Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen mangelnder Schuldfähigkeitsaufklärung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 373/91
Datum
08.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung für einen Angeklagten und hebt das Urteil insoweit auf, weil das Landgericht der Frage der Schuldfähigkeit nicht ausreichend nachging. Es waren insbesondere ein auf Hirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger und eine eigenständige, im Urteil darzulegende Begründung zur Alkoholwirkung erforderlich; Teile des Strafausspruchs werden aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei konkreten Anhaltspunkten für erhebliche Hirnverletzungen ist ein auf Hirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger hinzuzuziehen, da das Gericht dies nicht aus eigener Sachkunde beurteilen kann.

2

Das Gericht muss sich eine eigene, im Urteil darlegbare Meinung zur Schuldfähigkeit bilden und die wesentlichen Anknüpfungstatsachen sowie die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben.

3

Bei erheblicher Alkoholisierung reicht der pauschale Verweis auf ‚Trinkgewöhnung‘ oder äußeres zielgerichtetes Verhalten nicht aus, um eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit auszuschließen; konkrete Beweisanzeichen sind darzulegen.

4

Rechtsfehler bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, die sich auf die Strafzumessung auswirken können, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 14. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 373/91 in der Strafsache gegen 1. Hans Hubert J ███████ aus ██████, dort geboren am █████ 1957, zur Zeit in Haft, 2. Jürgen C████ aus ████, geboren am ██████ ███ 1959 in [REDACTED], wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Oktober 1991

Tenor

1. Dem Angeklagten Jürgen ███ wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Februar 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 7. Mai 1991 ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten Jürgen █████ insgesamt; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten; b) hinsichtlich des Angeklagten Hans █████ im Strafausspruch.

Gründe

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache 3. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Ange- 4. klagten werden verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten Jürgen J[REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

Gegen den Mitangeklagten Hans J[REDACTED] hat das Landgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Darüber hinaus hat die Strafkammer den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es auch gegen diesen Angeklagten eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.

I. Das Rechtsmittel des Angeklagten Jürgen J[REDACTED] dringt mit der Sachbeschwerde durch. Das Landgericht ist der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht im gebotenen Maße nachgegangen. Dies ist auf die Sachrüge hin zu beachten (BGHR StGB § 20 Sachverständiger 3; Beschluss des Senats vom 3. Oktober 1989 – 4 StR 394/89). Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Beschwerdeführer kurz vor der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er einen doppelten Schädelbruch und ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Dem Angeklagten wurde während eines längeren Krankenhausaufenthaltes eine künstliche Schadelplatte eingesetzt (UA 12). Ohne Hinzuziehung eines auf Hirnverletzungen spezialisierten Sachverständigen ist die Strafkammer in den Fällen II Nr. 5 und 6 der Urteilsgründe von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen; im Fall II Nr. 8 hat sie erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der festgestellten Alkoholisierung und der Auswirkungen der Kopfverletzungen bejaht, die Frage eines vollständigen Ausschlusses der Schuldfähigkeit aber nicht erörtert.

Die dargelegten besonderen Umstände in der Person des Angeklagten erforderten aber eine eingehende Auseinandersetzung damit, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten allgemein beeinträchtigt war. Sie konnte vom Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss in einem derartigen Fall ein auf Hirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger hinzugezogen werden (BGH bei Holtz MDR 1990, 95; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; BGH StV 1986, 46 und 52). Es hätte auch einer ausdrücklichen Erörterung bedurft, welche Auswirkungen ein solcher Zustand auf die im Tatzeitpunkt alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Fall II Nr. 8 hatte (BGHR StGB § 20 Sachverständiger 3). Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden allerdings von dem aufgezeigten Mangel nicht erfasst; sie können deshalb aufrechterhalten bleiben.

II. Die Revision des Angeklagten Hans ██ hat teilweise Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Demgegenüber hat der Strafausspruch keinen Bestand.

1. Die Strafkammer hat – sachverständig beraten – für die am 19. Dezember 1989 zum Nachteil des Rentners M[REDACTED] begangene Körperverletzung eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,61 ‰ ermittelt. Das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hat sie in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ausgeschlossen, weil aus den Zeugenaussagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechtlich relevanten Trunkenheit zu entnehmen seien; der Zeuge Rockenbach, der als Polizeibeamter mit dem Angeklagten mehrfach befasst gewesen sei, habe diesen als ausgesprochen trinkgewohnt bezeichnet (UA 39).

Für die am 18. Mai 1990 zum Nachteil des Zeugen Kramer begangene räuberische Erpressung hat die Strafkammer eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ (richtig: 2,2 ‰) ermittelt. Die Strafkammer hat auch hier das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint. Zur Begründung heißt es: „Auch bei diesem Wert vermochte der Sachverständige keine Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit festzustellen. Der alkoholgewohnte Angeklagte ist zielgerichtet vorgegangen“ (UA 40).

In beiden Einzelfällen lässt das Urteil Ausführungen dazu vermissen, aufgrund welcher konkreten Beweisanzeichen die Strafkammer trotz der beträchtlichen Alkoholisierung des Angeklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ausschließt. Der pauschale Hinweis auf die „Trinkgewöhnung“ und die „zielstrebige Vorgehensweise“ des Angeklagten reicht nicht aus. Diese Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Bedeutung des Leistungsverhaltens des Angeklagten während der Tat bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit überbewertet hat. Erfahrungsgemäß kann sich der alkoholgewohnte Täter auch nach beträchtlichem Alkoholgenuss noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise erheblich beeinträchtigt ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 15); deshalb kommt auch der Beurteilung des Trunkenheitsgrades eines Menschen durch Zeugen allenfalls geringer Beweiswert hinsichtlich des Nachweises voll erhaltener Schuldfähigkeit des Täters zu (BGHSt 37, 231, 241; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15).

2. Auch die Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit hinsichtlich des Diebstahls vom 4. Juli 1990 (II Nr. 8 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Die Strafkammer führt hierzu aus: „Der Sachverständige konnte hinsichtlich des Angeklagten Hans ███████ für den fortgesetzten Diebstahl im besonders schweren Fall ... keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des § 21 StGB feststellen. Die vom Angeklagten angegebene Trinkmenge 5 Flaschen Bier à 0,33 führte zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,89 ‰. Die Blutalkoholkonzentration um 0 Uhr hatte maximal 0,84 ‰ betragen“ (UA 41/42).

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer bezieht sich lediglich auf Ergebnisse der Beurteilung durch den Sachverständigen. Eigene Erwägungen hierzu fehlen. Das Gericht ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, sich eine eigene Meinung zur Frage der Schuldfähigkeit zu bilden (BGHSt 8, 113, 118). Die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen hat es zudem im Urteil wiederzugeben (BGHSt 7, 238). Daran fehlt es hier. Obwohl eine Blutprobe vorlag, die bezogen auf den Entnahmezeitpunkt (7 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von 1,73 ‰ ergab (UA 26), erfolgte keine Rückrechnung zur Bestimmung der Tatzeitblutalkoholkonzentration. Warum der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer von der gebotenen Rückrechnung – diese hätte bezogen auf den Tatzeitpunkt 5 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ ergeben – abgesehen hat, ist nicht nachvollziehbar und hätte einer eingehenden Begründung bedurft.

3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Schuldfähigkeit sich zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung in den genannten drei Fällen, darüber hinaus aber auch auf die Strafzumessung im Übrigen ausgewirkt hat. Deshalb sind sämtliche Einzelstrafen und die beiden Gesamtstrafen aufzuheben.

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Sollte das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten Hans [REDACTED] für die Tat am 4. Juli 1990 feststellen oder nicht ausschließen können, wird zu prüfen sein, inwieweit der Angeklagte im Zeitpunkt des Tatentschlusses bereits unter dem Einfluss von Alkohol gestanden hat. Hatte er nämlich durch die Verabredung und Planung der später ausgeführten Straftat in uneingeschränkt schuldfähigem Zustand die entscheidende Ursache für die Ausführung der Tat gesetzt, wäre eine Einschränkung seiner Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1).

2. Für den Fall, dass die Strafkammer eine vorverlagerte Schuld hinsichtlich dieser wie auch der anderen Taten nicht nachweisen kann und von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen hat, wird zu beachten sein, dass im Hinblick auf die mitgeteilten Vorverurteilungen des Angeklagten die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB versagt werden kann, wenn dieser dazu neigt, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen und sich dieser Neigung bewusst gewesen ist oder doch hätte bewusst sein können (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1).

JahnkeNehmBasdorf
SteindorfMaatz

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