Kostenquote bei teilweisem Revisionserfolg nach § 473 Abs. 4 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 381/90
- Datum
- 21.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweisem Erfolg eines auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittels kann das Gericht nach § 473 Abs. 4 StPO die Verfahrensauslagen und notwendigen Auslagen zwischen dem Angeklagten und der Staatskasse quotelieren.
Die Gerichtskosten- und Auslagenquote bemisst sich nach dem Umfang des Teilerfolgs; es ist sachgerecht, der Staatskasse nur einen Teil der entstandenen Auslagen aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur teilweise obsiegt.
Eine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt nicht in Betracht, wenn trotz mehrerer Verfahrensstadien nur eine Revisionsgebühr entsteht, die nach der rechtskräftig festgestellten Strafe zu berechnen ist.
Wird eine sofortige Beschwerde unbeschränkt eingelegt mit dem Antrag, alle Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, ist der weitergehende Teil der Beschwerde zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. Mai 1989
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michele S. (geboren am ████ 1963 in ███ (Italien), zur Zeit in Haft), wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1990
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. April 1990 dahin abgedndert, dass der Staatskasse ein Drittel der Verfahrensauslagen (Auslagen der Staatskasse) und der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Mai 1989 entstanden sind, auferlegt werden.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
Der Angeklagte trägt zwei Drittel, die Staatskasse ein Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Staatskasse wird auch ein Drittel der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Gründe
1. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hatte insoweit Erfolg, als die Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf nunmehr vier Jahre und drei Monate herabgesetzt worden ist. Der Angeklagte hat damit einen Teilerfolg erzielt. Er hatte aber eine noch weit stärkere Herabsetzung der Strafe erstrebt, wie sein beim Landgericht Dortmund gestellter Schlussantrag auf Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung zeigt. Der Senat hält es in Anbetracht des teilweisen Erfolgs des auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittels für angemessen, gemäß § 473 Abs. 4 StPO der Staatskasse ein Drittel der durch die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Mai 1989 entstandenen Verfahrensauslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Eine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat nach Zurückverweisung der Sache und Neuverhandlung durch das Landgericht nochmals Revision eingelegt. Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH NStE StPO § 473 Nr. 7 = BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 3).
2. Da der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde unbeschränkt eingelegt und damit Überbürdung aller Auslagen auf die Staatskasse verlangt hat, war die weitergehende sofortige Beschwerde zu verwerfen. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
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