Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 381/90
Datum
13.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger beantragte, dem Angeklagten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Senatsbeschluss zur Verwerfung der Revision aufzuheben. Zentral war, ob die Voraussetzungen des § 33a StPO vorliegen. Der Senat verneinte dies, weil keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden sei. Eine Unterbrechung der Vollstreckung kommt mangels Zuständigkeit des BGH nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 33a StPO für eine nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs sind nur erfüllt, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschuldigte nicht gehört worden ist.

2

Die bloße Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht; entscheidungserhebliche, konkret darzulegende Verwertungen ungehörter Sachverhalte müssen vorgetragen werden.

3

Soweit es um die Unterbrechung der Vollstreckung eines Urteils der Landgerichte geht, ist der Bundesgerichtshof hierfür in der Regel nicht zuständig.

4

Die Verwertung bereits erörterter Tatsachen begründet keine Gehörsverletzung i.S.v. § 33a StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 381/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michele ███ aus ████, geboren am ████████ 1963 in ███ (Italien), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 1990

Tenor

Der Antrag des Verteidigers, nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Senatsbeschluss vom 21. August 1990, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. April 1990 verworfen wurde, aufzuheben, wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor, weil der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1989 – 4 StR 71/89 mit weit. Nachw.).

Eine Anordnung des Senats, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. April 1990 zu unterbrechen, kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für eine solche Anordnung nicht gegeben ist.

GoydkeMeyer-GoßnerMaatz
GollwitzerBlauth

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