Treffer
BGH Beschluss

Fehlerhafte Urteilsverkündung: geheime Umfrage statt erneuter Beratung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 505/91
Datum
27.08.1991
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, das Urteil sei nach erneutem Eintritt in die Verhandlung ohne nochmalige Beratung verkündet worden. Der BGH gab der Verfahrensrüge statt und stellte fest, dass bei Wiederaufnahme der Verhandlung vor Verkündung nochmals beraten werden muss. Eine geheime Umfrage genügt nicht; wegen möglicher Beeinflussung der Schlusserklärung hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt das Gericht nach Schluß der Beweisaufnahme und nach Beratung erneut in die Hauptverhandlung ein, ist vor der Urteilsverkündung eine erneute Beratung durchzuführen.

2

Eine verkürzte Verständigung zwischen den Richtern ohne äußerlich erkennbare Beteiligung aller Richter, einschließlich der Schöffen, ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

3

Eine geheime Umfrage des Vorsitzenden ersetzt die erforderliche erneute Beratung nicht; sie genügt nicht den Anforderungen an die für die Verfahrensbeteiligten erkennbare Beschlussfassung.

4

Gibt der Angeklagte nach einer nur abgekürzt durchgeführten Beratung noch eine Schlußerklärung ab, ist wegen der besonderen Bedeutung dieser Erklärung eine ordnungsgemäße erneute Beratung erforderlich; kann eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden, ist das Urteil aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 7. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 505/91

in der Strafsache gegen Peter Sc███ aus St, geboren am ██████ 1959 in ███████████ wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. August 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen mit einer Sperrfrist von zehn Monaten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit seiner Verfahrensrüge Erfolg.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Die Rüge, das Urteil sei nach erneutem Eintritt in die Verhandlung ohne nochmalige Beratung verkündet worden, muß Erfolg haben.

Das Landgericht hatte die Verhandlung am 7. Mai 1991 nach Schluß der Beweisaufnahme, den Schlußvorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers und dem letzten Wort des Angeklagten unterbrochen (Band II Blatt 253 d. A.). Nach Beratung trat es erneut in die Beweisaufnahme ein und erteilte dem Angeklagten einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO. Danach wurde die Beweisaufnahme, nachdem keine Anträge mehr gestellt worden waren, erneut geschlossen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger des Angeklagten bezogen sich auf ihre bisherigen Ausführungen. Der Angeklagte gab nach Befragen, ob er selbst noch etwas zur Verteidigung anzuführen habe, eine Erklärung ab. Nach dem letzten Wort des Angeklagten und „nach geheimer Umfrage“ verkündete der Vorsitzende das Urteil (Band II Blatt 254 d. A.).

Dieses Verfahren entsprach nicht dem § 260 Abs. 1 StPO, wonach das Urteil am Schluß der Hauptverhandlung aufgrund der Beratung, die der Urteilsverkündung unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. BGH NJW 1951, 206), erlassen werden muß. Tritt das Gericht nach den Schlußvorträgen und nach der Beratung erneut in die Verhandlung ein, muß es vor Verkündung des Urteils nochmals beraten (BGHSt 19, 156; 24, 170; BGH NJW 1987, 3210; BGH NStZ 1988, 470). Zwar bedarf es dazu nicht in jedem Fall einer Unterbrechung der Verhandlung. Vielmehr hat es der Bundesgerichtshof zugelassen, daß die nochmalige Beratung in der Form einer kurzen Verständigung zwischen dem Vorsitzenden und den beisitzenden Richtern darüber stattfindet, daß es bei dem beschlossenen Urteil verbleiben soll (BGHSt 19, 156, 157; 24, 170, 171). Bei diesem nur „mit größter Zurückhaltung“ (BGHSt 19, 156, 157) anzuwendenden Verfahren muß das Einverständnis aber in äußerlich erkennbarer Weise herbeigeführt werden, und dieses Verfahren ist nur dort zulässig, wo bei der Entscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist (BGHSt 24, 170, 171). Dabei haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch darauf, daß die erneute Beratung zwischen allen Gerichtsmitgliedern – auch den Laienrichtern – für sie äußerlich erkennbar ist (BGHSt 19, 156, 158).

Ob im vorliegenden Fall die vom Vorsitzenden durchgeführte „geheime Umfrage“ dem Erfordernis eines für die Verfahrensbeteiligten äußerlich erkennbaren erneuten Einverständnisses genügt, kann dahinstehen; abschließend klären ließe sich dies nur durch dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Berufsrichter sowie durch Äußerungen der Schöffen. Jedenfalls war hier keiner der seltenen Ausnahmefälle gegeben, in dem der neue Verhandlungsteil ohne jeden sachlichen Gehalt geblieben und in dem deshalb rascheste Verständigung möglich war (vgl. BGHSt 24, 170, 171; BGH NJW 1987, 3210; BGH, Urteil vom 02. August 1960 – 1 StR 249/60; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Auflage § 258 StPO Rdn. 49). Zwar hatten der Staatsanwalt und der Verteidiger lediglich ihre früher gestellten Anträge wiederholt. Der Angeklagte jedoch, der zunächst nichts erklärt hatte (Band II Blatt 253 d. A.), gab jetzt auf Befragen, ob er selbst noch etwas zur Verteidigung anzuführen habe, eine Erklärung ab (Band II Blatt 254 d. A.). Bei einem solchen Verfahrensablauf genügt angesichts der besonderen rechtsstaatlichen Bedeutung der Schlußerklärung des Angeklagten (Artikel 103 Abs. 1 GG) eine Beratung in der hier durchgeführten abgekürzten Form nicht.

Ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensverstoß läßt sich nicht ausschließen, weil ungewiß ist, was eine in ausreichender Weise durchgeführte nochmalige Beratung ergeben hätte (vgl. BGH NJW 1987, 3210, 3211; BGH NStZ 1988, 470)."

GranderathGribbohmBrüning
MaulWahl
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