Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Verfahrensmangel bei Anstiftung zur räuberischen Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 394/89
Datum
03.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen mehrere Verurteilungen ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob die Verurteilung wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung auf, weil das Landgericht Hilfsbeweisanträge nicht hinreichend aufklärte und ohne Prüfung Tatsachen als wahr unterstellte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Rügen wurden zurückgewiesen, wobei der BGH auf die Erforderlichkeit eines sachverständigen Gutachtens zur Schuldfähigkeit bei schweren Hirnverletzungen hinwies.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf behauptete Hilfstatsachen nicht ohne sachgerechte Aufklärung und ohne Anhörung der hierzu benannten Zeugen als wahr unterstellen; eine solche Wahrunterstellung ist nur zulässig, wenn die richterliche Aufklärungspflicht nicht verletzt wird.

2

Setzt die Verteidigung Beweisanträge zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen, hat das Gericht diese Hilfsbeweise zu klären und die benannten Zeugen zu vernehmen, bevor es sich auf die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen stützt.

3

Bei Vorliegen erheblicher früherer Hirnverletzungen darf die Schuldfähigkeit nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden; es ist ein auf Hirn‑/Gehirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger beizuziehen.

4

Ist nicht auszuschließen, dass ein gerichtliches Unterlassen der erforderlichen Aufklärung oder der fehlende sachverständige Befund zu einer Bindungswirkung des Schuldspruchs führt, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 10. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 394/89 in der Strafsache gegen Klaus Erwin ███████████ aus ████, dort geboren am ███████████ 1963, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Februar 1989 aufgehoben im Fall II 5 der Urteilsgründe mit den a) Feststellungen, im Übrigen unter Aufrechterhaltung der b) Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, Hehlerei und Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat unter Einbeziehung von zwei Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren sowie wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung, Diebstahls und Hehlerei in zwei Fäl-

len zu einer weiteren Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren in mehrfacher Hinsicht und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Vollen Erfolg hat es hinsichtlich der Verurteilung wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung (II 5 der Urteilsgründe). Hier greift die Verfahrensbeschwerde durch, mit der gerügt wird, die Strafkammer habe unter Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht zwei Hilfsbeweisanträge der Verteidigung rechtsfehlerhaft behandelt. Mit diesen Beweisanträgen sollte die Unglaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen ███ dargetan werden. Unter Beweis gestellt wurden insoweit Hilfstatsachen, für die Zeugenbeweis angetreten wurde, u. a. zu der Behauptung, ███ habe gegenüber der Polizei eine Vielzahl von belastenden Angaben gemacht, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten, und █████ habe gedroht, er wolle diese Tat allein auf den Angeklagten schieben. Die Strafkammer hat diese Behauptungen, ohne dies ausdrücklich zu erklären, erkennbar als wahr unterstellt, den Zeugen ███ aber dessenungeachtet als glaubwürdig angesehen. Das war rechtsfehlerhaft. Von einer Wahrunterstellung darf das Gericht nur Gebrauch machen, wenn dies ohne Verletzung der Aufklärungspflicht geschehen kann (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10). In aller Regel ist ein Gericht verpflichtet, sich durch Klärung von behaupteten Hilfstatsachen ein umfassendes Bild von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu machen (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 1 und 2; zu 1 = StV 1986, 467). In einem sol-

chen Falle hat die Pflicht des Gerichts, die Wahrheit zu erforschen, Vorrang. Die Beweisbehauptungen waren hier geeignet, die Glaubwürdigkeit ██ zu erschüttern. Ohne persönlichen Eindruck von den benannten Zeugen durfte die Strafkammer deshalb nicht entscheiden, zumal der Angeklagte in allen anderen Fällen der Anklage ein „umfassendes Geständnis“ (UA 29) abgelegt hatte.

2. Bezüglich der übrigen Tatvorwürfe erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es das äußere Tatgeschehen und dessen rechtliche Einordnung betrifft, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat. Die Nachprüfung auf die Sachrüge hin gibt aber zu Bedenken Anlass, soweit das Landgericht ohne nähere Erörterung und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwei schwere Motorradunfälle erlitten. Im Jahre 1980 trat als Unfallfolge „zumindest eine Gehirnerschütterung, möglicherweise auch eine leichte Hirnquetschung“ auf (UA 2). Im Jahre 1982 trug er u. a. folgende Verletzungen davon: „Schädelhirntrauma mit Hirnquetschung, Schädelbasisfraktur und Liquorabfluss durch die Nase, Skalpierungsverletzung des Schädels“ (UA 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Schuldfähigkeit eines Angeklagten, der eine schwere Hirnverletzung erlitten hat, vom Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden, vielmehr muss ein auf Hirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger hinzugezogen werden (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; BGH StV 1988, 46 und 52; 1984, 142). Da nicht auszuschließen ist, dass das Gericht auf Grund des Sachver-

ständigengutachtens möglicherweise eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht verneinen kann – wenn dies auch unwahrscheinlich ist –, muss der Schuldspruch aufgehoben werden, um eine Bindungswirkung zu vermeiden.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden jedoch von dem aufgezeigten Mangel nicht erfasst und können deshalb aufrechterhalten bleiben.

GoydkeSalgerJahnke
LaufhütteSteindorf
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