infolgedessen konnte das Gericht die Zulassung der Kriminalsekretärin █████ beschließen, ohne die Einwendungen der ████████████ zu beachten. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht vor.

b) Die Revision macht ferner geltend, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Gerichtsbeschluss unzulässig beschränkt worden, weil das Gericht die beantragte Zuziehung eines sexualwissenschaftlich gebildeten Arztes als Sachverständigen abgelehnt habe. Die Verteidigung sei außerdem dadurch beschränkt worden, dass die von ihr an den Polizeibeamten ██████ gestellte Frage nach seinem Gewährsmann nicht beantwortet worden sei.

Gerichtsbeschlüsse der bezeichneten Art sind nicht ergangen. § 338 Nr. 8 StPO kommt nicht in Betracht. Auf die Ablehnung der an █████ gerichteten Frage kann die Revision nicht gestützt werden, weil eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt worden ist. Übrigens wäre die Antwort für die Entscheidung bedeutungslos gewesen. Den im Anschluss an die Schlussvorträge gestellten Antrag auf Vernehmung eines Sexualforschers hat das Landgericht in den Urteilsgründen beschieden. Dazu war es befugt, weil es den erst nach dem Antrag auf Freisprechung gestellten Beweisantrag als Hilfsantrag auffassen konnte (BGH MDR 1951, 275). Außerdem hat das Landgericht die durch den Sachverständigen zu beweisende Behauptung des Angeklagten über seine Unfähigkeit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs als unwiderlegbar weiteren Beerachtet und deshalb mit Recht von einer Beweiserhebung darüber abgesehen.

2. Dagegen kann der Sachbeschwerde der Erfolg nicht versagt werden:

a) Folgender Sachverhalt ist festgestellt:

Der Angeklagte erbot sich, der Hausgehilfin Irmgard ███████ einen Koffer zu tragen, den sie ihrer Dienstherrschaft zurückzubringen hatte. Nach Ablehnung seines Angebots begleitete er sie etwa 2 km weit. Auf seinen Wunsch blieben dann beide stehen. Er drückte nun den Koffer aus ihrer Hand zu Boden, so dass sie loslassen musste, und stellte ihn beiseite. Nachdem er ein Stück weggelaufen und wieder zurückgekehrt war, zog er die ███████ gewaltsam die Straßenböschung hinunter auf einen kleinen Grashang, wo er sie zu Boden warf. Dann streifte er der ███████ die Hose herunter, entblößte sein Glied und machte sich mit der Hand an ihrem Geschlechtsteil zu schaffen. Als er Samenerguss gehabt hatte, ließ er von ihr ab.

Zur Gewaltunzucht gehört die Anwendung körperlicher Kraft zwecks Brechung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes (RG JW 1938, 2734 Nr. 7). Die Revision bekämpft die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe einen Widerstand gebrochen. Ihrer Meinung nach sprechen die gesamten Umstände dagegen, namentlich die Tatsache, dass sich die ███████ die Begleitung des Angeklagten und eine Umarmung von ihm hat gefallen lassen.

Der Revision ist zuzugeben, dass das Verhalten der nach den Feststellungen verängstigten Zeugin wenig geeignet war, ihren Widerstandswillen nach außen in Erscheinung treten zu lassen. Immerhin kann die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei seinem Vorgehen gegen sie Gewalt angewendet, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Das Herunterziehen über die Straßenböschung erforderte, ebenso wie das Niederwerfen, einen gewissen Kraftaufwand. Das Landgericht konnte daher darin den äußeren Tatbestand eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erblicken.

Bedenken bestehen jedoch gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes. Dieser setzt voraus, dass der Angeklagte sich bewusst gewesen ist, einen ernstgemeinten Widerstand zu brechen, oder dass er mindestens damit gerechnet hat, die Angegriffene leiste ernsthaft Widerstand und dulde die unzüchtigen Handlungen nur infolge der Gewalt.

Das Landgericht ist der Überzeugung, dem Angeklagten sei die Abneigung der ███████ gegen „derartigen Umgang“ wie auch ihre Angst vor ihm aufgefallen. Daraus folgerte es die Vorsätzlichkeit einer Gewaltanwendung. Diese Begründung reicht nicht aus, zumal sie den Sachverhalt nicht vollständig erfasst.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte schon unterwegs einmal seinen Arm um die Hüfte der ███████ gelegt. Dass sie diese Zudringlichkeit zurückgewiesen oder gar sich dagegen gewehrt hatte, enthält das Urteil nichts. Als der Angeklagte sie zum Stehenbleiben aufforderte, tat sie das. Da sie auch all das Folgende ohne irgendeine erkennbare Gegenwehr oder auch nur eine wortliche Ablehnung geschehen ließ, ist mindestens zweifelhaft, ob sich der Angeklagte bewusst war, durch sein Handeln ihren Widerstand zu brechen und dadurch die Duldung der unzüchtigen Berührung zu erzwingen. Es ist auch nichts dafür dargetan, dass die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet war, durch eine besondere Gewaltanwendung von vornherein jeden Abwehrwillen der ███████ zu ersticken oder dass er sie durch irgendeine Drohung in Angst versetzt hat. Vielmehr ist ihm die Erreichung seines Zieles infolge ihrer willigen Untätigkeit gelungen, in der er möglicherweise eine stillschweigende Einwilligung gefunden hat.

Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.

BuschGlanzmannMaas
KoenigerJagusch
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