Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 374/79
- Datum
- 06.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO nur dann als „völlig ungeeignet“ zurückgewiesen werden, wenn nach sicherer Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, dass mit dem Beweismittel das im Antrag angestrebte Ergebnis erzielt werden kann.
Ein Verfahrensfehler bei Zurückweisung eines Beweismittels rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn nicht aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass die Verurteilung auch bei rechtmäßiger Beweiserhebung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger ist entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass zusätzliche Gutachten die entscheidungserhebliche Sachlage wesentlich verändern würden; die Zurückweisung solcher Anträge entspricht § 244 Abs. 4 StPO.
Bei der Strafzumessung darf die Tatsache, dass die Tat ein Schutzbefohlenes betroffen hat, als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden; die Miteinbeziehung eines in Tateinheit stehenden Vergehens ist zur Ermittlung des Schuldgehalts zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 2. April 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 374/79
in der Strafsache gegen Ahmet ███ aus █████, geboren am ███ ████ 1941 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. April 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen
a) Die Ablehnung der beantragten Einvernahme des Zeugen Bayram █████ ███ als ein „völlig ungeeignetes“ Beweismittel hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung kann ein Beweismittel nur dann als völlig ungeeignet nach § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit einem solchen Beweismittel ein Ergebnis, wie es im Beweisantrag in Aussicht gestellt ist, nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt (BGHSt 14, 339, 342; BGH DAR 1977, 169, 174 Nr. 6 und 7). In vorliegendem Fall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge sich zu der Beweisfrage sachlich hätte äußern können.
Das Urteil beruht indessen nicht auf diesem Rechtsfehler. Aus den Urteilsgründen ergibt sich klar, dass die Strafkammer die Richtigkeit der Anschuldigungen der Zeugin Aytam ██████ gegen den Angeklagten auch dann nicht in Zweifel gezogen hätte, wenn sich die Unrichtigkeit ihrer Schilderung über die Vorfälle mit Bayram █████ herausgestellt hätte (UA S. 8).
b) Auch soweit die Zeugeneinvernahme der Schwägerin des Angeklagten mit der Begründung zurückgewiesen wurde, Frau Rukiye ██ sei ebenfalls als Beweismittel „völlig untauglich“, trifft dieser Ablehnungsgrund nicht zu. Aber auch hier ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Verurteilung des Angeklagten nicht auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die den Schuldspruch maßgeblich tragenden Gründe (vgl. dazu UA S. 5 bis 8 oben) hätten für die Kammer ersichtlich auch dann nichts an ihrer Überzeugungskraft verloren, wenn sich die Beweisbehauptung, die im Übrigen nach Auffassung des Landgerichts von unzutreffenden Voraussetzungen ausging (UA S. 9), nach der Anhörung der Zeugin als richtig erwiesen hätte.
c) Die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ist zu Recht erfolgt. Dafür, dass Aytam ██████ bei ihren früheren Verletzungen „am Kopf“ etwa eine Gehirnerschütterung oder ein Hirntrauma erlitten hatte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Das Mädchen hatte bei den beiden Vorfällen weder das Gedächtnis verloren noch einen Arzt aufsuchen müssen. Die bestehende, offenbar angeborene Gedächtnisschwäche bezieht sich nach dem Gutachten der angehörten psychologischen Sachverständigen ███████████ nur auf vermittelte Sachverhalte, demgegenüber die Gedächtnisleistung für Selbsterlebtes durchaus dem Durchschnitt entspricht. Die Revision übersieht, was dem Selbsterlebten hier besonderes Gewicht verleiht, nämlich, dass sich der Missbrauch des Mädchens, wenn auch mit Unterbrechungen, vom Januar 1973 bis zum September 1978 hingezogen hat.
d) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge, die Ablehnung eines weiteren psychologischen Sachverständigen sei gesetzwidrig. Die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag auf Hinzuziehung eines zweiten Psychologen zurückgewiesen hat, entspricht im Gegenteil dem Gesetzesinhalt des § 244 Abs. 4 StPO.
2. Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch für die Strafzumessung. Entgegen der Auffassung der Revision stellt es keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar, wenn das Landgericht erschwerend verwertet hat, dass sich die Handlungen des Angeklagten „dazu noch“ gegen ein Kind gerichtet haben, das seinem Schutz anvertraut war. Eine derartige Miteinbeziehung des in Tateinheit mit § 176 StGB stehenden Vergehens gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist zur Bestimmung des Schuldgehalts sogar erforderlich.
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Spiegel | Engelhardt |