BGH: Gehilfe, Hehlerei und Vollendung des Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 370/59
- Datum
- 20.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gehilfe erlangt erst mit der Vollendung der Vortat eigene Herrschaftsgewalt über die Beute und kann sich der Hehlerei schuldig machen, sobald die Täter den Herrschaftsbereich verlassen haben.
Wer als Gehilfe bei der Vortat bereits auf den Erwerb der Beute abzielt, ist neben Beihilfe zur Vortat auch wegen Hehlerei strafbar, sofern das Ansichbringen/Ankaufen nach Vollendung erfolgt.
Bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Vollendung des Diebstahls und Ansichbringen kann Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen; die Annahme der Tateinheit ist dem Angeklagten nicht zum Nachteil.
Beihilfe zum Diebstahl setzt einen Gehilfenvorsatz voraus; aktive Mitwirkung (etwa Mithilfe beim Aufladen) begründet Beihilfe, wenn die Beteiligungsabsicht festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 1. Juni 1959
Rubrum
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja 2283 ███ StGB §§ 242, 49, 259
Gehilfe beim Begründen von Diebesgewalt Wer als Gehilfe mitwirkt, kann die Beute zu eigener Verfügungsgewalt erst an sich bringen, wenn der Diebstahl vollendet ist. Der Täter, der die Beute alsbald nach Verlassen des Herrschaftsbereichs des Bestohlenen ankauft, ist deshalb als Gehilfe und als Hehler auch dann zu bestrafen, wenn er nur mit Rücksicht auf diesen Erwerb geholfen hat (im Anschluss an BGHSt 7, 134). Je nach der Bargestaltung kann Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen.
BGH, Urt. v. 20. November 1959 – 4 StR 370/59 –
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schrotthändler Josef █████ aus ████████, geboren am ███ █████ ███ in ████████, Kreis ████████, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ ████████████████████
Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten Josef █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 1. Juni 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die in dieser Sache seit dem 2. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb unedler Metalle und teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Im April 1955 trat der Angeklagte █████, der zu dieser Zeit in eigenem Namen einen Schrott- und Metallhandel betrieb, an den ihm bekannten, inzwischen rechtskräftig wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilten Angeklagten ██████ heran und fragte ihn, ob er ihm Schrott- oder Metallabfälle besorgen könnte. Dieser setzte sich mit dem bereits ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ███████ in Verbindung, und beide stahlen in der Zeit von 1955 bis 1958 bei der Firma D. & Co. in ████████ zunächst Aluminiumabfälle, sodann Aluminiumblöcke, insgesamt rund 14 Tonnen. Hierdurch verursachten sie der bestohlenen Firma einen Schaden von etwa 30.000 DM. Die gestohlenen Gegenstände erwarb der Angeklagte █████, der sie sodann weiter vertrieb. Der Angeklagte stellte in einer Reihe von Fällen seinen Personenkraftwagen zum Abtransport zur Verfügung, in anderen Fällen fuhr er selbst zur Firma D. & Co., um das Diebesgut, das die früheren Mitangeklagten im Fabrikhof in den Wagen umluden, während er selbst draußen die Rückkehr seines Wagens abwartete, in Empfang zu nehmen. Gelegentlich half er auch den Mitangeklagten auf dem Fabrikhof beim Aufladen des Aluminiums.
Das Landgericht hat angenommen, dass sich der Angeklagte in der Zeit von April 1955 bis 27. September 1958 der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei nach §§ 259, 260 StGB teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht hat, weil er in den meisten Fällen seinen Personenkraftwagen zum Abtransport des Diebesgutes zur Verfügung gestellt und gelegentlich auch beim Aufladen der gestohlenen Sachen mitgewirkt hat. Er habe bei dem Diebstahl nicht mit Täterwillen, sondern mit Gehilfenwillen gehandelt. Da er seit August 1957 nicht mehr im Besitz der für den Handel mit unedlen Metallen erforderlichen Genehmigung gewesen sei, habe er von diesem Zeitpunkt ab in Tateinheit auch eine Zuwiderhandlung gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen begangen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Seine Ausführungen richten sich dagegen, dass er wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl verurteilt worden ist. Gegen die Verurteilung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Wie der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 7, 134 ff. entschieden hat, sind Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluss an die Vortat Hehlereihandlungen begehen, nicht nur der Anstiftung und Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielten. Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung unter Bezugnahme auf das Schrifttum vorbringt, geben dem Senat keine Veranlassung, die Sache erneut dem Großen Senat vorzulegen.
Im Übrigen ist der Angeklagte der Auffassung, dass selbst vom Boden dieser Entscheidung aus im vorliegenden Falle eine Verurteilung wegen beider Straftaten nicht hätte erfolgen dürfen. Er ist der Meinung, der Große Senat habe die Frage, „in welchen Fällen der Hehler wegen ein und derselben Handlung zugleich als Diebstahlsgehilfe zu bestrafen ist“, offengelassen. Richtig ist allerdings, dass Hehlerei eine abgeschlossene Vortat voraussetzt und das Ansichbringen, Ankaufen usw. sich an diese anschließen muss. Liegt bereits vorher ein Ansichbringen vor, so kommt Hehlerei nicht in Frage. In den Fällen, in denen der Angeklagte lediglich den Wagen den Vortätern zur Verfügung stellte oder außerhalb des Fabrikhofs das Diebesgut in Empfang nahm, besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte die Herrschaftsgewalt über die Sachen erst erlangte, nachdem der Diebstahl – mit Verlassen des Fabrikhofs seitens der Diebe und der dadurch erfolgten Begründung ihres Gewahrsams – vollendet war.
Bedenken könnten nur in den Fällen auftauchen, in denen der Angeklagte beim Aufladen im Fabrikhof mithalf. Aber auch hier hat der Angeklagte die Herrschaftsgewalt noch nicht zu der Zeit erlangt, als der Diebstahl noch nicht beendet war, also nicht beim Aufladen im Fabrikhof. Denn das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte nur mit Gehilfenvorsatz tätig wurde. Für den Gehilfen ist die Tat der Diebe eine fremde. Daher liegt ein Ansichbringen oder Ankaufen durch den Gehilfen, also die Begründung einer eigenen Herrschaftsgewalt als Hehler, solange nicht vor, als der Diebstahl noch nicht vollendet ist. Denn bis zu diesem Zeitpunkt liegt die Tatherrschaft bei den Dieben. Infolgedessen besitzt der Gehilfe, für den die Sachen weggenommen werden, auch noch keine eigene Herrschaftsgewalt. Der Gehilfe erlangt sie vielmehr erst, wenn die für ihn fremde und allein der Tatherrschaft der Vortäter unterliegende Diebstahlstat vollendet ist. Erst dann kann eine Herrschaftsgewalt für einen anderen entstehen. Daher hat der Angeklagte frühestens in dem Augenblick, in welchem die Täter den Fabrikhof verließen und durch Begründung eigenen Gewahrsams den Diebstahl vollendeten, eine eigene Herrschaftsgewalt als Hehler begründet, also erst dann, als ihm die Sachen nunmehr zur eigenen Verfügungsgewalt übertragen wurden.
Auch dem kriminalpolitischen Grundgedanken, von dem der Große Senat geleitet war, würde es widersprechen, wenn jemand, der lediglich durch Rat oder durch Zurverfügungstellung der Mittel Hilfe geleistet hat, die Ausführung des Diebstahls wegen Beihilfe an der Vortat und wegen Hehlerei bestraft werden würde, derjenige jedoch, der über diese Beteiligung hinausgegangen ist und durch eigene Tätigkeit bei der Ausführung des Diebstahls – also hier durch Beteiligung am Aufladen des Diebesgutes – Beihilfe geleistet hat, nur wegen einer Straftat, Beihilfe zum Diebstahl oder Hehlerei, bestraft werden könnte. Soweit die Entscheidung BGHSt 5, 378 eine andere Ansicht vertritt, ist sie durch die vom Großen Senat entwickelten Grundsätze überholt (BGHSt 7, 136 unten, 144). Gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts sind daher Bedenken nicht zu erheben.
Die Frage, ob in Fällen dieser Art wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der Vollendung des Diebstahls und des Ansichbringens durch den Hehler Tateinheit oder ob hiermehr Tatmehrheit anzunehmen ist, braucht nicht entschieden zu werden, da der Angeklagte durch die Annahme der Tateinheit nicht beschwert ist.
Unzutreffend ist es ferner, dass dem Angeklagten der für die Beihilfe zum Diebstahl erforderliche Vorsatz gefehlt habe. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe mit dem Willen gehandelt, die Mitangeklagten bei der Ausführung des Diebstahls zu unterstützen (UA S. 14).
Da das Urteil auch im Übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.
| LG Hagen | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Martin | Flitner |