BGH: Verwerfung der Revisionen in Verfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 38/60
- Datum
- 11.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei umfasst auch den Ankauf entwendeter Sachen zum Zwecke des Weiterverkaufs; der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Vortatbestand als Diebstahl oder allenfalls als Unterschlagung zu qualifizieren ist.
Gewerbsmäßigkeit ist dann gegeben, wenn der Täter wiederholt und planmäßig zum Erwerb aus dem Umsatz mit entwendeten Sachen handelt und dabei auf Gewinn gerichtet vorgeht.
Die Annahme von Beihilfe zur Vortat beeinträchtigt nicht den Tatbestand der Hehlerei, weil Beihilfe dem Hehler keine eigene Herrschaftsgewalt an der Sache verschafft.
Die Revision ist nachzuweisen, wenn der Schuldspruch oder der Strafausspruch rechtsfehlerhaft begründet ist; genügt die Feststellung der Tat- und Beweiswürdigung sowie der Gewerbsmäßigkeit, bleibt das Rechtsmittel unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht in [REDACTED], 11. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ██████ Friedhelm █ aus █████, geboren am ███ ██ in ████,
2.) den ███████████ Wilhelm K., aus [REDACTED], geboren am ██,
Sachbezeichnung: Handler u. a. wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 11. November 1959 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Hindler, ██ und ██ wegen fortgesetzt und gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt, und zwar Hindler unter Einbeziehung einer anderweit gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis, ██ und ██ je zu acht Monaten Gefängnis.
Gegen das Urteil haben nur ██████ und ██████ Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Ihre Rechtsmittel sind unbegründet.
1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Die Beschwerdeführer und Hindler erwarben in den Jahren 1955 und 1956 auf Grund vorgefasster Entschlüsse in gemeinschaftlichem Zusammenwirken von Lastzugfahrern, die im Auftrag ihrer Firmen Kohlen an den sog. Landabsatzstellen der Ruhrzechen abholten, Teile der Ladungen gegen Zahlung der damals für „schwarz“ gehandelte Deputatkohlen üblichen Preise, um sie mit Gewinn an zugelassene Kohlenhändler weiterzuverkaufen (sog. Abstauben). Die Übernahme der Kohlen ging in der Weise vor sich, dass die Führer der Lastzüge entsprechende Kohlenmengen an den ihnen von den Angeklagten benannten Plätzen abluden. Teilweise geschah dies unmittelbar auf dem Lagerplatz eines Hauptabnehmers der Angeklagten, teilweise an anderen Stellen, wo die Angeklagten die Kohlen dann mit Lastwagen abholten.
Die Strafkammer hat angenommen, dass sich die Fahrer der Lastzüge durch das Abladen der Kohlen zum Zwecke des eigennützigen Verkaufs gegenüber ihren Arbeitgebern des Diebstahls und die Angeklagten durch den Ankauf der entwendeten Kohlen der Hehlerei schuldig gemacht haben. Dabei ging sie ersichtlich davon aus, dass die Arbeitgeber Allein- oder mindestens Mitgewahrsam an den Kohlenladungen hatten. Ob das zutraf oder ob die Führer Alleingewahrsam an den Kohlen hatten und an ihnen daher nur eine Unterschlagung begehen konnten (vgl. BGH LM Nr. 28 zu § 259 StGB), kann auf sich beruhen; denn auch in diesem Falle hätten die Angeklagten Hehlerei begangen (vgl. BGH NJW 1959, 1377). Dahinstehen kann auch, ob den Angeklagten nicht neben der Hehlerei – in Tateinheit oder Tatmehrheit – ein Vergehen der Beihilfe zur Haupttat zur Last fällt (vgl. BGHSt 7, 134). Der Tatbestand der Hehlerei würde dadurch keinesfalls in Frage gestellt, weil die Beihilfe den Angeklagten trotz des von Anfang an beabsichtigten Ankaufs der Kohlen noch keine eigene Herrschaftsgewalt an diesen verschafft hatte (BGH 4 StR 370/59 vom 20. November 1959, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt). Andererseits wären die Angeklagten durch die Verurteilung nur wegen Hehlerei nicht beschwert.
Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei festgestellt.
2. Auch der Strafausspruch und die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung sind rechtlich nicht zu beanstanden.
| Justizangestellter | Krumme | Martin | |||
| Rotberg | Sauer | Flitner |