Treffer
BGH Urteil

§ 176 StGB a.F.: Geringfügige Berührung im Gedränge nicht stets Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 144/53
Datum
04.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung sowie wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche wegen tätlicher Beleidigung, hob jedoch die Verurteilungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB teilweise auf, weil es an einer hinreichend erheblichen, nach außen geschlechtlich geprägten Handlung und an tragfähigen Feststellungen zur wollüstigen Absicht fehlte. In einem Fall sprach der Senat selbst frei, da eine weitere Aufklärung zuungunsten des Angeklagten nicht zu erwarten war und eine Beleidigung am fehlenden Strafantrag scheiterte. Im Übrigen wurde die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Gesamtstrafe wurde insoweit ebenfalls aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nicht jede – auch sinnenlustgetragene – geringfügige Berührung erfüllt den Tatbestand einer unzüchtigen Handlung; erforderlich ist eine Handlung von gewisser Erheblichkeit, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlechtlichen Bezug erkennen lässt.

2

Bei Handlungen außerhalb des engeren Bereichs des Geschlechtlichen ist § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (a.F.) nur anwendbar, wenn die Gesamtumstände den scham- und sittlichkeitsverletzenden Charakter nach außen hervortreten lassen.

3

Die Annahme wollüstiger Absicht darf nicht allein auf einen pauschalen Hinweis auf frühere Strafverfahren gestützt werden; maßgeblich sind die bei der konkreten Tat hervortretenden Umstände und die daraus ableitbare Willensrichtung.

4

Bemerkt das mutmaßlich betroffene Kind die Berührung nicht, kann dies ein wesentliches Indiz für die Geringfügigkeit der Handlung und gegen die Annahme einer unzüchtigen Handlung sein; eine Einordnung als Beleidigung bleibt davon unberührt, setzt aber die jeweiligen Verfolgungsvoraussetzungen voraus.

5

Ergibt die revisionsgerichtliche Prüfung, dass eine weitere Hauptverhandlung keine zusätzlichen belastenden Feststellungen erwarten lässt, kann das Revisionsgericht im Umfang der Aufhebung selbst freisprechen; Freispruch geht einer Einstellung vor, wenn die Strafverfolgungsvoraussetzungen (z.B. Strafantrag) nicht mehr nachholbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 18. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren den Warmer Franz am ██ ███ in ███████, Kreis ███, wegen tätlicher Beleidigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. Dezember 1952 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen Sittlichkeitsverbrechens in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist, ausserdem hinsichtlich des Ausspruchs einer Gesamtstrafe von einem Jahr.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird im Urteilsspruch das Datum vom „8. September 1950“ berichtigt in „8. September 1950“.

Im Falle ██ wird der Angeklagte freigesprochen und werden ihm die notwendigen Auslagen, einschliesslich der unter ████████████ der Kosten, auf die Staatskasse auferlegt.

Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung und wegen Unzucht mit Kindern in je zwei Fällen verurteilt worden. Die wegen der ersten vor seiner Verurteilung am 8. September 1950 begangenen Beleidigung verhängte Gefängnisstrafe von zwei Monaten ist mit den früher ausgesprochenen Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis zusammengezogen worden. Aus den weiteren wegen einer späteren Beleidigung und wegen zweier Sittlichkeitsverbrechen erkannten Einzelgefängnisstrafen ist eine zweite Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet worden.

Dieses Urteil hat der Angeklagte mit der auf Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gestützten Revision angefochten. Sie ist zum Teil begründet.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausdrücklich als solche bezeichnet. In der Revisionsbegründung ist indes beanstandet, die Strafkammer habe nur die Belastungszeugen gehört, nicht auch Zeugen, deren Angaben den Angeklagten entlastet hätten. Die neben der Inge ██ ████████ Gisela ███ hätte als Zeugin vernommen werden müssen, weil sie ███████████ wie die Haas von anstößigen Berührungen etwas bemerkt habe.

Im Letzteren Punkt ist die Aufklärungsrüge ordnungsmäßig erhoben. Sie enthält die Angabe der zu beweisenden Tatsache und das zur Aufklärung dienliche Beweismittel mit ausreichender Deutlichkeit. Im übrigen ist das nicht der Fall und die Rüge unbeachtlich, § 344 Abs. 2 StPO (BGHSt 2, 168).

Die Frage, ob sich dem Gericht die Erhebung des Beweises über etwaige Wahrnehmungen der ██████ aufdrängte und ob die Entscheidung auf deren Unterlassung beruht, bedarf jedoch keiner Stellungnahme, weil in dem von einem möglichen Verfahrensverstoß betroffenen Fall die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.

II.

Dem gegen die Anwendung des sachlichen Rechts erhobenen Angriff muss der Erfolg versagt bleiben, soweit er sich gegen die Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen richtet. Dagegen sind die gegen den Schuldspruch wegen zweier Sittlichkeitsverbrechen erhobenen Bedenken begründet.

1.) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte um Ostern 1950 in der Straßenbahn von hinten mit seinem Unterleib gegen das Gesäß der Elisabeth ██████ gedrückt. Im Sommer 1951 hat er sich auf der ██ Kirmes wiederum von hinten in auffällender Weise an sie herangedrängt. In beiden Fällen fühlte sich die ██████ durch das Vorgehen des Angeklagten belästigt.

Das Landgericht hat diese beiden Berührungen als Kundgebung einer Missachtung der Geschlechtsehre der ██████ angesehen und als tätliche Beleidigung gewertet. Diese Auffassung ist bedenkenfrei. Die Einwendungen der Revision richten sich auch nicht gegen die Anwendung des § 185 StGB auf die als erwiesen erachteten Tatsachen, sondern gegen die Beweiswürdigung. Diese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, soweit sie nicht den Denkgesetzen widerspricht.

Fehler dieser Art behauptet die Revision. Ein den Bestand des Urteils gefährdender Verstoß liegt jedoch nicht vor. Der Schluss, die Zeugin Sch. sei fast gleichgültig und völlig uninteressiert an dem Angeklagten, ist zwar nicht in Einklang zu bringen mit den Feststellungen, sie habe ihn wiederholt beobachtet, andere Mädchen auf ihn aufmerksam gemacht und vor ihm gewarnt. Dass sie ihn mit Interesse beobachtet hat, ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung zu den Fällen 2 und 3 des Urteils, in denen sie Wahrnehmungen über Berührungen anderer Kinder durch den Angeklagten gemacht hat, von denen diese teilweise selber nichts gemerkt hatten. Das spricht für die Richtigkeit der von der Revision aufgestellten Behauptung, die ██████ sei die treibende Kraft gewesen. Trotzdem kann daraus noch nicht mit dem Beschwerdeführer gefolgert werden, sie habe die Tatbestände erdacht. Nur darin ist der Revision Recht zu geben, dass in solchen Fällen die Beweiswürdigung besondere Vorsicht erheischt. Die gesamten Umstände verlangten eine eingehende Prüfung des Beweiswerts der Aussage der Schulte. Nach dieser Richtung lässt das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Mangel erkennen. Die Strafkammer hat eine Reihe von Gesichtspunkten erwogen und unter Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen die Glaubwürdigkeit der Sch. bejaht.

Die Revision muss daher verworfen werden, soweit sie die beiden Beleidigungsfälle betrifft.

2.) Anders verhält es sich mit der zu den beiden Sittlichkeitsverbrechen ergangenen Entscheidung.

A. Fall Inge G.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Anfang August 1951 anlässlich der ███████ Kirmes in einer Menschenansammlung vor dem █████████████████ im Gedränge sich an die damals 11-jährige Inge G. herangedrängt und dabei mit seiner Hand an ihr Gesäß gegriffen. Diese selber hat das nicht bemerkt.

Das Landgericht hat darin ein Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen. Dagegen wendet sich die Revision mit der Begründung, diese Beurteilung sei mit der Rechtsprechung nicht vereinbar. Eine derartige unbedeutende Berührung eines Mädchens stelle noch keine unzüchtige Handlung dar. Das könne um so weniger angenommen werden, als nur die in der geistigen Entwicklung zurückgebliebenen jugendlichen Zeuginnen ██████ ███ ███████ den Angeklagten belastet hätten, während von den erwachsenen Beobachtern niemand an seinem Verhalten Anstoß genommen habe. Auch die innere Tatseite sei nicht ordnungsmäßig festgestellt.

Der Angriff dringt durch.

a) Das Landgericht stützt die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darauf, dass der Angeklagte das Kind an einer Körperstelle angefasst habe, deren Berührung unter den obwaltenden Umständen allgemein als eine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls empfunden werde. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat verkannt, dass nicht jede, selbst auf Sinnenlust beruhende unbedeutende Handgreiflichkeit eine unzüchtige Handlung ist. Das gilt namentlich dann, wenn die Handlungsweise sich außerhalb des engeren Bereichs des Geschlechtlichen bewegt und die gesamten Umstände nicht dazu angetan sind, den das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Charakter der Handlung nach außen hervortreten zu lassen (BGHSt 2, 163, 167; BGH Urt. vom 4. Dezember 1952 – 4 StR 384/52 –).

Es ist schon auffallend, dass die Inge ██ vom Anfassen ihres Gesäßes durch den Angeklagten nichts gespürt hat. Auch die übrigen Personen haben davon nichts wahrgenommen außer den Zeuginnen ██████ und ███████, die trotz des herrschenden Gedränges Einzelheiten gesehen haben. Ob die vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifel über die Zuverlässigkeit ihrer Beobachtung berechtigt sind, kann dahinstehen. Jedenfalls bedurfte der Sachverhalt bei der gegebenen Sachlage einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob eine Handlung von einer gewissen Erheblichkeit vorlag, wie sie hier die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt. Es liegt nahe, dass das nicht der Fall war, wenn die durch das Vorgehen des Angeklagten verletzte Inge G. seine Berührung gar nicht gefühlt hat und wenn auch die anderen nebenstehenden Personen in seinem Verhalten nichts Anstößiges gefunden haben.

b) Auch die Begründung, mit welcher der innere Tatbestand als verwirklicht erachtet ist, ist nicht einwandfrei. Hierzu sagt das Urteil, die Berührung habe dem Angeklagten dazu gedient, seine Geschlechtslust zu befriedigen oder zu erregen. Das früher gegen ihn durchgeführte Strafverfahren habe gezeigt, dass er zu seiner geschlechtlichen Befriedigung seinen Unterkörper in enge Berührung mit anderen bringe.

Dieser bloße Hinweis auf das andere Strafverfahren genügt nicht. Es ist nicht dargelegt, wie die damaligen Handlungen des Angeklagten tatsächlich und rechtlich gelagert waren. Die seinerzeit ermittelten Tatsachen können der Bejahung des Vorsatzes im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Für dessen Beurteilung kommt es nur auf die bei dieser Tat zutage getretenen Umstände und auf die hier nachweisbare Willensrichtung des Angeklagten an. Die hierüber getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer wollüstigen Absicht im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Die geschlechtliche Beziehung ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Handlung nicht eindeutig erkennbar. Diese gibt auch keinen zuverlässigen Inhalt für den vom Angeklagten dabei verfolgten Zweck. Er hatte sich damit verteidigt, er könne im Gedränge das Mädchen berührt haben; absichtlich sei das nicht geschehen. Das Tun des Angeklagten erweckt den

Eindruck einer im Gedränge vorgenommenen nicht schwerwiegenden Handgreiflichkeit, zumal das Urteil bemerkt, die Inge G. sei von allen Seiten gedrängt worden. Selbst wenn der Angeklagte aus Sinnenlust gehandelt hatte, bestünden Zweifel, ob sein Verhalten als unzüchtig beurteilt werden könnte. Denn die Absicht allein macht eine nach außen geschlechtlich beziehungslose Handlung noch nicht zu einer unzüchtigen.

Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden. Sofern die neue Verhandlung keine weiteren den Angeklagten belastenden Tatumstände ergibt, wird sein Vorgehen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beleidigung zu würdigen sein, falls der Annahme einer Beleidigung nicht der Umstand entgegensteht, dass die G. davon nichts gemerkt hat.

B. Fall Inge H.

Am 4. August 1952 hat der Angeklagte auf der Kirmes an einer Losbude, rechts seitwärts hinter der damals 13 1/2-jährigen Inge ███ stehend, seine linke Hand auf ihr Gesäß gelegt und ganz leicht daran gespielt. Das Mädchen hat von den Berührungen nichts gemerkt.

Die in diesem Falle ausgesprochene Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens bekämpft die Revision mit denselben Ausführungen wie im Falle G.

a) Das Urteil hat hier nur eine ganz leichte Berührung des Mädchens festgestellt. Der Angeklagte hat sich wie im Falle G. darauf berufen, wenn er das so gemacht habe, so habe er es rein zufällig, nicht absichtlich getan. Die Revision macht geltend, es liege weder eine schamverletzende noch anstößige Handlung vor, da keine der vielen anwesenden erwachsenen Personen in dem Verhalten des Angeklagten etwas Anstößiges erblickt habe.

Die Bejahung einer Unzuchtshandlung kann nicht gebilligt werden. Die vom Angeklagten vorgenommene Berührung deutet nicht auf eine geschlechtliche Beziehung. Für das Vorliegen einer solchen ist in der rechtlichen Würdigung nichts dargetan, auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nichts ersichtlich. Dem leichten Handauflegen und Spielen allein kann sie nicht entnommen werden, zumal der Angeklagte einige Zeit hinter dem Mädchen gestanden und weiter nichts unternommen hat. Dass es selbst von dem Vorgehen des Angeklagten nichts gespürt hat, spricht für die Oberflächlichkeit und Geringfügigkeit der Handlung. Es fehlt also schon an ihrer äußeren Erheblichkeit.

b) Auch für den inneren Tatbestand enthalten die Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass der Angeklagte sich dem Kinde weiter nähern wollte. Den Umstand, dass er der ███ einige von ihm gewonnene Lose geschenkt hat, hat die Strafkammer nicht als Beweis für eine unsittliche Annäherungsabsicht verwertet. Sie hat anerkannt, dass er Kinder gerne hat und ihnen deshalb gelegentlich durch Geschenke Freude bereitet. Der Hinweis auf frühere Straftaten des Angeklagten reicht nicht aus, wie oben dargelegt ist. Übrigens könnte eine so unbedeutende Handlung, wie sie der Angeklagte der ███ gegenüber in aller Öffentlichkeit, ohne bei ihr Anstoß zu erregen, vorgenommen hat, noch nicht als Unzuchtshandlung gewertet werden, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruhen würde.

Auch ein versuchtes Sittlichkeitsverbrechen liegt nach der Art der Tatausführung nicht vor. Es könnte nur an Beleidigung gedacht werden. Hierwegen Strafantrag zu stellen, hat der gesetzliche Vertreter abgelehnt.

Von einer neuen Hauptverhandlung ist in diesem Falle eine weitere Aufklärung zuungunsten des Angeklagten nicht zu erwarten. Infolgedessen kann der Senat selbst die Sachentscheidung treffen. Diese hat auf Freisprechung zu lauten, nicht auf Einstellung, weil die Strafantragsfrist längst verstrichen ist (BGHSt 1, 231/235).

KoenigerKraussBusch
RotbergArndtDr.

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