Revision verworfen: Zulässige Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan und Ablehnung des Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 632/79
- Datum
- 13.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende kann nach §21g Abs.2 GVG im Einzelfall von den für das Geschäftsjahr aufgestellten Grundsätzen der Geschäftsverteilung abweichen, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.
Die Rüge der fehlerhaften Besetzung ist nur dann begründet, wenn die Abweichung willkürlich oder sonst missbräuchlich ist; bloße Abweichung genügt nicht.
Eine gesonderte, schriftliche Niederschrift der Gründe für die Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan ist mangels gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich.
Ein Beweisantrag kann nach §244 Abs.3 StPO als völlig ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn nach sicherer Lebenserfahrung mit dem beantragten Beweismittel nicht das in Aussicht gestellte Ergebnis erzielt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4. April 1979
Rubrum
Nachschlagewerk: ja zu I,1 BGHSt: ja GVG § 21g Abs. 2
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Vorsitzende von den für die Dauer des Geschäftsjahres aufgestellten Grundsätzen, nach denen die Mitglieder des Spruchkörpers an den Verfahren mitwirken, im Einzelfall abweichen darf.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1979 – 4 StR 632/79 – LG Münster (Westf.)
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Landwirt Ludger Y. aus █████, geboren am ███ ███ 1943 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████ ███████ und Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger,
Justizangestellter ██ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. April 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil der Richter am Landgericht ████ als beisitzender Richter an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt habe. Ein „Besetzungshinweis“ sei nicht gegeben worden (§ 338 Nr. 1 StPO).
Diese Rüge ist hier zulässig, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Besetzung des Gerichts gemäß § 222a StPO dem Verteidiger des Angeklagten in ausreichender Form (Aushang vor dem Gerichtssaal genügt nicht; vgl. Kleinknecht, 34. Aufl., § 222a StPO Rdn. 7) mitgeteilt worden ist.
Die Rüge ist jedoch unbegründet.
a) Neben dem Vorsitzenden war die Strafkammer mit den Richtern █████, █████ und █████ besetzt, von denen die Richter ████ und ████ an der Hauptverhandlung mitgewirkt haben. Die Mitwirkung des Richters █████ entsprach allerdings nicht den Grundsätzen, die der Vorsitzende für die Mitwirkung der Kammermitglieder an den Verfahren des Geschäftsjahres 1979 aufgestellt hatte. Danach waren zur Verhandlung und Entscheidung in Jugendschutzsachen die Richter Kluge und Hébrink berufen.
b) In einem solchen Fall der Abweichung vom kammerinternen Geschäftsverteilungsplan kann die Revision jedoch nur auf eine willkürliche oder sonst missbräuchliche Nichteinhaltung der von den Vorsitzenden gemäß § 21g Abs. 2 GVG bestimmten „Grundsätze“ gestützt werden (BGHSt 21, 250).
aa) Der Vorsitzende kann nämlich im Einzelfall von ihnen abweichen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Auf die Voraussetzungen, unter denen der Vorsitzende nach § 21g Abs. 2, 2. Halbsatz GVG die Anordnung ändern kann, ist er bei einer Abweichung im Einzelfall nicht beschränkt. Es kommen sowohl alle Umstände in Betracht, die eine Vertretung rechtfertigen, wie Krankheit, Urlaub, Abordnung, vorübergehende Arbeitsüberlastung, als auch andere Umstände, die im laufenden Geschäftsjahr auftreten und bei strikter Einhaltung der „Grundsätze“ zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Geschäften, teilweise Leerlauf im Spruchkörper, ungleichgewichtiger Auslastung der Mitglieder des Spruchkörpers und vermeidbarem doppelten Arbeitsaufwand führen würden. Denn der Vorsitzende ist gehalten, darauf zu achten, dass die Arbeit im Spruchkörper geordnet, stetig und sinnvoll abläuft (vgl. BGHSt 21, 250, 254).
bb) Hier beruht die Abweichung darauf, dass am Vormittag des Terminstages – die vorliegende Sache begann am Nachmittag – eine andere Jugendschutzsache anstand, in der der Richter █████ Berichterstatter war. „Um eine möglichst gleichmäßige Arbeitsbelastung der Kammermitglieder zu erreichen, die alle infolge der starken Belastung der Kammer voll ausgelastet sind“, bestimmte der Vorsitzende den Richter ████ anstelle des Richters ███████ zum Beisitzer in der vorliegenden Sache. Richter █████ war im Übrigen ausweislich der Akten in der Sache bereits als beauftragter Richter tätig gewesen (GA Bd. I S. 111) und hatte an dem vorbereitenden Beschluss auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über die allgemeine und spezielle Glaubwürdigkeit der Zeugin Andrea █████████ mitgewirkt (GA Bd. I S. 114).
Mit seiner Bestimmung zum Beisitzer genügte somit der Vorsitzende nur seiner Verpflichtung, auf eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitslast auf die Mitglieder des Spruchkörpers zu achten. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht nur aus der diesen gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht. Ihre Einhaltung dient auch der Rechtspflege, da der Gefahr zu begegnen ist, dass durch eine Überbelastung einzelner Richter eine unsachgemäße Behandlung der Geschäfte, insbesondere eine vermeidbare Verzögerung in deren Bearbeitung verursacht wird. Von willkürlicher oder sonst missbräuchlicher Nichteinhaltung der gemäß § 21g Abs. 2 GVG bestimmten Grundsätze kann in einem solchen Falle nicht die Rede sein.
c) Unschädlich ist, dass der Vorsitzende die Gründe für die von ihm angeordnete Abweichung vom kammerinternen Geschäftsverteilungsplan nicht schriftlich niedergelegt hat. Ein Vermerk über diese Gründe ist für die Praxis zur aktenmäßigen Klarstellung zwar empfehlenswert, mangels entsprechender Vorschrift ist der Vorsitzende hierzu jedoch nicht verpflichtet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 21, 250 ff. steht dem nicht entgegen. Die dortigen Ausführungen gelten den gemäß § 21g Abs. 2 GVG festzulegenden allgemeinen „Grundsätzen“, nicht jedoch den Gründen, aus denen der Vorsitzende im Einzelfall eine Abweichung anordnet.
Die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken bestehen nicht. Wenn auch eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben muss, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, so bedeutet das jedoch nicht, dass von dem Revisionsführer im Rahmen seiner Begründungspflicht verlangt werden kann, Tatsachen anzugeben, die ihm nicht allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind, sondern – wie hier – sich aus kammerinternen Vorgängen ergeben (vgl. BGHSt 28, 290, 291).
2. Die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung seien verletzt, weil an zwei der Hauptverhandlungstage, nämlich am 29. und 30. März 1979, das Gerichtsgebäude verschlossen worden sei, obwohl die Hauptverhandlung noch angedauert habe, ist ebenfalls unbegründet. Die an diesen beiden Sitzungstagen diensthabenden Wachbeamten, EJHW ████████ und JHW █████████, haben sich dahin dienstlich geäußert, dass die Eingangstüren zum Gericht und die Auskunft an beiden Tagen bis 18.00 Uhr – und damit über die vom Revisionsführer angegebene Dauer der Hauptverhandlung hinaus – geöffnet gewesen seien. Aus der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 3. Mai 1979 ergibt sich ebenfalls, dass bis zu diesem Tage der Spätdienst bis 18.00 Uhr dauerte und erst von dieser Zeit an das Gericht allgemein bereits um 17.00 Uhr geschlossen wurde, sofern keine Zivil- oder Strafsitzungen andauerten. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer bestätigt diesen Sachverhalt.
3. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, ein medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob der Angeklagte während des letzten Teils des Tatzeitraumes nicht in der Lage gewesen sei, den Geschlechtsverkehr innerhalb einer Woche mehr als zwei- bis dreimal auszuüben.
Die Strafkammer hat dieses Beweismittel hier mit ausreichender Begründung als „völlig ungeeignet“ (§ 244 Abs. 3 StPO) angesehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Beweismittel dann als völlig ungeeignet nach § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit einem solchen Beweismittel ein Ergebnis, wie es im Beweisantrag in Aussicht gestellt ist, nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt (BGHSt 14, 339, 342; BGH DAR 1977, 169, 174 Nr. 6 und 7; BGH, Urteil vom 6. September 1979 – 4 StR 374/79).
Wegen der Vielzahl der sie beeinflussenden Faktoren entzieht sich nämlich die Stärke des Geschlechtstriebes, die Libido, in der Regel der objektiven Beurteilung im Einzelfall (vgl. Neureiter/Pietrusky/Schütt, Handwörterbuch der Gerichtlichen Medizin, Stichwort: Zweifelhafte Fortpflanzungsfähigkeit S. 954, 958). Für die hier in Betracht kommende Zahl der Vorfälle lässt sich die Frage, ob der Angeklagte zu einer bestimmten Zeit so oft geschlechtliches Verlangen empfinden und dementsprechend den Geschlechtsverkehr vollziehen konnte, nicht mit Hilfe eines – zudem eineinhalb Jahre nach dem entscheidenden Zeitraum zu erstattenden – medizinisch-psychologischen Gutachtens beantworten (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 1976 – 1 StR 581/76).
II. Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Hürxthal | Engelhardt |