Treffer
BGH Urteil

Abgrenzung unzüchtiger Handlungen von handgreiflicher Zudringlichkeit (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 384/52
Datum
04.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte berührte und küsste Mädchen (8–10 Jahre) und wurde wegen mehrerer Verstöße gegen §176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht nicht hinreichend zwischen unzüchtigen Handlungen und bloßen handgreiflichen Zudringlichkeiten differenziert hat. Es fehlen konkrete Feststellungen zur inneren Bewegungsrichtung des Täters; die Hinzuziehung eines Sexualwissenschaftlers ist nur in subsumtionsrelevanten Grenzfällen geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nicht jede Berührung, die von Sinnenlust getragen sein mag, erfüllt den Tatbestand einer unzüchtigen Handlung; Richter müssen zwischen unzüchtigen Handlungen und bloßen handgreiflichen Zudringlichkeiten unterscheiden.

2

Die innere Bewegungsrichtung (Sinnenlust) des Täters darf nicht allgemein aus Lebenserfahrung zwingend geschlossen werden; in Grenzfällen ist eine vertiefte Prüfung der Willensrichtung erforderlich.

3

Die Einholung eines sachverständigen Gutachtens in Sexualwissenschaften ist nur dann geboten, wenn richterliche Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zur Feststellung des inneren Geschehens nicht ausreichen.

4

Unklare oder unvollständige Feststellungen zu einzelnen Tatakten oder eine inkonsistente Würdigung bei der Strafzumessung stellen sachlich-rechtliche Fehler dar, die eine Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 10. März 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Braumeister Georg █████ aus ██████, geboren am ███, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung: Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 10. März 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte hat in seinem Behelfsheim zwei Mädchen von 9 und 10 Jahren auf die Wange geküsst und unter das Rosenbein in Richtung auf den Geschlechtsteil gefasst, ohne bis dahin vorzudringen; bei einem Kind machte er dabei mit dem Finger spielende Bewegungen. Ein drittes Mädchen von 8 Jahren küsste der Beschwerdeführer ebenfalls auf die Backe, dann zog er es über sein Knie und gab ihm einen Klaps aufs nackte Gesäß.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Der Angeklagte, der den äußeren Tatablauf im Wesentlichen zugibt, sieht eine mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass der Tatrichter keinen Sachverständigen auf dem Gebiet der Sexualwissenschaft gehört habe, der ihm darüber hätte Auskunft geben können, ob der Beschwerdeführer die Kinder aus Wollust berührt habe. Die Rüge überzieht, dass über diesen inneren Vorgang allein der Angeklagte Mitteilung machen kann; er hat sich dahin eingelassen, dass er völlig arglos gewesen sei. Die Frage, ob diese Darstellung für glaubhaft oder durch die Umstände für widerlegt zu erachten sei, hätte das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 261 StPO) allein entscheiden müssen; die Zuziehung eines Sachverständigen ist nicht geboten, wo nach der ganzen Sachlage die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis des Richters letzten Endes allein die Wahrheit finden können.

Wenn die Strafkammer den Angaben des Angeklagten nicht folgte, so setzte sie sich mit den Erfahrungen der Sexualwissenschaft nicht in Widerspruch; auch der Gutachter hätte die Möglichkeit nicht ausschließen können, dass der Angeklagte mehr wollte, als er bei den Mädchen erreicht hat, denen er mit den Fingern in die Hose fuhr. Ebensowenig drängte sich die Einnahme des richterlichen Augenscheins am Tatort auf; die gerichtliche Erfahrung lehrt, dass sich geschlechtlich erregte Männer selbst durch die Öffentlichkeit nicht von Sittlichkeitsverbrechen abhalten lassen; es konnte daher dahingestellt bleiben, ob man von den angrenzenden Wegen ins Innere der Baracke sehen kann.

Mit der Sachbeschwerde vertritt die Revision die Auffassung, es habe sich lediglich um handgreifliche Zudringlichkeiten gehandelt. Die Ausführungen des Landgerichts zum Begriff der unzüchtigen Handlung sind in der Tat nicht unbedenklich.

Was auf dem Gebiet geschlechtlicher Betätigung gegenüber den durch §§ 173 ff. StGB geschützten Personen noch straflos oder schon strafbar ist, kann bisweilen zweifelhaft sein (vgl. die Besprechungen zu BGH 2 StR 625/51 in MDR 1952, 375 und NJW 1952, 712). Gewiss gibt es Vorgänge, bei denen ohne weiteres die geschlechtliche Beziehung erkennbar wird; sie muss in der dem Scham- und Sittlichkeitsgefühl zuwiderlaufenden Handlung hervortreten, um diese als unzüchtig erscheinen zu lassen. Je mehr sich aber die Handlung außerhalb der engeren und eigentlichen Geschlechtssphäre bewegt, um so weniger darf der Richter von einer eingehenden Prüfung der Frage absehen, ob das Verhalten des Angeklagten nicht etwa nur eine schamverletzende und anstößige Zudringlichkeit war. Zum mindesten sind bei dem Alter der Mädchen die Küsse auf die Wangen und der Klaps auf das Gesäß nicht von der Art, dass sie ohne weiteres die Grenzen verletzen, die Scham und Sitte einer geschlechtlichen Betätigung ziehen; denn es kann sich dabei um harmlose – wenn auch bei einem Fremden anstößige – Liebkosungen von jemandem handeln, der Kindern in einer etwas plumpen Weise zugetan ist. Das Fassen ins Hosenbein ist schon schwerwiegender; doch kann auch dies noch eine handgreifliche, scherzhaft gemeinte Zudringlichkeit sein, die möglicherweise bei den Mädchen nur ein Gefühl des Kitzels und ein Gackern hervorrufen sollte.

Die Ausführungen des Urteils zu diesen Grenzfällen gestatten dem Senat keine Nachprüfung, ob sich das Landgericht überhaupt bewusst gewesen ist, dass nach einhelliger Meinung zwischen Handlungen von gewisser Schwere und zwischen kurzen oder unbedeutenderen Berührungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten, mögen diese auch auf Sinnenlust beruhen, zu unterscheiden ist (BGHSt 2, 166, 167; KGSt 67, 170); denn nicht jede Berührung, die auf Sinnenlust beruht oder darauf abzielt, verletzt das allgemeine Sittlichkeitsgefühl und stellt sich als ein schweres Verbrechen dar. Zu einer solchen Unterscheidung, die der Volksanschauung entsprechend bloße Zudringlichkeiten als tätliche Beleidigung wertet, bestand hier um so mehr Anlass, als der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts sich gerne mit Kindern beschäftigt, keine eigenen Nachkommen aus seiner Ehe besitzt, sich bisher durch ein schweres Leben straffrei geführt hat, geistig gesund ist und geschlechtlich mit einer Frau verkehrt, die ihn nach dem Tode seiner Ehefrau versorgt.

Die Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung, dass Handlungen der nachgewiesenen Art keinem anderen Beweggrund als dem der geschlechtlichen Lust entspringen können, hält zudem der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, wie aus den obigen Ausführungen schon hervorgeht. Bei der Beurteilung der Willensrichtung und Gesinnung des Täters gibt es nur wenige die Geschlechtssphäre berührenden Handlungen, die für sich allein zwingend dartun, dass sie auf Sinnenlust beruhen (BGH aaO).

Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus wird das Landgericht den Sachverhalt erneut prüfen und nach Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt (§ 265 StPO) danach forschen müssen, ob etwa in den Griffen unter die Hose der Versuch einer Verleitung zur Duldung einer unzüchtigen Handlung zu erblicken wäre.

Weitere sachlich-rechtliche Fehler enthält das Urteil insoweit, als es bei Heike drei unselbständige Einzelhandlungen annimmt, jedoch nur bei zweien die Tatumstände schildert und bei der Strafzumessung in den Fällen █████ und ████ schärfend den Schutz der Jugend und damit den Strafzweck des § 176 StGB verwertet.

Im Übrigen begegnet die Begründung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenngleich Straftaten gegen die Sittlichkeit weniger vorausschauenden, einen Gesamtvorsatz begründenden Erwägungen als vielmehr plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebs entsprechen.

EngelsAugustin
GroßHille

Zitiert (1)

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