Verletzung der Hinweispflicht bei Zurückweisung eines Beweisantrags (§244 Abs.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 374/91
- Datum
- 12.11.1991
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich zurückgewiesen, darf das Urteil später nicht auf gegenteilige Feststellungen zur Begründung eines Schuldspruchs gestützt werden; sonst liegt ein Verstoß gegen §244 Abs.3 Satz 2 StPO vor.
Erklärt das Gericht einen zuvor als unerheblich bewerteten Sachverhalt nachträglich für entscheidungserheblich, muss es die Angeklagte hierüber hinreichend belehren, damit sie ihre Verteidigung anpassen kann.
Die unterlassene Belehrung über eine geänderte Würdigung der Beweiserhebung kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Verteidigung bei ordnungsgemäßer Belehrung anders vorgetragen hätte und dies den Schuldspruch oder die Strafzumessung beeinflusst hätte.
Dass ein Zeuge unerreichbar ist oder andere ablehnende Gründe vorliegen, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Angeklagte über eine abweichende Beurteilung der Erheblichkeit zu informieren, sofern diese Information für die Verteidigung von Bedeutung sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 20. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 374/91 in der Strafsache gegen Rosemarie ██████ geborene ██████ aus ██████, dort geboren am ██████ ██████, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 20. November 1990, soweit diese Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte ██████ unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat den Beweisantrag des Verteidigers der Beschwerdeführerin auf Vernehmung des Zeugen █████ abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien: Die Angeklagte █████ habe in einem Teilgeständnis eingeräumt, die Mitangeklagte ██████ in Kenntnis von geplanten illegalen Geldverschiebungen in Höhe von insgesamt über 900.000 DM mit ihrem Pkw zu verschiedenen Kreditinstituten gefahren zu haben; danach könnten die unter Beweis gestellten Tatsachen allenfalls geringfügigen Einfluss auf die Strafzumessung haben. Eine Gegenvorstellung des Verteidigers der Beschwerdeführerin hat die Strafkammer unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, sie halte die unter Beweis gestellten Tatsachen bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme nicht für entscheidungserheblich.
Im Urteil hat die Strafkammer aufgrund der von der Einlassung der Angeklagten ███████ abweichenden Angaben der Mitangeklagten ████████ in mehreren Punkten das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen festgestellt: Während die Angeklagte ██████ unter Beweis gestellt hatte, die Mitangeklagte █████████ habe einen gefälschten Personalausweis und die Vorlage einer von ihr nachzuahmenden fremden Unterschrift von dem Zeugen █████ persönlich erhalten und diesem auch Passbilder für die Ausweisfälschung übergeben, ist im Urteil festgestellt, dass hierbei jeweils die Angeklagte ██████ die Übergabe vermittelte (UA 24 f., 27, 43 f., 53).
Ferner hatte die Beschwerdeführerin unter Beweis gestellt, die Mitangeklagte habe jeweils selbst den Koffer mit den betrügerisch abgehobenen Geldbeträgen zu dem Zeugen █████ gebracht und unmittelbar von diesem auch ihre Belohnung erhalten; im Urteil heißt es hingegen hierzu, dass dies jeweils durch Vermittlung der Angeklagten ██████ erfolgte (UA 34 f., 38, 41, 44, 53). Weiterhin hatte die Angeklagte ██████ unter Beweis gestellt, die Mitangeklagte ██████ habe sämtliche Anweisungen zur Tatbegehung von dem Zeugen █████ persönlich erhalten; im Urteil ist hierzu indes festgestellt, dass die Angeklagte ███████ der Mitangeklagten ██████ wiederholt schriftliche „Regieanweisungen“ des Zeugen ███ zu dem von ihr erwarteten Tatverhalten übergab (UA 26 f., 29, 32, 43, 52 f.).
Mit dem Leisten vielfältiger, nicht nur ganz untergeordneter Tatbeiträge (vor allem die Vermittlung der Anweisungen des „Haupttäters“ ███ an die Mittäterin ██████) hat die Strafkammer die Verurteilung der Angeklagten █████ wegen Mittäterschaft – und nicht lediglich wegen Beihilfe – begründet (UA 62). Zudem hat die Strafkammer „trotz etwa gleicher Tatbeteiligung“ gegen die Mitangeklagte ███████ im Hinblick auf deren „umfassendes Geständnis“ im Vergleich zu der „nicht in vollem Umfang geständigen“ Angeklagten ███████ eine um drei Monate niedrigere Freiheitsstrafe verhängt (UA 64, 66).
Indem die Strafkammer die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsachen zur Begründung des Schuldspruchs und auch des Strafausspruchs zum Nachteil der Angeklagten ██████ herangezogen hat und so von der Beurteilung jener Tatsachen als bedeutungslos in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss abgewichen ist, hat sie § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 56; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 593 f., 900). Zudem durfte die Angeklagte im Rahmen ihrer weiteren Verteidigung auf die fortgeltende bekanntgegebene Beurteilung über die mangelnde Erheblichkeit der Beweisthemen durch die Strafkammer vertrauen, sofern ihr nicht – was jedoch nicht erfolgt ist – ein abweichender Hinweis erteilt wurde (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Hinweispflicht 1; Alsberg/Nüse/Meyer aaO S. 773).
Aus dem letztgenannten Grund kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die weitere Begründung der Strafkammer, der zur Hauptverhandlung vergeblich im Ausland geladene Zeuge █████ sei unerreichbar, allein für die Ablehnung des Beweisantrags tragfähig gewesen wäre. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass sich die Angeklagte ██████ nach einem Hinweis über die abweichende Beurteilung der Erheblichkeit der von ihr beantragten Beweiserhebung zur Frage ihrer Mitwirkungsform wie auch der Richtigkeit ihrer Einlassung im Vergleich zu derjenigen der Mitangeklagten ██████████ anders wirksam hätte verteidigen können.
Da die Verfahrensrüge wegen der Auswirkung auf die Mitwirkungsform und den Schuldumfang die Aufhebung des Schuldspruchs gegen die Angeklagte ██████ nach sich zieht, bedarf es keiner Entscheidung über die weitere Verfahrensrüge der Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 1, 2; BGH, Beschluss vom 27. August 1991 – 1 StR 505/91; Kleinknecht/Meyer aaO § 260 Rdn. 4).
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