Zuständigkeit bei Beschwerde gegen Aussetzung der Reststrafe (§57 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 384/81
- Datum
- 17.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe ist in sachlicher Hinsicht eine Entscheidung nach §57 Abs.1 StGB und der Strafvollstreckung zuzuordnen.
Gegen eine Entscheidung nach §57 Abs.1 StGB ist ausschließlich die sofortige Beschwerde nach §454 Abs.2 StPO zulässig; ein anders bezeichnetes Rechtsmittel ist nach seinem sachlichen Gehalt als solche zu behandeln.
Für die Bestimmung des zulässigen Rechtsmittels kommt es nicht auf die Bezeichnung oder die Wahl der Urteilsform, sondern auf den sachlichen Gehalt der Entscheidung an.
Die vorzeitige Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft ändert nichts an der Einordnung als Entscheidung nach §57 Abs.1 StGB und der damit verbundenen Beschwerdemöglichkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 22. Januar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 384/81
in der Strafsache gegen den Fliesenleger Jürgen Wilhelm S███ aus ████ (BC), geboren am █████ in Pr[REDACTED], wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1981 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin (>) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Januar 1981 ist das Oberlandesgericht Hamm zuständig.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. *„Die durch die Untersuchungshaft nicht verbüßte Reststrafe“* hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem – als Revision bezeichneten Rechtsmittel nur gegen die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes. Durch diese Beschränkung erweist sich das Rechtsmittel jedoch als sofortige Beschwerde im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO, über die das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat.
Der angefochtene Teil des Urteils, der nur die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der erkannten Freiheitsstrafe betrifft, ist seinem Inhalt nach als eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB anzusehen und als eine solche auch gewollt (UA 17). Das Landgericht ist mit ihr nicht im Bereich der Strafzumessung, sondern im Bereich der Strafvollstreckung tätig geworden (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 57 StGB Rdn. 2; Ruß in LK, 10. Aufl., § 57 Rdn. 1, 26), auch wenn es bewusst entgegen § 449 StPO vor Eintritt der Rechtskraft seines Urteils (vgl. hierzu Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 454 Rdn. 36) und ohne Rücksicht darauf entschieden hat, dass der gesetzliche Richter für eine solche Entscheidung (§ 462a StPO) erst nach Eintritt der Rechtskraft endgültig bestimmt werden kann (vgl. dazu Ruß in LK, § 57 Rdn. 27, 28). Dass die Strafkammer für ihre Entscheidung nach § 57 StGB die Urteilsform gewählt hat, obwohl § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO hierfür die Beschlussform vorsieht, ist für die Art des zulässigen Rechtsmittels unerheblich, da es hierfür nicht auf die Bezeichnung der Entscheidung, sondern auf deren sachlichen Gehalt ankommt (BGHSt 25, 242, 243 m. w. Nachw.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 296 StPO Rdn. 56; Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., § 296 Rdn. 2). Das allein zulässige Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 57 StGB ist aber die sofortige Beschwerde (§ 454 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die vom Landgericht getroffene Entscheidung über die Vollstreckung der Reststrafe ist demgemäß als ein im Urteil enthaltener Beschluss anzusehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 1972 – 4 StR 257/72 – und Urteil vom 22. April 1975 – 1 StR 592/74) und das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäß § 300 StPO als – lediglich unrichtig bezeichnete – sofortige Beschwerde aufzufassen (vgl. BGHSt 25, 242, 243; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, § 300 StPO Rdn. 5, 7; Kleinknecht, § 300 StPO Rdn. 2). Die Sache ist daher an das als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht Hamm abzugeben.
Richter am BGH Hürxthal Salger
Dr. Knoblich ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert
| Salger | Engelhardt | ||
| Goydke |