Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen Parteiverrats bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 383/63
Datum
27.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision eines Rechtsanwalts, der in zwei Fällen des Parteiverrats verurteilt wurde. Verfahrensrügen nach §§ 249, 67 und 267 StPO werden zurückgewiesen; das Landgericht durfte die relevanten Schriftstücke und Zeugenaussagen verwerten. Die Feststellungen zur "gleichen Rechtssache" und zum pflichtwidrigen Dienen im Ehescheidungsverfahren tragen den Schuldspruch; ein verschuldeter Verbotsirrtum mildert die Schuld bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann den für die Entscheidung bedeutsamen Inhalt in das Verfahren eingeführter Schriftstücke verwerten, ohne dass es auf den exakten Wortlaut jeder Niederschrift ankommt.

2

Das "gleiche Hauptverfahren" i.S.d. § 67 StPO bleibt durch Aufhebung und Zurückverweisung unversehrt; das Gericht entscheidet nach Ermessen, ob ein Zeuge erneut zu vereidigen oder seine Versicherung auf die frühere eidliche Aussage zu verlangen ist, wobei die Versicherung dem Eid gleichstehende Rechtswirkungen entfaltet.

3

Ein Urteil braucht nicht jede bloße Beweistatsache lückenlos aufzuzählen; ausreichend ist die Darstellung der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat zu finden sind (§ 267 StPO).

4

Ein Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig und macht sich des Parteiverrats strafbar, wenn er in derselben Rechtssache den früheren Mandanten gegen diesen vertritt oder zugleich die Gegenpartei vertritt und er erkennen muss, dass ein Interessengegensatz besteht; im Ehescheidungsrecht genügen bereits Zweifel am Interessengleichlauf.

5

Ein verschuldeter Verbotsirrtum steht der Strafbarkeit nicht entgegen, ist jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Milderungsgrund).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. Mai 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. Fritz ████████ aus ███, geboren ███████ 1917 in ████, wegen Parteiverrats hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. Mai 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats in zwei Fällen verurteilt.

Seine Revision ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge der Verletzung des § 249 StPO geht fehl.

Die Revision hebt selbst hervor, dass „das Beschwerdeheft der Rechtsanwaltskammer in Hamm betreffend die Beschwerde und Gegenbeschwerde des Angeklagten und des Rechtsanwalts VC)“ zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Dass es statt des Inhalts auf den genauen Wortlaut der in diesem Beschwerdeheft enthaltenen Schriftstücke ankomme, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor; auch die Revision macht dies nicht geltend. Den für die Entscheidung bedeutsamen Inhalt der Schriftstücke durfte das Landgericht dem Angeklagten und dem als Zeugen vernommenen Rechtsanwalt ███████ daher vorhalten, dadurch in zulässiger Weise in das Verfahren einführen und im Urteil verwenden.

2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe den § 67 StPO verletzt.

Voraussetzung des Verfahrens nach § 67 StPO ist lediglich, dass der Zeuge „in demselben Hauptverfahren“ bereits eidlich vernommen worden ist. Es kommt nicht darauf an, dass die erste und die wiederholte Vernehmung in derselben Verhandlung oder in demselben Abschnitt eines Hauptverfahrens stattfinden. Das Hauptverfahren beginnt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses und endet mit der Rechtskraft des Urteils. Die Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht und die Zurückverweisung der Sache berühren die Einheit des Hauptverfahrens nicht. Hieran ist in der Entscheidung RGSt 2, 254 vom Reichsgericht und seitdem auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten worden (BGH 1 StR 284/53 vom 11. Dezember 1953).

Liegen die Voraussetzungen des § 67 StPO vor, so bestimmt das Ermessen des Gerichts, ob der nochmals vernommene Zeuge nochmals vereidigt werden soll oder ob er stattdessen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern soll. In diesem Falle stellt das Gesetz die Versicherung dem nochmals geleisteten Eid gleich; sie äußert dieselben Rechtswirkungen wie der Eid und ist nur eine andere, vom Gesetz zugelassene Form des Eides. Die Zulässigkeit der Versicherung hängt nicht davon ab, dass der Zeuge dieselben Angaben gemacht hat wie bei seiner früheren Vernehmung.

3. Ohne Erfolg muss schließlich die Rüge bleiben, § 267 StPO sei verletzt worden. Die bloßen Beweistatsachen musste das Landgericht nicht lückenlos angeben. Die „für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden“, gehen aus dem angefochtenen Urteil hervor.

II. Die Sachrüge

1. Unzutreffend ist die Meinung der Revision, das Landgericht habe sich in verschiedenen Punkten fehlerhaft auf die Lebenserfahrung berufen. Das Landgericht hat in keinem Fall allein aus einem vermeintlichen Erfahrungssatz belastende Folgerungen gezogen. Soweit es sich bei der Abwägung bewiesener und demgemäß festgestellter Umstände auch auf die Lebenserfahrung stützt, hat es deren allgemein anerkannte Sätze nicht erkennbar verletzt.

Die Urteilsfeststellungen sind auch frei von Widersprüchen. Richtig ist nur, dass das Landgericht Umstände und Beweistatsachen, die nicht in allen Punkten ohne weiteres miteinander übereinzustimmen scheinen, so beurteilt hat, dass es zu bestimmten Überzeugungen und Feststellungen tatsächlicher Art gekommen ist. Das ist frei von Denkfehlern in einer dem Tatrichter vorbehaltenen Weise geschehen. Das Urteil verletzt auch nicht den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss. Das Landgericht ist in allen Punkten zu der Überzeugung von der Richtigkeit seiner Feststellungen gelangt. An diese Urteilsfeststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.

2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.

a) In der Sache ██ ████ war nach dem früheren Urteil des Landgerichts die Erfüllung des Tatbestandes des Parteiverrats nur deswegen zweifelhaft geblieben, weil das Vorliegen des Merkmals „derselben Rechtssache“ und das Bewusstsein des Angeklagten vom Vorliegen der Umstände, welche diesen Begriff erfüllen, nicht einwandfrei festgestellt war. Nunmehr ist festgestellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute BC)D, wie sie im Jahre 1956 bei der Beratung des Ehemannes durch den Angeklagten vorlagen, noch im Jahre 1957, als der Angeklagte die Beratung und Vertretung der Ehefrau wegen ihrer Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann übernahm, „praktisch unverändert“ weiterbestanden haben und für Grund und Höhe der Unterhaltsansprüche von maßgeblicher Bedeutung waren. Dem Urteil zufolge hat sich der Angeklagte bei der Übernahme der Vertretung der Ehefrau im August 1957 daran erinnert, weswegen er den Ehemann im Januar 1956 beraten hatte und dass er mit dem Ehemann damals die ehelichen und besonders die geldlichen Verhältnisse in allen Einzelheiten erörtert hatte. In unangreifbarer tatsächlicher Würdigung hat das Landgericht insbesondere seine Überzeugung ausgesprochen, dass der Angeklagte bei der späteren Übernahme der Vertretung der Ehefrau erkannt hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie 1956 erörtert und seitdem praktisch unverändert geblieben waren, „für die jetzigen Unterhaltsansprüche der Ehefrau insofern von Bedeutung waren, als sich daraus die Leistungsfähigkeit des Ehemannes ███ ergab“.

Somit ist außer den übrigen Tatbestandsmerkmalen auch das Merkmal „dieselbe Rechtssache“ nach der äußeren und inneren Seite erfüllt. Im Einklang mit den Ausführungen des Revisionsurteils hat das Landgericht dem Angeklagten einen verschuldeten Verbotsirrtum zugutegehalten. Der Schuldspruch in der Sache BC) ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Auch in der Sache Thies hat der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge den Tatbestand des Parteiverrats erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal des „pflichtwidrig Dienens“, das in den früheren Urteil nicht hinreichend begründet worden war, ist nunmehr einwandfrei erfüllt. Das Revisionsurteil legt dar, dass ein Rechtsanwalt in aller Regel pflichtwidrig handele, der in einem Ehescheidungsprozess die Interessen des einen Ehegatten gegen den anderen vertritt, dem er in derselben Rechtssache, wie sie hier festgestellt ist, früher gedient hat oder gleichzeitig dient. Im Ehescheidungsrechtsstreit könne ein das Merkmal des „pflichtwidrig Dienens“ begründender Interessengegensatz zwischen den Streitteilen nur dann ausgeschlossen sein, wenn „für die Frage des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des einen oder des anderen Ehegatten zwischen ihnen gar nichts zweifelhaft sei und streitig werden könne“. Das Landgericht hat nunmehr festgestellt, dass vor und bei der Erhebung der Ehescheidungsklage und jedenfalls in der ersten Zeit des Prozesses kein Einverständnis der Ehegatten über die Scheidung bestanden hat, dass vielmehr der verklagte Ehemann Klagabweisungsantrag und Widerklage schriftlich ankündigen ließ und in der mündlichen Verhandlung die Behauptungen seiner Ehefrau bestritt und seinen Gegenvorwurf aufrechterhielt und begründete. Auch in der Frage eines Tatbestandsirrtums ist dem Landgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen. Vielmehr verkennt die Revision die Bedeutung des Revisionsurteils. Im Ehescheidungsrechtsstreit liegen widerstreitende Interessen der Streitteile bereits dann vor, wenn ihre Interessen nicht völlig gleichgerichtet sind, wenn „auch nur die geringsten Zweifel darüber auftreten oder gar von einem der Eheleute geltend gemacht werden, ob die Ehe überhaupt oder aus wessen alleinigem oder überwiegendem Verschulden geschieden werden kann“. Dem Landgericht ist daher darin zuzustimmen, dass ein Rechtsanwalt, der im Ehescheidungsprozess einen Ehegatten gegen den anderen vertritt, den er in derselben Rechtssache bereits vertreten hat, in Kenntnis des Interessengegensatzes und daher schon dann pflichtwidrig handelt, wenn er nicht ausnahmsweise aus bestimmten Anzeichen sicher entnehmen zu können glaubt, dass „zwischen den Ehegatten gar nichts zweifelhaft ist und streitig werden kann“. Dem Angeklagten war aber „schon auf Grund des Ergebnisses der Besprechung mit dem Zeugen ██ klar, dass dieser nicht an eine einvernehmliche Scheidung dachte“. Es spricht auch, wie das Landgericht denkgesetzlich einwandfrei dargelegt hat, nichts dafür, vielmehr verschiedenes dagegen, dass der Angeklagte „auch nur geglaubt haben kann, es könnte sich um eine einvernehmliche Scheidung handeln“. Nach allem ist die Urteilsfeststellung nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte „auch nicht fälschlicherweise der Ansicht gewesen ist, es liege ein solches Einverständnis vor“.

3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen ebenfalls fehl.

Das Landgericht hat berücksichtigt, dass der Angeklagte in beiden Fällen in verschuldetem Verbotsirrtum gehandelt hat. Im Übrigen hatte das Landgericht unabhängig von seinem früheren Urteil die Strafe zu bemessen und musste dabei, wie geschehen, nur § 358 Abs. 2 StPO beachten.

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, dass das Handeln des Angeklagten auch im Falle ██ nicht von einer Bewusstseinsstörung oder sonst einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit beeinflusst war, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat insoweit seine Überzeugung denkgesetzlich einwandfrei begründet. Ein Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor.

Auch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsirrtum erkennen.

KrummeLang-HinrichsenBörtzler
JaguschPlitner

Zitiert (1)