NATO-Truppenstatut: Deutsche Gerichtsbarkeit und Konfrontationsrecht bei US-Soldat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 275/76
- Datum
- 06.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei konkurrierender Strafgerichtsbarkeit nach Art. VII Abs. 1 NATO-Truppenstatut kann ein allgemeiner Verzicht des Aufnahmestaats auf sein Vorrecht nach Maßgabe des Zusatzabkommens fristgerecht und ordnungsgemäß widerrufen werden; dann ist die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet.
Eine Einstellung wegen Verletzung des Rechts auf „alsbaldige und schnelle Verhandlung“ nach Art. VII Abs. 9 Buchst. a NATO-Truppenstatut kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer erheblichen Verzögerung nicht vorliegen; zudem sieht das Statut hierfür grundsätzlich keine verfahrensrechtliche Sanktion vor.
Die Urteilsverkündung ist Bestandteil der Hauptverhandlung (§ 260 Abs. 1 StPO) und zählt bei der Fristberechnung des § 275 Abs. 1 StPO als Hauptverhandlungstag mit.
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO) steht der Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen (insbesondere Verhörspersonen) nicht entgegen, weil diese unmittelbare Beweismittel für die eigene Wahrnehmung des Gehörten sind.
Das Konfrontationsrecht nach Art. VII Abs. 9 Buchst. c NATO-Truppenstatut ist gewahrt, wenn die Belastungszeugen in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten vernommen werden und dieser Gelegenheit zu Befragung und Vorhalten hat; das Statut gestaltet das deutsche Beweisrecht nicht inhaltlich um.
Vorinstanzen
Schwurgericht Nürnberg-Fürth, 5. Dezember 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██████ — — — — — den US-Soldaten Donald ██████ aus ███████, geboren am ██████ in ████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1976 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösle, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellter ██████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zur Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensvoraussetzungen
1. Der Angeklagte ██████ untersteht deutscher Gerichtsbarkeit. Er ist Angehöriger der US-Streitkräfte in Deutschland. Versuchter Mord und Vergewaltigung sind nach deutschem und amerikanischem Recht strafbar. Demgemäß ist die konkurrierende Strafgerichtsbarkeit des Entsende- und des Aufnahmestaates im Sinne des Art. VII Abs. 1 des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II 1183, 1190) gegeben. Die nach Art. VII Abs. 3 Buchst. b bevorrechtigte Bundesrepublik hat zwar in Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II 1183, 1218) allgemein auf ihr Vorrecht verzichtet. Der Verzicht ist hier jedoch nach Art. 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens fristgerecht und ordnungsgemäß widerrufen. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth hat eine solche Mitteilung mit Schreiben vom 3. Juli 1974 an die zuständige Militärbehörde gerichtet (HA I 43, 44).
2. Eine Einstellung des Verfahrens wegen etwaiger Verletzung des Rechts des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung nach Art. VII Abs. 9 Buchst. a des NATO-Truppenstatuts scheidet aus, weil die tatsächlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Strafverfolgungsbehörden haben, wie der Beschwerdeführer einräumt, zügig gearbeitet und auf baldige Erstattung der Gutachten gedrängt. Im übrigen enthält die zwischenstaatliche Übereinkunft für den Fall der Verzögerung grundsätzlich keine verfahrensrechtliche Sanktion. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 21, 81 mit ausführlicher Begründung dargetan. An dieser Auffassung hält der Senat entgegen den Einwänden der Revision fest.
II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO festgelegten Fristen zur Einbringung der Urteilsniederschrift. Das Urteil ist am 5. Dezember 1975 verkündet worden. Die Hauptverhandlung hat vier Tage gedauert. Die Frist lief deshalb am 23. Januar 1976 ab. Die Urteilsurkunde ist am 19. Januar 1976 zu den Akten gelangt (HA II 438).
Die Ansicht der Revision, der vierte Verhandlungstag sei nicht als Hauptverhandlungstermin zu werten, weil das Schwurgericht an diesem Tage lediglich das Urteil verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt habe, ist rechtsirrig. Auch die Urteilsverkündung ist Bestandteil der Hauptverhandlung (§ 260 Abs. 1 StPO). Diese verlängert sich demgemäß um den Tag, an dem verkündet wird.
2. Die Zulassung der Verletzten Anita ███ als Nebenklägerin war rechtsfehlerfrei. Nach § 395 StPO kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wer nach Maßgabe des § 374 StPO als Privatkläger auftreten darf. Zu den Privatklagedelikten gehört gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO auch die gefährliche Körperverletzung nach § 223a StGB. Sie war Gegenstand der Anklage (HA II 233). Dass die Möglichkeit der Gesetzeskonkurrenz oder der Tateinheit mit einem anderen Delikt bestand, ist unschädlich (BGHSt 13, 143, 144).
Eines Strafantrages bedarf es für die Strafverfolgung der gefährlichen Körperverletzung nicht.
3. Unbegründet ist auch die Rüge, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Anträge des Verteidigers abgelehnt, die darauf abgezielt hätten, eine Vernehmung a) des Zeugen Anton ███████████ b) der Kriminalbeamtin ███ c) des Polizeikommissars ████████████ zu den Fragen zu verhindern, was ihnen die Geschädigte Anita ███ erzählt bzw. im Rahmen polizeilicher Vernehmungen berichtet habe. Die Ansicht des Beschwerdeführers, durch die Einführung dieser Berichte in die Hauptverhandlung werde das „Konfrontationsrecht“ des Angeklagten aus Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts verletzt, findet im Verfahrensrecht keine Stütze.
Das Schwurgericht hat die genannten Zeugen in der Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten vernommen. Sie waren mit Ausnahme des Vaters der Verletzten als Vernehmungsbeamte tätig und haben die Geschädigte zum Tatgeschehen vernommen. Bei den polizeilichen Vernehmungen war der Angeklagte nicht zugegen.
Gegen die Vernehmung dieser Zeugen darüber, was ihnen die Zeugin Anita ███ vor der Hauptverhandlung berichtet hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) wird nicht dadurch verletzt, dass das Gericht die Verhörspersonen und andere als Zeugen vom Hörensagen vernimmt, denn auch diese Zeugen sind unmittelbare Beweismittel für das, was sie selbst gehört haben (BGHSt 17, 382).
Auch das in Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts verankerte Recht des Angeklagten, „den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden“, ist nicht beeinträchtigt. Die Belastungszeugen sind in der Hauptverhandlung vernommen worden. Diese Aussagen waren Gegenstand der Beweiswürdigung durch den Tatrichter. Bei Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung war der Angeklagte anwesend. Er hatte die Möglichkeit, ihnen Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen. Damit war dem Recht des Angeklagten, den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, Genüge getan. Die Übernahme des NATO-Truppenstatuts durch den deutschen Gesetzgeber hat nicht zu einer inhaltlichen Umgestaltung des deutschen Beweisrechts geführt. In Kenntnis der Regelungen des Truppenstatuts hat der Gesetzgeber trotz vielfacher Neuerungen keine Veranlassung gesehen, das Beweisrecht im Hinblick auf Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts zu ändern.
Im übrigen legt die Revision nicht dar, welche Fragen und Vorhalte der Angeklagte gegenüber den Zeugen vorgebracht hätte und zu welchen Beweisergebnissen diese geführt hätten.
Eines Eingehens auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Urkundenbeweis mit Protokollen nach § 251 StPO unter dem Gesichtspunkt des Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. März 1973 – 4 StR 37/73, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1973, 729; BGHSt 26, 18) bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Ebensowenig ist eine Erörterung der Ausgestaltung des Konfrontationsrechts im anglo-amerikanischen Rechtsbereich erforderlich, da die unterschiedlichen Verfahrensordnungen der Aufnahmestaaten nur zur Sicherung bestimmter prozessualer Mindestrechte durch das Statut führten und die deutsche Verfahrensordnung dieses Minimum in der Handhabung des § 250 StPO erfüllt.
4. Entsprechendes gilt für die Beanstandung der Revision, das Schwurgericht habe den Vorhalt des Staatsanwalts aus dem polizeilichen Aktenvermerk vom 11. Juni 1974 gegenüber dem Zeugen Boyd █████████████ nicht zulassen dürfen.
Das Schwurgericht hat auch diesen Zeugen in der Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten vernommen (HA II 337). Der Angeklagte konnte ihn nach dem Vorhalt aus dem Aktenvermerk befragen.
5. Ebensowenig ist das Recht des Angeklagten auf Gegenüberstellung durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Brimmerhoff zur Frage der Ursache für die Hautabschürfungen an der linken Gesichtshälfte der Zeugin Anita ███ und durch die Verwertung der Bekundungen dieses Sachverständigen verletzt.
Der Sachverständige Dr. Brimmerhoff ist in der Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten vernommen worden (HA II 340 ff.).
6. Die auf die Einholung von Gutachten, Auskünften und auf Vernehmung von Zeugen über das Verfahren und die völkerrechtliche Bedeutung des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens sowie über das anglo-amerikanische Verfassungs- und Strafverfahrensrecht gerichteten „Eventualbeweisanträge“ des Verteidigers betrafen nicht Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 244 StPO, sondern zielten auf die Klärung von Rechtsfragen ab. In der Behandlung dieser Anträge war der Tatrichter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens freigestellt. Die Ablehnung der Anträge lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Ein Erfordernis, die Quellen der Rechtskunde darzulegen, bestand nicht.
Der in diesem Zusammenhang in der Revisionshauptverhandlung gestellte Antrag des Verteidigers war abzulehnen. Er stellt keinen echten Beweisantrag dar, weil er die Klärung von Rechtsgrundsätzen zum Ziel hat. Ermittlung und Anwendung dieser Grundsätze sind ohnehin Aufgabe des Revisionsgerichts. Der demgemäß als Anregung zu wertende Antrag zeigt keinen Weg auf, der zu einer anderen Beurteilung des Rechts auf Gegenüberstellung führen kann. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass auf Grund der angeblich hinterlegten Erklärung über den Wortlaut des Statuts hinaus weitergehende Rechte der Bürger der USA auf Gegenüberstellung bestehen, die durch das Verfahren des Landgerichts verletzt worden sein könnten.
7. Die Revision meint, das Schwurgericht habe die Frage des Staatsanwalts an die Zeugin ██████████████, was ihr die Ehefrau des Angeklagten über einen Besuch vom 5. Juni 1974 im US-Lazarett berichtet habe, angesichts der Zeugnisverweigerung der Ehefrau nicht zu lassen dürfen. Dadurch werde das Zeugnisverweigerungsrecht in unzulässiger Weise umgangen, außerdem stehe das Konfrontationsrecht des Angeklagten der Beantwortung solcher Fragen entgegen.
Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die Zeugin ██████████████ ist keine Verhörsperson, sondern eine private Zeugin vom Hörensagen, die über Äußerungen des weigerungsberechtigten Zeugen außerhalb von Verne hmungen unbeschränkt vernommen werden darf (BGH, Urteil vom 25. September 1962 – 5 StR 306/62). Das Recht des Angeklagten auf Gegenüberstellung ist nicht verletzt (vgl. oben II 3).
8. Das Schwurgericht hat den Antrag des Verteidigers, die Vernehmung der Polizeibeamten ███ und ███████████████ nicht darauf zu erstrecken, was der Angeklagte ihnen bei der polizeilichen Vernehmung gesagt hat, zu Recht abgelehnt. Die Behauptung der Revision, die Beamten hätten den Angeklagten vor der Vernehmung nicht ordnungsgemäß belehrt, trifft nicht zu.
Die polizeiliche Vernehmung vom 6. Juni 1974 durch den Kriminalhauptmeister ██ fand in Gegenwart der Dolmetscherin ████████████████ statt. Die Belehrung ergibt sich einwandfrei aus dem Eingang des Protokolls und der übersetzten Erklärung des Angeklagten (HA I 12, 13).
9. Es ist richtig, dass der Vorfall vom 9. August 1971, bei dem der Angeklagte die Zeugin Anita ███ misshandelt haben soll, der deutschen Gerichtsbarkeit infolge Verzichts auf das Vorrecht der deutschen Strafgerichtsbarkeit entzogen war. Das hinderte jedoch nicht, diese Begebenheit in die psychiatrische Begutachtung des Angeklagten einzubeziehen. Der Sachverständige ist nicht zwecks Strafverfolgung in der Sache ████, sondern im Rahmen der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in der vorliegenden Sache tätig geworden. Gericht und Sachverständiger haben den Vorfall nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet.
10. Erfolglos bemängelt die Revision, das Schwurgericht habe die Kriminalbeamten █████ und █████████████████ zu dem Inhalt der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten vom 6. Juni 1974 nicht vernehmen dürfen, weil bei dieser Vernehmung ein Vertreter der Regierung des Entsendestaates nicht zugegen gewesen sei.
Art. VII Abs. 9 Buchst. e des NATO-Truppenstatuts „wenn es die Verfahrensvorschriften gestatten“, gewährt dem Angeklagten das Recht, „bei der Hauptverhandlung, nicht aber bei einer polizeilichen Vernehmung. Schon der Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Art. VII Abs. 9 ergibt, dass mit „Verhandlung“ im Sinne dieser Vorschrift die Hauptverhandlung gemeint ist. Das gilt insbesondere für das „Recht auf alsbaldige und schnelle Verhandlung“ nach Art. VII Abs. 9 Buchst. a. Die Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 Buchst. a des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut verdeutlicht diese Absicht der vertragschließenden Teile. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass der Vertreter des Entsendestaates das Recht hat, „bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein“.
Die Behörden teilen einander gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b des Zusatzabkommens „Ort und Zeit der Hauptverhandlung rechtzeitig mit“.
Ein Recht des Vertreters des Entsendestaates, bei Ermittlungshandlungen anwesend zu sein, besteht nach Art. 25 Abs. 2 des Zusatzabkommens nur, „soweit dies gegebenenfalls zwischen den Behörden dieses Entsendestaates und denen der Bundesrepublik vereinbart wird“.
Eine solche Vereinbarung bestand zur Zeit der Vernehmung des Angeklagten nicht. Der Entwurf einer Vereinbarung war nicht geeignet, diese zu ersetzen. Auch der Entwurf sieht im übrigen zu Art. 25 des Zusatzabkommens nur vor: „Ersuchen um Anwesenheit bei Vernehmungen und anderen Ermittlungshandlungen werden von jeder Seite auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wohlwollend berücksichtigt“.
III. Die Sachrüge
1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision stellen sich im Wesentlichen als unzulässige Angriffe auf die Feststellungen des Schwurgerichts dar.
Wer gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört befriedigen zu können und den Tod des Opfers als Folge der Gewalt billigend in Kauf nimmt, handelt zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auch dann, wenn die Triebbefriedigung vor dem Tod des Opfers erreicht werden soll (BGHSt 19, 101, 105). So liegen die Dinge hier.
2. Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB ist rechtsirrtumsfrei versagt. Die an sich bedenkliche Wendung „dass Anita ███ mit dem Leben davongekommen ist, ist nicht das Verdienst des Angeklagten, sondern nur ihrem eigenen instinktiven Verhalten zu verdanken“ (UA S. 24), besagt hier lediglich, dass der Angeklagte alles zur Vollendung der Tat getan hat und dass somit der Versuch in diesem Falle hart an die Vollendung grenzte. Das Schwurgericht folgert daraus, dass das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium nicht auf einen geringeren verbrecherischen Willen des Angeklagten, sondern auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hatte. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.
VRiBGH Dr. Pfeiffer ist in Urlaub Loesdau und kann deshalb nicht unterschreiben.
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