Revision aufgehoben: Verbotene Verlesung ohne Gegenüberstellung nach NATO-Truppenstatut
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 37/73
- Datum
- 08.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts gewährt einem Mitglied der Stationierungsstreitkräfte im Strafverfahren gegen ihn das Recht, die Gegenüberstellung mit Belastungszeugen zu verlangen.
Eine Ausnahme von dem Recht auf Gegenüberstellung ist nicht aus dem bloßen Abstand des Belastungszeugen zum Gericht abzuleiten; ein abweichender Wortlaut oder erkennbare Auslegungsgründe sind erforderlich.
Die Verlesung einer Zeugenaussage nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist unzulässig, soweit sie unter Verletzung völkerrechtlich gewährter Verfahrensrechte (hier: NATO-Truppenstatut) erfolgt.
Verletzt die Verwertung einer ohne zulässige Gegenüberstellung eingeführten Aussage ein völkerrechtlich gewährtes Verfahrensrecht und beruht das Urteil hierauf, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 29. September 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 37/73 in der Strafsache gegen den amerikanischen Soldaten Larry ███, geboren am █████████ 1950 in ██████████ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft in ████████, wegen Beihilfe zum Raub.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 8. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwältin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. September 1972, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des früheren Mitbeschuldigten Albert K____ in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Dadurch sei sowohl Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts verletzt, wonach Mitglieder der NATO-Streitkräfte in Strafverfahren vor deutschen Gerichten Anspruch darauf haben, Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, als auch § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO, da dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
Die Rüge ist begründet. Albert K____, gegen den das Verfahren inzwischen eingestellt worden ist, war am 9. März 1972 in dieser Sache vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kaiserslautern als Mitbeschuldigter vernommen worden. Eine Gegenüberstellung mit dem Angeklagten Larry █████████ hatte nicht stattgefunden. Dieser hatte nach der Strafprozessordnung auch keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Vernehmung des Mitbeschuldigten. Albert █████████ war inzwischen in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt. Das Landgericht stützt die Verlesung der Aussage auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt waren, ist zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen. Immerhin war K____, wie die Urteilsgründe ergeben, ein wichtiger Belastungszeuge. Das Landgericht hat offenbar nicht zu klären versucht, ob er bereit sein würde, zur Vernehmung in Kaiserslautern zu erscheinen.
Jedenfalls aber ist durch das Verfahren des Landgerichts Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts verletzt.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat ein Mitglied der Stationierungsstreitkräfte, das vor einem deutschen Gericht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, das Recht, die Gegenüberstellung mit den Belastungszeugen zu verlangen. Das Statut macht hiervon keine Ausnahme für den Fall, dass sich der Belastungszeuge weit entfernt vom Gericht aufhält und dadurch die Gegenüberstellung erschwert ist. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung wäre nur dann zulässig, wenn entweder der Sinn der Bestimmung sie verlangte oder wenn die Entstehungsgeschichte einen Anhalt dafür böte, dass der Wortlaut dem Willen der Vertragsparteien nicht entspricht. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Mit Art. VII Abs. 9 des Truppenstatuts wollten die Vertragsparteien ihren Staatsangehörigen gewisse prozessuale Mindestrechte sichern, wenn sie von der Strafgerichtsbarkeit des fremden Aufnahmestaates verfolgt werden. Buchst. c sollte insbesondere das Recht des Angeklagten sicherstellen, an einen Belastungszeugen unmittelbar Fragen zu stellen und zu seinen Aussagen unmittelbar und sofort Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen der Arbeitsgruppe und ihrer Ausschüsse, die das Truppenstatut ausgearbeitet haben, ergeben nichts Gegenteiliges (vgl. Witzsch, Deutsche Strafgerichtsbarkeit über Mitglieder der U.S.-Streitkräfte und deren begleitende Zivilpersonen, S. 15 f. und 181 f.). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien eine ausdrückliche Regelung getroffen hätten, wenn sie in den Fällen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO eine Ausnahme von dem Recht auf Gegenüberstellung mit Belastungszeugen hätten zulassen wollen. Dies umso mehr, als das Recht des Angeklagten, den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, ein fundamentaler Grundsatz des anglo-amerikanischen Strafprozesses ist und auch in dem Zusatzartikel VI der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika ausdrücklich niedergelegt ist.
Da die Gründe des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO somit eine Ausnahme nicht rechtfertigen, durfte die Aussage des Albert ████████ durch Verlesung eingeführt und gegen den Angeklagten verwendet werden.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, da es auf ihm beruht.
Ob dasselbe auch gelten würde, wenn der Angeklagte auf die Gegenüberstellung verzichtet hätte oder diese bereits im Ermittlungsverfahren erfolgt wäre, kann hier offen bleiben, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob eine Zeugenaussage ohne Gegenüberstellung verwertbar ist, wenn diese aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Es ist bisher nicht ersichtlich, dass sich eine Gegenüberstellung nicht wird durchführen lassen.
Da der Senat die Revision des Mitangeklagten ███████ verworfen hat, kommt im Übrigen nunmehr dieser als Belastungszeuge in Betracht, so dass möglicherweise auf den Zeugen Albert K____ verzichtet werden kann.
| Spiegel | Meyer | Salger | |||
| Mayr | Knoblich |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 475/74 · 29.10.1974Jugendschöffenwahl, NATO-Truppenstatut und Verlesung nach § 251 StPO
- BGH · 1 StR 237/76 · 29.06.1976NATO-Truppenstatut: deutsche Gerichtsbarkeit und Gegenüberstellungsrecht in der Hauptverhandlung
- BGH · 1 StR 275/76 · 06.07.1976NATO-Truppenstatut: Deutsche Gerichtsbarkeit und Konfrontationsrecht bei US-Soldat