Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterrichtungspflicht bei Rauschtat: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 379/66
Datum
23.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Angeklagter rügte, im Verfahren nicht darüber belehrt worden zu sein, dass sein Verhalten als Vollrausch (§ 330a StGB) bzw. als sog. Rauschtat anders rechtlich zu würdigen sei. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Die Revision eines Mitangeklagten wurde verworfen. Entscheidend war die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO und die Ungewissheit, ob das Urteil hiervon beeinflusst ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Belehrung des Angeklagten über eine während der Hauptverhandlung vorgenommene geänderte rechtliche Würdigung (z. B. Heranziehung von § 330a StGB als Rauschtat) ist nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich.

2

Eine Verletzung der nach § 265 Abs. 1 StPO bestehenden Unterrichtungspflicht führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung auf dieser Verletzung beruht.

3

Sachliche Begünstigung (§ 257 StGB) setzt voraus, dass der Begünstigende in der Absicht handelt, den Vortäter vor einer Entziehung durch den Eigentümer oder die Obrigkeit zu bewahren.

4

Gewahrsam an einer Sache geht erst verloren, wenn sich die Sache in einer Lage befindet, die die Ausübung des Herrschaftswillens in der üblichen Lebensweise objektiv nicht mehr gestattet.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1. den Tiefbauarbeiter Heinrich █████████████████, geboren am ███ 1935 in █████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

2. den █████████ ███████, geboren am ████████████████████ 1932 in █████████,

wegen Vollrausches.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Dr. Rinek als beisitzende Richter,

██████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Mai 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten █████████ wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat wegen vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches den Angeklagten ████████ zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und den Angeklagten ████ ██ zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt.

Der Angeklagte ████ beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte ██████ erhebt nur die Sachrüge.

I. Zur Revision des Angeklagten ████

1. In der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss waren dem Angeklagten ein Vergehen der versuchten Hehlerei (§§ 259, 45 StGB) durch Mitwirken beim Absatz gestohlener Zigaretten zur Last gelegt. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift wurde er im Laufe der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass er auch wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilt werden könne. Dabei ist zur rechtlichen Beurteilung der sog. Rauschtat nichts vermerkt. Hieraus kann entnommen werden, dass als Gegenstand des Schuldvorwurfs in Anklage und Eröffnungsbeschluss der Versuch der Hehlerei angesehen wurde. Dafür spricht auch, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe wegen „Volltrunkenheit (Hehlerei)“ beantragt hat. Demnach ist davon auszugehen, dass der Angeklagte auf die Möglichkeit der dem Urteil zugrunde liegenden Beurteilung der sog. Rauschtat unter dem Gesichtspunkt einer sachlichen Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB nicht aufmerksam gemacht worden ist.

In dieser Unterlassung sieht die Revision zutreffend einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 24. Mai 1955 – 5 StR 143/55 ausgesprochen hat, ist ein Hinweis auf die veränderte Rechtslage auch dann geboten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, die nach § 330a Abs. 1 StGB Bedingung der Strafbarkeit ist, rechtlich anders als im Eröffnungsbeschluss beurteilt werden soll. Das gleiche muss gelten, wenn das Gericht während der Hauptverhandlung dem Angeklagten eröffnet, er könne aus § 330a StGB unter Zugrundelegung des Schuldvorwurfs der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses als sog. Rauschtat verurteilt werden, und es diese dann rechtlich anders würdigen will, als sich für den Angeklagten aus der Unterrichtung ergab.

Der Verfahrensverstoß muss zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten führen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie darauf beruht. Es ist immerhin möglich, dass der Angeklagte sich anders verteidigt hätte, wenn ein entsprechender Hinweis auf die Heranziehung des § 257 StGB gegeben worden wäre.

2. Danach erübrigt es sich, auf die Sachbeschwerde näher einzugehen. Nur soviel sei bemerkt: Zwar kann eine sachliche Begünstigung auch durch Mitwirken zum Absatz der durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangten Sachen begangen werden, jedoch muss dies in der Absicht geschehen, den Vortäter hierdurch vor einer Entziehung durch den Eigentümer oder die Obrigkeit zu bewahren (BGHSt 2, 362; 4, 122). Auch insoweit werden, falls erforderlich, aufgrund der neuen Hauptverhandlung Feststellungen zu treffen sein.

II. Zur Revision des Angeklagten █████████

Die Sachrüge geht fehl. Nach den getroffenen Feststellungen sind alle Merkmale eines Diebstahls (§ 242 StGB) gegeben. Dass der Gewahrsam eines Diebes an der gestohlenen Sache in einer den Tatbestand des Diebstahls erfüllenden Weise gebrochen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH LM StGB § 242 Nr. 10).

Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Landgericht habe aufgrund seiner Feststellungen nicht zu dem Schluss kommen können, dass der Dieb noch Gewahrsam an dem gestohlenen Koffer besessen habe. Der Gewahrsam an einer Sache geht erst verloren, wenn sich die Sache in einer Lage befindet, die nicht mehr gestattet, den Herrschaftswillen in einer der Gewohnheit des Lebens entsprechenden Weise auszuüben (BGH LM StGB § 242 Nr. 9). Der Koffer mit Zigaretten war am 20. November 1965 nach 18.30 Uhr aus dem Vereinshaus ██ e.V. entwendet worden. Der Kofferinhalt wurde bereits gegen 21.00 Uhr in Essen-Karnap von einem unbekannten Dritten dem Angeklagten zum Kauf angeboten. Selbst wenn ein unbekannter Dritter den Koffer, wie das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, in der Zwischenzeit in dem Anbau der Gartenlaube abgestellt hatte, so nötigte das nicht zu dem Schluss, der Dritte habe damit seinen Herrschaftswillen aufgegeben oder jedenfalls nicht mehr ausüben können.

Die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.

MayrScharpenseelHirxthal
FlitnerRinek

Zitiert (1)