Treffer
BGH Beschluss

Revision: Präzisierung des Schuldspruchs bei Waffendelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 373/93
Datum
13.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision teilweise: Der Schuldspruch des LG Essen wurde dahingehend berichtigt, dass nicht ein Verstoß gegen §37 WaffG, sondern die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe verwirklicht ist. Es fehlten Feststellungen, die die Waffe als verbotenen Gegenstand i.S.v. §37 Abs.1 Nr.1a WaffG ausweisen. Eine Änderung war zulässig, da die Verteidigung hierdurch nicht benachteiligt wurde und dieselbe Strafdrohung galt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen, die eine Waffe als verbotenen Gegenstand i.S.v. § 37 Abs.1 S.1 Nr.1a WaffG kennzeichnen, liegt kein Verstoß gegen diese Vorschrift vor.

2

Die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe erfüllt den Straftatbestand nach § 28 Abs.1 i.V.m. § 53 Abs.3 Nr.1a WaffG, wenn der Täter ohne waffenrechtliche Erlaubnis tatsächliche Gewalt ausübt.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen berichtigen, wenn der festgestellte Sachverhalt einen anderen Tatbestand erfüllt und ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch die Änderung in seiner Verteidigung wirksamer hätte werden können (§ 265 Abs.1 StPO steht dem nicht entgegen).

4

Bei identischer Strafdrohung für verschiedene in Betracht kommende WaffG-Verstöße ist eine Präzisierung des Schuldspruchs ohne Aufhebung des Einzelstrafausspruchs möglich, soweit die geänderte Rechtsbewertung zu keiner milderen Strafe geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 373/93

vom 13. Juli 1993

in der Strafsache gegen ███ Heinz-Joachim ██, geboren am █ 1953 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 1992 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass an die Stelle der Worte „wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ die Worte „wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe“ treten.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Rechtsmittel erweist sich – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1993 – als e von § 349 Abs. 2 StPO, lediglich der unbegründet im Sinne Schuldspruch wegen des Waffendelikts bedarf der Änderung.

Während in der Anklageschrift davon ausgegangen worden ist, bei der im Besitz des Angeklagten befindlichen Waffe habe es sich wegen der an ihr vorhandenen Vorrichtung zum „Abklappen“ um einen verbotenen Gegenstand im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a WaffG gehandelt, ist in den Urteilsgründen nur davon die Rede, dass der Angeklagte eine „Pump-Action“ in Besitz gehabt habe (UA 15). Irgendwelche Merkmale, die diese Waffe, einen Vorderschaftsrepetierer (auch Pump Gun genannt), zu einem verbotenen Gegenstand werden ließen, sind nicht festgestellt.

Im Hinblick darauf liegt ein Verstoß gegen die §§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG nicht vor.

Der Angeklagte hat aber – ohne waffenrechtliche Erlaubnis – die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausgeübt und sich damit nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG strafbar gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch, der ungenau lediglich von einem „Verstoß gegen das Waffengesetz“ spricht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. September 1989 – 4 StR 461/89; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530), von sich aus ab.

§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.

Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 WaffG für beide Verstöße die gleiche Strafdrohung vorsieht, kommt eine Aufhebung des Einzelstrafausspruchs nicht in Betracht. Der Senat schließt aus, dass die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte.

VPräsBGH Salger ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-GoßnerNehm
SteindorfTolksdorf

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