Revision teilweise stattgegeben: Herabstufung zu versuchtem schweren Diebstahl und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 385/52
- Datum
- 27.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass es sich nicht lediglich um geringfügige Nahrungs‑ oder Genussmittel zum alsbaldigen Verbrauch handelt.
Zueignungsabsicht kann bereits vorliegen, wenn der Täter ein Fahrzeug so zurücklässt oder einem Dritten übergibt, dass es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist und der Eigentümer die tatsächliche Gewalt nicht wiedererlangt.
Sind die tatbestandlichen Umstände in mehreren Fällen gleich oder ähnlich, genügt zur Begründung der Zueignungsabsicht eine zusammenfassende Darstellung der für die Absicht sprechenden Gründe; eine separate Begründung für jeden Einzelfall ist nicht zwingend.
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs steht im Verhältnis der Gesetzeseinheit zum (schweren) Diebstahl; er tritt gegenüber dem schwereren Diebstahlsdelikt zurück, soweit dieses erfüllt ist.
Wird ein Schuldspruch insoweit aufgehoben, sind die betroffenen Gesamtstrafen neu zu bilden; dabei sind bereits rechtskräftig erkannte Strafen gemäß § 79 StGB zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ███, geboren am [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2.) den ████████████ █████████ █, dort geboren am [REDACTED],
wegen schweren Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. März 1952 im Falle VII, zugleich im Verhältnis zu dem früheren Mitangeklagten Manfred [REDACTED], im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten nur wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt sind.
Insoweit wird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Auch die gegen diese Angeklagten erkannten Gesamtstrafen entfallen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch das angefochtene Urteil sind verurteilt worden:
[REDACTED] wegen Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen § 34 KFG in sieben Fällen, Diebstahls in zwei weiteren Fällen, eines Diebstahlsversuchs, schweren Diebstahls in sieben Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren; [REDACTED] unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls und schweren Diebstahls zu drei Monaten und einer Woche Gefängnis. Die Revisionen der beiden Angeklagten erheben die Sachrüge; sie hat nur teilweise Erfolg.
Revision des Angeklagten [REDACTED]
Die Annahme eines einfachen Diebstahls in den Fällen I, II, III, V, VI, VII, XIII, XVII und XVIII und eines Diebstahlsversuchs im Fall XX begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit Recht hat das Landgericht die Verordnung gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 in den Fällen I, II, III, VI, VII, XVII, XVIII und XX nicht angewendet, weil der Angeklagte an den jeweils entwendeten Kraftwagen, seinem Plan entsprechend, nicht nur in Gebrauch nahm, sondern ihn, sobald er ihn, sei es aus Benzinmangel oder aus anderen Gründen, nicht mehr weiter benutzen konnte, irgendwo stehen ließ. Er hatte, wie seine Mittäter, nicht die Absicht, die Fahrzeuge in den Machtbereich des Eigentümers zurückzuführen, gab sie vielmehr dem Zugriff von beliebigen dritten Personen preis. Die Zueignungsabsicht hat aber auch derjenige, der einen Kraftwagen nicht dauernd für sich behalten will, sondern sich von vornherein mit dem Gedanken trägt, den Wagen, sobald er ihn nicht mehr benutzen kann, wieder preiszugeben, und dies in einer Weise tut, durch die der Wagen dem Zugriff dritter Personen überantwortet wird und durch die er es damit dem Zufall überlässt, ob der Eigentümer jemals wieder in den Besitz des Wagens kommt (RGSt 69, 338).
Bei der Gleichheit der Umstände, unter denen sich die jeweiligen Diebstähle abgespielt haben, war es auch nicht geboten, dass das Landgericht in jedem Fall die Zueignungsabsicht besonders begründete. Es genügte, die für diese Absicht sprechenden Gründe zusammenfassend für alle Fälle darzulegen. Das Landgericht hat auch nicht – wie die Revision meint – die Auffassung vertreten, nach der derjenige, der ein widerrechtlich gebrauchtes Fahrzeug nicht wieder an die Stelle zurückbringe, an der es entwendet worden sei, damit zu erkennen gebe, dass er sich das Fahrzeug habe aneignen wollen. Es führt vielmehr aus, dieser Schluss könne dann nicht gezogen werden, wenn das Fahrzeug in den Machtbereich des Eigentümers derart zurückgebracht werde, dass dieser damit in die Lage komme, die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug wieder auszuüben. Ob das im einzelnen Fall anzunehmen ist, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab. Der Angeklagte hat die entwendeten Wagen auf Landstraßen oder weit entfernt von den Stellen, wo er sie entwendet hatte, stehenlassen oder einem Mittäter mit dem Auftrag übergeben, sie an einem von ihm bezeichneten Ort abzustellen, wobei er nicht sicher war, dass der Auftrag auch ausgeführt werde. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Fahrzeuge sich jeweils zugeeignet, begegnet unter diesen Umständen keinen rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter war ferner nicht daran gehindert, im Fall XX anzunehmen, dass der Angeklagte den Willen hatte, sich auch hier, wie in den anderen Fällen, den Kraftwagen anzueignen, dessen Wegnahme nur daran scheiterte, dass er, im Kraftwagen sitzend, von der Polizei überrascht und festgenommen wurde. Die Annahme eines Diebstahlsversuchs lässt einen Rechtsirrtum ebensowenig erkennen wie die Verneinung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Kraftwagendiebstählen. Es genügt zur Begehung einer fortgesetzten Handlung nicht, wie die Revision meint, ein allgemeiner Plan, bei etwa sich bietender Gelegenheit ein gerade parkendes Fahrzeug an sich zu nehmen.
Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in den Fällen VII, IX, X, XI, XII, XIV und XIX hält, mit Ausnahme des Falles VII, der rechtlichen Nachprüfung stand.
In diesem letzteren Fall stiegen der Angeklagte, ███, ████ durch das Fenster in das Wochenendhaus des Friedrich [REDACTED] in [REDACTED] ein, um nach brauchbaren Gegenständen zu suchen, die sie sich aneignen wollten. Sie öffneten die Schränke und durchsuchten sämtliche Behälter, fanden aber nur als zur Mitnahme geeignet eine halbe Flasche Weinbrandverschnitt und eine Büchse mit 100 g Zucker. Da im Nebenhaus Licht eingeschaltet und ein Hund losgelassen wurde, stellten sie aus Angst, ertappt zu werden, die weitere Durchsuchung der Wohnung ein und verließen mit der Flasche und der Büchse fluchtartig das Haus. Weinbrandverschnitt und Zucker wurden auf der Heimfahrt verbraucht. Der Angeklagte konnte auf Grund dieses Sachverhalts nicht wegen vollendeten schweren Diebstahls verurteilt werden, denn die Verurteilung aus § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzte voraus, dass er nicht nur Nahrungsmittel und Genussmittel in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch weggenommen hatte. Es liegt daher nur versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Mundraub vor (RGSt 30, 68); der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) scheidet, was die Revision übersieht, aus, weil er zu dem Tatbestand des schweren Diebstahls im Verhältnis der Gesetzeseinheit steht (RGSt 53, 279). Der zur Verfolgung des Mundraubs erforderliche Strafantrag (§ 370 Abs. 2 StGB) ist, wie sich aus den Akten ergibt, nicht gestellt worden. Deshalb ist der Schuldspruch dahin richtigzustellen, dass der Angeklagte lediglich wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt ist. Im Strafausspruch muss das Urteil insoweit aufgehoben werden. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Das Landgericht wird bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe die durch das inzwischen rechtskräftig gewordene Urteil vom 6. Februar 1952 – 27 Kis 27/51 – erkannten Strafen einbeziehen müssen (§ 79 StGB).
Im Übrigen kann die Revision des Angeklagten [REDACTED] keinen Erfolg haben.
Revision des Angeklagten [REDACTED]
Der Angeklagte [REDACTED] war bei dem Diebstahl des Kraftwagens im Fall VI und bei dem Einbruchdiebstahl im Fall VII beteiligt. Für die rechtliche Beurteilung des letzteren Falls und für die daraus sich ergebenden Folgen für diesen Angeklagten gilt entsprechend, was oben unter Ziffer 2 ausgeführt worden ist. Insoweit muss auch die Revision des Angeklagten [REDACTED] Erfolg haben. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Das Landgericht hat den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten eines Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt; es hat die volle Überzeugung davon gewonnen, dass der Angeklagte im Fall VI als Mittäter zu betrachten ist. Dabei war die Strafkammer nicht gehindert, insoweit auch den Angaben eines Mittäters Glauben zu schenken.
Gemäß § 357 StPO muss das Urteil auch zugunsten des früheren Mitangeklagten ██, der keine Revision eingelegt hat, insoweit ██████████ ████████, als auch er im Fall VII rechtsirrtümlich wegen vollendeten schweren Diebstahls verurteilt worden ist. Damit entfällt auch ihm gegenüber die gebildete Gesamtstrafe.
| Horchner | Krumme | Engels | |||
| Groß | Dr. Augustin |