Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen Fehlern bei Rechtsfolgen, Geldstrafen und Berufsverbot

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 592/74
Datum
22.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Landgerichtsurteil insoweit auf, als die Rechtsfolgen (insb. Geldstrafen) und die fehlende Entscheidung über ein in der Hauptverhandlung beantragtes Berufsverbot betroffen sind, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. In der Sachprüfung bestätigte der Senat die Verurteilungen, bejahte die Anwendbarkeit des § 392 AbgO bei vorhandenem Steuervorgang und beanstandete die Nichtzusammenbildung der Geldstrafen. Weitergehende Revisionen des Angeklagten wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision wegen erheblicher Überschreitung der Wochenfrist des § 275 a.F. StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verspätete Urteilsabsetzung zu entscheidungserheblichen Mängeln geführt hat.

2

Die Vorschriften der §§ 391 ff. Abgabenordnung, insbesondere § 392 AbgO, sind Sonderstraftatbestände, die den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängen und bei Vorliegen eines relevanten Steuervorgangs anzuwenden sind, wenn zusätzliche Steuervorteile angestrebt werden.

3

Fehlt jede tatsächliche unternehmerische Grundlage und ist der gesamte Steuervorgang erfunden, kann statt der Abgabenordnungsdelikte der allgemeine Betrug (§ 263 StGB) einschlägig sein.

4

Mehrere im Urteil festgesetzte Geldstrafen sind bei der Rechtsfolgeentscheidung als Gesamtgeldstrafe zusammenzufassen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StGB a.F.; § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F.); unterbleibt dies, ist der Geldstrafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, weshalb ein in der Hauptverhandlung beantragtes Sicherungs- oder Besserungsmaß (z.B. Berufsverbot) nicht angeordnet wurde; das Unterlassen dieser Begründung erfordert Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 30. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Günter ████, geboren am ███ 1936 in ███, wegen Vergehens gegen die Abgabenordnung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Sitzung vom 22. April 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, am 23. April 1975

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. Mai 1973 wird 1. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 2. auf die Revision des Angeklagten insoweit, als er zu Geldstrafen verurteilt worden ist, 3. auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als die Strafkammer nicht über den Antrag auf Verhängung eines Berufsverbots entschieden hat.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen vorsätzlichen einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 KO), vorsätzlicher Steuerverkürzung (§ 392 AbgO, § 15 UStG), Veruntreuung (§ 246 StGB), Untreue (§ 266 StGB) und fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie zu Geldstrafen von 2.000,- DM und 1.000,- DM verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet, die Vollstreckung der Reststrafe gemäß § 26 Abs. 2 a.F. StGB im Urteil zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung im Ganzen, während die Revision der Staatsanwaltschaft lediglich die Nichtbescheidung des Antrags auf Verhängung eines Berufsverbots und die Aussetzungsanordnung angreift. Beide Rechtsmittel rügen Verletzung rechtlicher Vorschriften und sachlich-rechtlicher Bestimmungen. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Teilaufhebung des Strafausspruchs. Dagegen hat das beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Daß die Revision auch auf eine erhebliche Überschreitung der Wochenfrist des § 275 a.F. StPO gestützt werden kann, entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGHSt 21, 4). Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die erheblich verspätete Absetzung des Urteils zu bestimmten Mängeln geführt hat, kann eine Aufhebung in Betracht gezogen werden (BGHSt 21, 4, 103; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1974 – 1 StR 387/73). Einen solchen Ausnahmefall legt die Revision jedoch nicht dar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es auch auf die Neufassung, die § 275 StPO durch Art. Nr. 80 des 4. StVRG erhalten hat, nicht an. Für die vor dem 1. Februar 1975 ergangenen Urteile gilt ausschließlich der alte Rechtszustand (Art. 9 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1 des 4. StVRG).

Die auf eine behauptete Verletzung des § 274 StPO gestützte Rüge ist offensichtlich unzulässig.

2. Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Das gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 392 AbgO in Verbindung mit § 15 UStG. Zwar ist neuerdings in der Rechtsprechung hervorgehoben worden, daß nicht § 392 AbgO, sondern § 263 StGB anzuwenden ist, wenn der gesamte Steuervorgang zum Zwecke der Täuschung erfunden und Gegenstand einer betrügerischen Vorspiegelung ist (BGH, Beschluß vom 17. Juli 1970 – 2 StR 277/70; BGH NJW 1972, 1287). Dabei handelte es sich aber um besonders gelagerte Fälle, bei denen wegen völligen Fehlens einer unternehmerischen Tätigkeit und somit wegen Mangels aller Voraussetzungen für eine steuerliche Veranlagung überhaupt keine steuerrechtliche Beziehung vorlag und deshalb auch ein gegen Hinterziehungsvergehen zu schützender staatlicher Steueranspruch (vgl. RGSt 59, 262; BGHSt 23, 322; 24, 180) nicht gefährdet werden konnte. Allgemein ist daran festzuhalten, daß die Vorschriften der §§ 391 ff AbgO Sonderstraftatbestände bilden, die gemäß dem mit ihrer Einrichtung verfolgten gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängen und allenfalls dann eine tateinheitliche Begehung von Betrug zulassen, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außer der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (BGH NJW 1962, 2311; 1974, 804; Hartung/Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 392 AbgO Anm. 58; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht § 392 AbgO Anm. 176; Dreher, StGB 35. Aufl. § 263 Anm. 12 B a). Hier lag es so, daß der Angeklagte sich den an ihn ergangenen Vorschlag zu eigen machte, im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs der von ihm geleiteten B. Gutbier GmbH höhere Vorsteuern bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend zu machen, als der Gesellschaft tatsächlich in Rechnung gestellt worden waren, und entsprechend erhöhte Steuervergütungen in Anspruch zu nehmen (UA S. 8, 41). Damit war ein relevanter Steuervorgang als Anknüpfungspunkt und infolgedessen ein typischer Anwendungsfall des § 392 AbgO in Form der Erlangung von – zusätzlichen – Steuervorteilen gegeben (Lackner in LK 9. Aufl. § 263 Rdn. 323); das der Angeklagte die über den berechtigten Rahmen hinausgehenden Vergütungsansprüche aus fingierten Einzelvorgängen herleitete, ändert an dieser Betrachtung nichts (BGH NJW 1962, 2311 mit zust. Bespr. Lohmeyer UStR 1963, 54; vgl. auch Franzen/Gast aaO und Felix NJW 1968, 1219 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des RG; BGH NJW 1972, 1287, 1288).

Der Strafausspruch begegnet insoweit, als gegen den Angeklagten Freiheitsstrafen verhängt worden sind, keinen rechtlichen Bedenken. Aus den in zwei Fällen neben der Freiheitsstrafe festgesetzten Geldstrafen hätte jedoch eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden müssen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StGB a.F.; § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F.). Da dies nicht geschehen ist, unterliegt hier der gesamte Geldstrafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung, wodurch dem Tatrichter nunmehr auch die Möglichkeit eröffnet wird, jeweils die Anwendung des § 41 StGB n.F. zu prüfen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

In formeller Hinsicht dringt die Revision mit der Rüge durch, daß das Landgericht es unterlassen habe, den vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Verhängung eines Berufsverbots zu bescheiden. Nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe u.a. auch ergeben, weshalb eine in der Verhandlung beantragte Maßregel der Sicherung und Besserung nicht angeordnet worden ist. Da das Urteil hierzu keine Angaben enthält, muß der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat auch insoweit aufgehoben werden, damit der Tatrichter Gelegenheit erhält, die Entscheidung über den Antrag nachzuholen.

Soweit die Revision unter Hinweis auf Verstöße gegen § 26 a.F. StGB und § 454 StPO die im Urteil ausgesprochene Aussetzung der Reststrafe rügt, wendet sie sich in Wirklichkeit gegen einen von der Strafkammer erlassenen Beschluß, der zwar im Urteil enthalten ist, im Rahmen der Revisionsentscheidung aber als solcher nicht nachgeprüft werden kann (BGH, Beschluß vom 15. Juni 1972 – 4 StR 257/72). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher insoweit als sofortige Beschwerde im Sinne von § 454 Abs. 2 StPO aufzufassen; über dieses Rechtsmittel wird das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden haben.

Ob es sich anders verhielte, wenn der Aussetzungsanordnung durch Aufhebung des gesamten Strafausspruchs die Grundlage entzogen würde, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

Pfeiffer Loesdau Pikart Herdegen Zipfel

BGH: Teilaufhebung wegen Fehlern bei Rechtsfolgen, Geldstrafen und Berufsverbot — Themis